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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 224/00
Verkündet am:
21. März 2002
Seelinger-Schardt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VOB/B § 6 Nr. 6
a) Der Auftragnehmer muß eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche
ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine bauablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, daß die freigegebenen
Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.
b) Allgemeine Hinweise darauf, daß die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne
zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt
habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind
auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.
BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 224/00 - OLG Naumburg
LG Halle
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. April
2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der IGEWA GmbH (kurz:
IGEWA) Ersatz der durch einen gestörten Bauablauf entstandenen Mehraufwendungen.
Die Beklagte erteilte der IGEWA im Oktober 1994 den Auftrag über
Rohbauarbeiten für eine Klinik in G.
. Die VOB/B war vereinbart. Die
IGEWA begann im November 1994 mit den Bauarbeiten. Die Bauarbeiten sind
im wesentlichen in der vorgesehenen Frist von knapp einem Jahr abgeschlossen worden. Die Leistungen der IGEWA sind abgenommen und abgerechnet.
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Nach der Behauptung der Klägerin ergaben sich Bauablaufstörungen dadurch,
daß der ursprünglich vorgesehene Arbeitsbeginn von der Beklagten in den November und damit in eine extreme Schlechtwetterphase verschoben worden sei
und die freigegebenen Schalungs- und Bewehrungspläne sowie Architektenpläne nicht rechtzeitig übergeben worden seien, sondern teilweise lediglich
Vorabzüge, die jedoch immer wieder geändert worden seien. Mit Rechnung
vom 25. Juni 1997 verlangte die IGEWA 1.613.717,29 DM zuzüglich Umsatzsteuer für Bauablaufstörungen wegen extremer Witterungsverhältnisse und
Planverzug sowie für Baubeschleunigung. Die Beklagte wies diesen Anspruch
zurück.
Das Landgericht hat die auf Ersatz der verzögerungsbedingten Mehraufwendungen gerichtete Zahlungsklage über 1.613.717,36 DM nebst Zinsen
und den hinsichtlich der Umsatzsteuer gestellten Feststellungsantrag abgewiesen.
In der Berufung hat die Klägerin die durch die verzögerten Planlieferungen entstandenen Ansprüche mit 1.824.905,31 DM netto errechnet. Diesen
Betrag hat sie aufgeteilt in Kosten für Arbeitsstunden, Schalung, Gerätevorhaltung, Gehälter und Baubeschleunigung. Sie hat im Wege der Teilklage jeweils erstrangige Teilbeträge geltend gemacht, die nach ihrer Berechnung einen Gesamtbetrag von 1.613.717,36 DM ergeben (richtig: 1.613.717,20 DM).
Hilfsweise hat die Klägerin 441.692,02 DM verlangt und diesen Anspruch darauf gestützt, daß in dieser Höhe Mehraufwendungen wegen der schlechten
Witterung entstanden seien und die Beklagte die Verschiebung der Arbeiten in
die Winterzeit zu vertreten habe. Die Klägerin hat außerdem beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer, die auf ihre Rech-
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nung vom 26. Juni 1997 anfällt, zu zahlen, sofern die Finanzverwaltung die dort
abgerechneten Kosten ganz oder teilweise als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Das Berufungsgericht hat entschieden, daß die Klage sowohl hinsichtlich des Zahlungsantrags als auch hinsichtlich des Feststellungsantrags dem
Grunde nach gerechtfertigt ist. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gemäß § 6
Nr. 6 VOB/B dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der
durch diejenigen Verzögerungen der Bauausführung entstanden ist, die auf der
verspäteten Vorlage von Bau- und Bewehrungsplänen beruhen.
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, der IGEWA die zur Errichtung
des Rohbaus erforderlichen Pläne rechtzeitig vorzulegen. Die Vertragsparteien
hätten bei der Vergabeverhandlung genaue Vorlaufzeiten für die Schalungsund Bewehrungspläne sowie Architektenpläne vereinbart. Der im November in
Form eines Balkendiagramms von der IGEWA übergebene Bauzeitenplan sei
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verbindlich vereinbart worden. Die Beklagte hätte diesem Bauzeitenplan entnehmen können, wann die Pläne unter Berücksichtigung der vereinbarten Vorlaufzeiten zu übergeben gewesen wären. Einer besonderen Anforderung der
Pläne durch die IGEWA habe es nicht bedurft.
Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin stehe
fest, daß die Beklagte mit der Vorlage der Planungen in Verzug geraten sei.
