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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 79/05
vom
20. Dezember 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 24. Mai 2005 wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 3.100 €.
Gründe:
I.
1
Die Antragsteller begehren gemäß § 727 ZPO die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs.
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In einer Klage vor dem Amtsgericht P. verlangte der Gläubiger von der
Schuldnerin, der damaligen Beklagten, auf ihrem neben dem Grundstück des
Gläubigers belegenen Grundstück bestimmte Maßnahmen vornehmen zu lassen bzw. zu unterlassen. Die Parteien einigten sich am 14. Juni 1995 in einem
gerichtlichen Vergleich, in dem sie im Einzelnen regelten, welche Veranstaltungen die Schuldnerin durchführen dürfe und was sie dabei zur Vermeidung von
Belästigungen des Gläubigers zu beachten habe. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses hatte dieser bereits das Grundstück an Dritte mit notariellem
Vertrag veräußert und die Auflassung erklärt. Dieser Vertrag wurde in der Folgezeit nicht durchgeführt. Am 26. Juni 1995 verkaufte der Gläubiger das Grund-
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Grundstück an die Antragsteller, die am 20. September 1995 in das Grundbuch
als Eigentümer eingetragen wurden. Mit weiterer notarieller Urkunde vom
27. Januar 2005 trat der Gläubiger alle Ansprüche aus dem Vergleich an die
Antragsteller ab. Die Abtretung sollte schuldrechtlich mit Wirkung zum
20. September 1995 erfolgen, dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf die
Erwerber.
Am 16. April 2002 hat der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers für die
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Antragsteller beantragt, den Prozessvergleich auf diese umzuschreiben.
Der Rechtspfleger hat am 26. Januar 2004 die Umschreibung abgelehnt.
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Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Die von der Einzelrichterin erlassene Entscheidung hat der IXaSenat
des
Bundesgerichtshofs
(IXa ZB
216/04)
mit
Beschluss
vom
5. November 2004 wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
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Mit weiterem Beschluss vom 24. Mai 2005 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Januar 2004 aufgehoben und dieses angewiesen, den Prozessvergleich auf die Antragsteller umzuschreiben.
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Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts.
II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Umschreibung könne auf
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die Antragsteller erfolgen, weil diese den Rechtsübergang durch den notariellen
Vertrag vom 27. Januar 2005 nachgewiesen hätten. Nicht gefolgt werden könne
der Ansicht der Schuldnerin, der notarielle Vertrag habe den Antragstellern die
Rechte des Gläubigers nicht verschaffen können, weil der Gläubiger diese mit
der Übertragung des Eigentums verloren habe.
Die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, weil sich die Frage der "Ver-
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dinglichung" des Anspruchs aus § 1004 BGB stelle, wenn man die Auffassung
zur Rechtsnachfolge auf Grund der Ergänzungsvereinbarung vom 27. Januar
2005 nicht teile.
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2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
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a) Der Senat ist an die Zulassung gebunden, obwohl sich die Zulassungsfrage, ob ein Anspruch aus § 1004 BGB "verdinglicht" ist, nicht stellt.
Denn vorliegend geht es nicht um einen Anspruch aus § 1004 BGB, sondern
um einen vertraglichen schuldrechtlichen Anspruch aus einem Prozessvergleich
zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin.
b) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Schuldnerin, die Ansprüche
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aus dem Vergleich, die auf die Unterlassung von Störungen gerichtet seien,
seien mit dem Verlust des Eigentums des Gläubigers infolge der Übereignung
des Grundstücks an die Antragsteller verloren gegangen und in der Vereinbarung vom 27. Januar 2005 liege daher eine unzulässige, rückwirkende Abtretung.
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Es geht nicht um die von der Schuldnerin für bedeutsam angesehene
Frage, ob ein Anspruch aus § 1004 BGB bei Wechsel des aktivlegitimierten
Grundstückseigentümers fortbesteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Februar
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1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56) oder gegen die jeweiligen Störer mit jeder
erneuten Verletzung neu entsteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juni 1990
- V ZR 3/89, NJW 1990, 2555). Maßgebend für die Beurteilung sind vielmehr
das Verständnis des Vergleichs vom 14. Juni 1995 und die Auslegung der darin
übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Der Vergleich ist zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, in dem der Gläubiger noch Grundstückseigentümer
war, jedoch bereits der Verkauf und die Auflassung des Grundstücks an einen
dritten Erwerber notariell vereinbart waren. Dies und damit die Veräußerungsabsicht des Gläubigers war der Schuldnerin bekannt. Bei dieser Sachlage kann
der Vergleich bei verständiger Würdigung nicht dahin verstanden werden, dass
der darin geregelte schuldrechtliche Anspruch im Falle der Grundstücksübertragung erlöschen sollte. Vielmehr sollte damit ein schuldrechtlicher Anspruch
gegen die Schuldnerin auch für den Fall geschaffen werden, dass die Eigentümerstellung am Grundstück wechselte. Der Gläubiger sollte in der Lage sein,
die im Vergleich geregelten vertraglichen Ansprüche auf die Erwerber zu übertragen. Das Recht hieraus ist nicht erloschen. Die Abtretung wurde in der notariellen Urkunde vom 27. Januar 2005 vollzogen. Damit wurde die Rechtsnachfolge in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form dokumentiert. Die
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Antragsteller haben daher Anspruch auf Umschreibung des Titels gemäß § 727
ZPO.
Dressler
Kuffer
Kessal-Wulf
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Prüm, Entscheidung vom 26.01.2004 - 6 C 9/95 LG Trier, Entscheidung vom 24.05.2005 - 6 T 27/04 -