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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 111/98
Verkündet am:
20. Januar 2000
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 1998
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Werklohn für ein Fertighaus. Sie leitet ihren Anspruch von der früheren T.
N.
Bau GmbH i.G.,
ab. Der mit den Beklagten geschlossene Bauvertrag
nennt als Auftragnehmer die T.
Bau GmbH, F.
. Die für den
Auftragnehmer unter den Bauvertrag gesetzte Unterschrift ist mit dem Stempel
der T.
Bau GmbH, N.
, versehen.
Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil
keine prüfbare Abrechnung vorliege. Das Berufungsgericht hat die Klage man-
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gels Aktivlegitimation uneingeschränkt abgewiesen. Dagegen wendet sich die
Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Dem Klagevortrag sei nicht zu entnehmen,
daß die streitige Werklohnforderung von der Vertragspartnerin der Beklagten,
der T.
Bau GmbH, F.
, abgetreten worden sei. Die Abtretung
zugunsten der Klägerin sei ausweislich der vorgelegten Urkunde von der T.
Bau GmbH, N.
der GmbH in N.
, erklärt worden. Bei der GmbH in F.
und
handele es sich um zwei verschiedene Unterneh-
men. Eine den Beklagten gestellte Teilrechnung stamme von noch einer anderen Firma, der T.
Immobilienverwaltungs-GmbH. Die Klägerin habe die Un-
klarheiten aus dem Geflecht dieser Gesellschaften nicht behoben. Ihr Vortrag
sei unzutreffend, die Beklagten hätten ihren Bauvertrag mit der T.
GmbH, N.
es sich in F.
Bau
, geschlossen und sie hätten von Anfang an gewußt, daß
lediglich um eine Niederlassung der N.
Gesellschaft gehandelt habe. Dieser Sachvortrag lasse sich mit dem Inhalt der
Abtretungsurkunde nicht vereinbaren.
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II.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Es trifft nicht zu, daß der Bauvertrag vom 19. Mai 1995 und die Abtretungsurkunde vom 11. Dezember 1995 unmißverständlich zwei unterschiedliche Gesellschaften, nämlich eine GmbH in F.
vertrags und eine andere GmbH in N.
als Partner des Bauals Zedentin ausweisen. Viel-
mehr geben die Urkunden zu Zweifeln Anlaß, so daß fraglich ist, wer genau
Vertragspartner der Beklagten geworden ist und dementsprechend Ansprüche
aus dem Bauvertrag abtreten konnte.
Die Klägerin hat dazu vorgetragen, Partner des Bauvertrags sei die T.
Bau GmbH, N.
, gewesen; in F.
habe lediglich eine
Niederlassung dieser Gesellschaft bestanden und die Beklagten hätten das
auch von Anfang an gewußt.
Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht als unschlüssig angesehen. Die Klägerin hat dargetan, daß sie ihre Forderung vom Berechtigten
ableitet. Das Berufungsgericht durfte den von der Klägerin dazu angebotenen
Beweis durch Vernehmung des Zeugen H.
nicht übergehen.
Daß der Sachvortrag der Klägerin sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit dem Inhalt der Abtretungsurkunde vereinbaren läßt, berührt
nicht die Schlüssigkeit des Klagevortrages, sondern bestätigt nur, daß dieser
Punkt streitig und klärungsbedürftig ist. Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Abtretungsurkunde übersehen, daß dort die
Rede von der T.
"auch" F.
.
Bau GmbH, N.
, ist mit dem Zusatz: vormals
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III.
Das Berufungsgericht wird nach Aufhebung und Zurückverweisung der
Sache die Beweisaufnahme nachzuholen und dann gegebenenfalls die geltend
gemachte Werklohnforderung zu prüfen haben.
Ullmann
Hausmann
Kuffer
Wiebel
Kniffka