Es bestehe eine Vermutung, daß die verzögerte Übergabe der Pläne
sich behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt habe. Die Beklagte berufe sich
vergeblich darauf, daß das Werk in der vorgesehenen Bauzeit von einem Jahr
fertiggestellt worden sei. Die Klägerin habe dargelegt, daß die IGEWA versucht
habe, die durch die Verspätungen entstandenen Verzögerungen wieder aufzuholen. Werde das behauptet, sei damit grundsätzlich ein Schaden schlüssig
vorgetragen. Der Auftragnehmer müsse zwar seinen Schaden konkret darlegen. Er könne seiner Darlegungslast jedoch genügen, wenn er eine hinreichende Grundlage für eine gerichtliche Schätzung biete.
Allerdings habe die IGEWA die Behinderungen nicht ausreichend angezeigt. Das gereiche der Klägerin jedoch nicht zum Nachteil, denn die Behinderungsanzeigen seien entbehrlich gewesen. Grundsätzlich sei bei einem vereinbarten Bauzeitenplan die behindernde Wirkung fehlender Pläne offenkundig.
Der Beklagten müsse klar gewesen sein, daß die IGEWA in der Ausführung
ihrer Arbeiten behindert werde, wenn ihr fast alle Pläne mit erheblicher Verzögerung vorgelegt würden. Daß die IGEWA zum Teil nach Vorabzugsplänen
gearbeitet habe, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr zeige schon die Tatsache, daß die Sonderfachleute der Beklagten solche zur Verfügung gestellt
hätten, daß sie sich über die Notwendigkeit der Planvorlage im Klaren gewesen seien.
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Der Feststellungsantrag sei dem Grunde nach berechtigt. In der Höhe,
in der der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehe, könne sie die Feststellung verlangen, daß die Beklagte zur Erstattung der Umsatzsteuer in dem
Fall verpflichtet ist, daß die zuständige Finanzbehörde sie zu deren Zahlung
auffordert.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 Abs. 5 Satz 1
EGBGB).
1. a) Entgegen der Revision ist das Grundurteil nicht schon deshalb aufzuheben, weil ein unzulässiges Teilurteil vorläge. Es kann dahinstehen, ob der
dem Hilfsantrag zugrunde liegende Sachverhalt lediglich eine Hilfsbegründung
für den einheitlichen Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden ist, die durch
eine von der Beklagten zu vertretende Behinderung entstanden sind. Das Berufungsgericht hält erkennbar den mit dem Hauptantrag verfolgten Schadensersatzanspruch wegen der verzögerten Planlieferung ungeachtet der Frage
dem Grunde nach für gegeben, ob die geltend gemachten Behinderungen
durch das schlechte Wetter wegen der Verschiebung der Bauzeit vorlagen. Es
hat damit die Klärung der Frage, ob sich von der Beklagten eventuell nicht zu
vertretende Behinderungen wegen des schlechten Wetters zu ihren Gunsten
auswirken, dem Betragsverfahren vorbehalten. Die von der Revision aufgezeigte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung durch das Grundurteil besteht dann nicht.
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b) Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Zulässigkeit des Grundurteils über den Feststellungsantrag. Das Berufungsgericht weist
zutreffend darauf hin, daß über die Höhe des vom Feststellungsantrag erfaßten
Betrages nach Erlaß des Grundurteils noch gesondert zu entscheiden ist. In
diesem Fall kann ein Grundurteil ergehen (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994
- IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296).
2. Der vom Berufungsgericht bejahte Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, daß eine Behinderung tatsächlich vorlag und sie dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt worden ist
oder daß sie offenkundig bekannt war. Weiter ist erforderlich, daß die Behind erung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf
der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen
(BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 35). Diese
Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht vollständig festgestellt.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe schlüssig vorgetragen, daß die Beklagte
ihrer Verpflichtung, die freigegebenen Pläne rechtzeitig vorzulegen, in den aus
den Balkendiagrammen K 16 a und 16 b ersichtlichen Fällen nicht nachgekommen sei.
