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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 80/05
vom
20. Dezember 2005
in der Zwangsvollstreckungssache
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Ulm
vom 15. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
(Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Beschwerdewert: bis 900 €
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin die angeblich dem
Schuldner gegen die Drittschuldnerin 2 zustehenden Ansprüche auf Ruhegeld
gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin 2 hat das Landgericht mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Er hat die Rechtsbeschwerde we-
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gen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zugelassen. Mit dieser begehrt die Drittschuldnerin 2, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und
Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
II.
2
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
3
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter
entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
4
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern
hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003
- IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003,
1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW
2003, 3712).
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3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Dressler
Kuffer
Kessal-Wulf
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 21.03.2005 - 4 M 8632/04 LG Ulm, Entscheidung vom 15.06.2005 - 4 T 8/05 -