aa) Es geht um die Frage, ob die Beklagte die für die Bauausführung
erforderlichen Pläne ohne gesonderte Anforderung zu den Zeitpunkten zu liefern hatte, wie sie sich aus dem Bauzeitenplan in Verbindung mit der Vereinbarung zu den Vorlaufzeiten ergaben. Das hat das Berufungsgericht auf der
Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei angenommen. Die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Fristen
des Bauzeitenplans verbindlich im Sinne des § 5 Nr. 1 VOB/B vereinbart wor-
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den sind, ist unerheblich. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der
Bauzeitenplan jedenfalls in der Weise zur Grundlage der Bauabwicklung gemacht worden, daß es unter Berücksichtigung der vereinbarten Vorlaufzeiten
keiner gesonderten Anforderung der Pläne bedurfte. Dieses Verständnis der
vertraglichen Abreden verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
bb) Die Regelung in Ziff. 9.1 der ZVB steht dem nicht entgegen. Danach
hat der Auftragnehmer - entsprechend dem Baufortschritt - dem Auftraggeber
den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden
Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch
den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann. Diese Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in Ziff. 3.4 des Vergabeverhandlungsprotokolls
dahin
präzisiert
worden,
daß
der
Vorlauf
für
die
Bewehrungspläne
18 Werktage, für die Schalpläne 5 Wochen und für die Architektenpläne
3 Wochen beträgt. Das Berufungsgericht konnte unter Berücksichtigung der
übrigen Vertragsklauseln ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß eine gesonderte Anforderung dieser Pläne entbehrlich war, soweit die Parteien den gemäß Ziff. 3.1 zu vereinbarenden Bauablaufplan erstellten und daraus die Zeitpunkte errechenbar waren, zu denen die Pläne zu liefern waren.
cc) Keinen Bedenken unterliegt ferner die Annahme des Berufungsgerichts, der Architekt der Beklagten sei bevollmächtigt gewesen, den Bauzeitenplan mit der Klägerin zu vereinbaren. Der Architekt war mit der Planung und
Überwachung des Objektes betraut. Zu seinen Aufgaben gehörte die Koordination der Baustelle. Er konnte deshalb den bereits im Vergabegespräch vorgesehenen Bauzeitenplan vereinbaren, soweit dieser den vertraglichen Vorgaben entsprach. Es wird nicht behauptet, daß der Bauzeitenplan den vertragli-
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chen Vorgaben nicht entsprochen habe. Dieser orientierte sich offenbar an der
von der Beklagten vorgegebenen Rahmenplanung.
b) Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen dazu
getroffen, daß sich die verspätete Übergabe der freigegebenen Pläne behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt hat.
aa) Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzustimmen, daß es in aller
Regel zu einer Behinderung des Bauablaufs kommt, wenn freigegebene Pläne
nicht rechtzeitig geliefert werden. Dieser allgemeine Erfahrungssatz entbindet
den Auftragnehmer jedoch regelmäßig nicht von seiner Verpflichtung, diese
Behinderungen in einem Rechtsstreit, in dem er Schadensersatz verlangt,
möglichst konkret darzulegen. Insoweit dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast gestellt werden (BGH, Urteil vom 20. Februar
1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163, 166). Das bedeutet jedoch nicht, daß allein die Darlegung einer verzögerten Lieferung freigegebener Pläne genügt.
Vielmehr ist in der Regel eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der
jeweiligen Behinderungen unumgänglich. Diese muß auch diejenigen unstreitigen Umstände berücksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, wie
z.B. die Lieferung von Vorabzügen, nach denen tatsächlich zu den vorgesehenen Zeiten gearbeitet worden ist, oder die wahrgenommene Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen. Erst der möglichst konkrete Vortrag zur Behinderung erlaubt die Beurteilung, inwieweit eine Anzeige erforderlich oder wegen Offenkundigkeit entbehrlich war und inwieweit auf sie zurückzuführende
Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind. Der Senat hat bereits darauf
hingewiesen, daß die Forderung nach einer konkreten Darstellung auch bei
Großbaustellen nicht überhöht ist, weil es dem Auftragnehmer gerade in einem
Fall, in dem er sich behindert fühlt, zuzumuten ist, eine aussagekräftige Doku-
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mentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und
Umfang ergeben (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, aaO).
Soweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der
Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen zu
einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage ist,
geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichen die Balkenpläne 16 a und 16 b nicht aus, die jeweiligen Behinderungen der IGEWA zu
belegen. Die darin von der Klägerin vorgenommene Gegenüberstellung von
Ist- und Sollplanlieferungen weist nur aus, wann die freigegebenen Pläne geliefert werden sollten und wie sich die verzögerten Planlieferungen ausgewirkt
hätten, wenn die Klägerin nach der vertraglichen Vorgabe (nach Vorschrift)
gearbeitet hätte. Damit wird die Pflichtverletzung der Beklagten nachgewiesen,
nicht jedoch die sich konkret daraus ergebende Behinderung. Der im Zusammenhang mit der Offenkundigkeit der Behinderung vom Berufungsgericht erfolgte Hinweis darauf, daß Rohbauarbeiten nicht ohne Schalungs- und Bewehrungspläne erstellt werden können, belegt ebenfalls keine konkrete Behinderung. Allgemeine Hinweise darauf, daß die verzögerte Lieferung der freigegebenen Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe und diese wiederum durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast für eine Behinderung nicht. Die in der Berufungsbegründung schablonenhaft vorgetragenen Behauptungen, infolge der verspäteten Lieferungen
der freigegebenen Pläne hätten Arbeitsumstellungen stattgefunden, die infolge
der Fehl- und Warte- und Neueinarbeitungszeiten zu einem erhöhten Aufwand
geführt hätten, reichen deshalb nicht aus. Soweit die Klägerin nach Vorabzügen gearbeitet hat, hat sie darzulegen, warum sie dadurch behindert war, daß
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nicht die freigegebenen Pläne vorgelegt wurden. Die unsubstantiierte Darstellung, es habe nach Vorlage der Vorabzüge immer wieder Planungsänderungen
gegeben, reicht ebenfalls nicht.
III.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht erhält Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Für die neue Verhandlung weist der
Senat auf folgendes hin.
1. Sollte das Berufungsgericht einen Sachverhalt feststellen, bei dem
durch die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne verursachte Behinderungen vorliegen, so wird es zu prüfen haben, inwieweit diese konkret festgestellten Behinderungen für den Auftraggeber offenkundig waren oder von der Klägerin angezeigt worden sind. Eine Behinderungsanzeige ist gemäß § 6 Nr. 1
Satz 2 VOB/B nur entbehrlich, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Unter welchen Voraussetzungen eine Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit unterbleiben kann,
ergibt sich aus dem Zweck der regelmäßig erforderlichen Behinderungsanzeige. Diese dient dem Schutz des Auftraggebers. Nur wenn die Informations-,
Warn- und Schutzfunktion im Einzelfall keine Anzeige erfordert, ist die Behinderungsanzeige entbehrlich (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR
185/98, BGHZ 143, 32, 36). Die von der Klägerin behaupteten Umstellungen im
Bauablauf müssen nicht notwendig eine offenkundige Behinderung darstellen.
Wenn der Auftragnehmer derartige Umstellungen als Reaktion auf verspätete
Planlieferungen vornimmt, ohne Behinderungen anzuzeigen, kann das beim
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Auftraggeber auch den Eindruck erwecken, diese Umstellungen seien ohne
weiteres möglich, ohne daß insoweit Produktivitätsverluste eintreten. Das gilt
insbesondere dann, wenn gleichzeitig die Witterungsverhältnisse extrem
schlecht sind, so daß schon aus diesem Grund Umstellungen im Bauablauf
notwendig sein könnten und auch dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund der
Vorabzüge die Arbeiten durchführt. Unergiebig ist insoweit der Hinweis des
Berufungsgerichts darauf, daß sich die Sonderfachleute der Beklagten über die
Notwendigkeit der Planvorlagen im klaren gewesen sein müssen, weil sie sonst
nicht die Vorabzüge zur Verfügung gestellt hätten. Das belegt nur das Wissen
um die Notwendigkeit der Vorlage des freigegebenen Plans, nicht aber die Behinderung trotz Vorlage der Vorabzüge.
2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht, soweit der Schaden auf die nach den oben dargestellten Grundsätzen zu berücksichtigenden
Behinderungen zurückzuführen ist. Wegen der Anforderungen an die Darlegungslast verweist der Senat auf die im Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR
286/84, BGHZ 97, 163, 165 dargestellten Grundsätze. Eine abstrakte Darstellung des Schadens reicht danach nicht aus. Vielmehr muß die Klägerin den
Schaden konkret jedenfalls so darstellen, daß eine Schadensschätzung möglich ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat Anlaß darauf hinzuweisen, daß die in diesem Urteil dargelegten Voraussetzungen für die
substantiierte Darlegung eines Schadens auf der Annahme beruhen, daß die
Behinderungen dargelegt sind. Die pauschale Behauptung, infolge der verspäteten Übergabe der freigegebenen Pläne sei es zu Behinderungen gekommen, die ihrerseits nur durch zusätzlichen Einsatz von Personal, Maschinen
und
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Material hätten aufgefangen werden können, und die daraus abgeleitete abstrakte Berechnung zusätzlicher Aufwendungen sind keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.
Ullmann
Hausmann
Kniffka
Wiebel
Bauner