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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 59/06
Verkündet am:
9. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 823 Aa
Ein Diagnosefehler (hier: eines Pathologen) wird nicht bereits deshalb zum Befunderhebungsfehler, weil der Arzt es unterlassen hat, die Beurteilung des von
ihm erhobenen Befundes durch Einholung einer zweiten Meinung zu überprüfen.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2007 - VI ZR 59/06 - OLG Köln
LG Köln
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1
5/6 und der Kläger zu 2 1/6.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Kläger nehmen den Beklagten, einen niedergelassenen Pathologen,
wegen fehlerhafter Befundung einer Hautveränderung eines inzwischen verstorbenen Patienten, der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater des Klägers
zu 2 war, auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Patient stellte im Juni 1996 nach einem Duschbad im Bereich des
rechten Schulterblattes eine Hautläsion von ca. 5 mal 5 mm Durchmesser fest,
die nach dem Abtrocknen der Haut mit einem Frottiertuch blutete. Der von ihm
zu Rate gezogene Arzt Dr. J. exzidierte die Hautveränderung und übersandte
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das Exzidat mit der Bemerkung "blutender Naevus, Malignitätsverdacht" zur
histopathologischen Untersuchung an den Beklagten. Dieser beurteilte die von
ihm untersuchte Gewebeprobe als gutartigen (Spitz-)Tumor und führte weiter
aus, es gebe keinen Anhalt für ein invasives malignes Melanom sowie für eine
andere Krebserkrankung der Haut oder Hautanhangsgebilde im betroffenen
Bereich. In dem Befundbericht des Beklagten an Dr. J. heißt es ferner, eine von
ihm festgestellte epidermale Nekrose mit Fibrininsudation sei seiner Meinung
nach eine Folge einer lokalen Traumatisierung (etwa eines Ätzungsversuchs
des Patienten). In der Folge kam es zu Telefonaten zwischen Dr. J. und dem
Beklagten, deren Inhalt streitig ist, in denen jedoch der Beklagte an seinem Untersuchungsergebnis festhielt. Im Sommer 1997 wurden bei dem Patienten
zahlreiche Metastasen eines malignen Melanoms im Stadium IV festgestellt.
Trotz einer sofort eingeleiteten intensiven Therapie kam es zu einer Tumorprogression. Der Patient verstarb im Sommer 1998.
3
Das Landgericht hat den Beklagten zunächst durch Versäumnisurteil
entsprechend den Klageanträgen verurteilt, an beide Kläger ein Schmerzensgeld von 200.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass der Beklagte zur Erstattung materieller Schäden verpflichtet sei. Auf den Einspruch des
Beklagten hat das Landgericht sein Versäumnisurteil insoweit bestätigt, als der
Beklagte verurteilt worden war, an die Klägerin zu 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 102.258,38 € (= 200.000 DM) nebst Zinsen zu zahlen, und als festgestellt worden war, dass der Beklagte beiden Klägern gegenüber zum Ersatz
ihres materiellen Schadens verpflichtet sei. Im Übrigen hat es unter teilweiser
Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Beklagten hat das Berufungsgericht unter vollständiger Aufhebung des Versäumnisurteils die Klagen in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge auf Zu-
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rückweisung der Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme keine Überzeugung gewonnen, dass der Tod des Patienten verhindert worden wäre, wenn der
Beklagte die Bösartigkeit des Tumors erkannt hätte. Dies gehe zu Lasten der
Kläger. Eine Beweislastumkehr komme weder unter dem Gesichtspunkt eines
groben Behandlungsfehlers in Betracht noch unter dem Gesichtspunkt einer
unterlassenen Befunderhebung. Angesichts der vom Sachverständigen Prof.
Dr. G. geschilderten Schwierigkeiten der histopathologischen Befundung sei die
Fehldiagnose des Beklagten nicht als grober Fehler zu qualifizieren. Ein grober
Behandlungsfehler sei auch nicht darin zu sehen, dass der Beklagte die Spontanblutung auf eine Manipulation des Patienten an der entsprechenden Hautstelle zurückgeführt habe. Entsprechendes gelte für die Nichteinholung einer
Referenzbegutachtung der Gewebeprobe. Dieses Unterlassen habe der Sachverständige zwar bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht als letztlich
pflichtwidrig bewertet. Gleichwohl erfülle dies nicht die Kriterien, die an einen
groben Fehler mit der Folge einer Beweislastumkehr zu stellen seien. Insgesamt könne hier weder von bewährten im Sinne von allseits beachteten Behandlungsregeln gesprochen werden noch von einem eindeutigen Verstoß des
Beklagten hiergegen.
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Eine Umkehr der Beweislast lasse sich schließlich auch nicht aus den
Grundsätzen der Rechtsprechung zur Unterlassung einer gebotenen Befunder-
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hebung herleiten. Insoweit müsse zwischen dem Unterlassen der Befunderhebung an sich und dem Unterlassen einer einzelnen Befunderhebungsmaßnahme im Rahmen der Befunderhebung unterschieden werden, wobei nur erstere
zur Beweislastumkehr führen könne. Andernfalls würde sich die Beweislast in
nicht mehr angemessener Weise auf die Behandlungsseite verschieben. Vorliegend sei mit der Nichteinholung einer zweiten Meinung nur eine Einzelmaßnahme unterblieben, so dass eine Umkehr der Beweislast nicht gerechtfertigt
sei.
II.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung
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stand.
Das Berufungsgericht hat die Kläger ohne Rechtsfehler als beweisfällig
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dafür erachtet, dass der Tod des Patienten bei zutreffender Beurteilung der
Gewebeprobe durch den Beklagten als bösartig vermieden worden wäre oder
die Krankheit zumindest einen günstigeren Verlauf genommen hätte. Entgegen
der Auffassung der Revision kommt im Streitfall weder eine Beweislastumkehr
aus dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers noch aus dem Gesichtspunkt mangelnder Erhebung von Diagnose- und Kontrollbefunden in Betracht.
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1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Bewertung des Tumors als gutartig durch den Beklagten stelle keinen groben Behandlungsfehler dar.
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a) Ein grober Behandlungsfehler ist nicht bereits bei zweifelsfreier Feststellung einer Verletzung des maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben; er
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setzt vielmehr neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung
voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht
mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 159, 48, 53; vom 28. Mai 2002 - VI ZR
42/01 - VersR 2002, 1026 und vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001,
1116, jeweils m.w.N.).
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Das Berufungsgericht hat den Fehler des Beklagten zutreffend als Diagnosefehler qualifiziert. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats darf
ein Diagnoseirrtum nur dann als "grob" bezeichnet werden, wenn es sich um
einen fundamentalen Diagnoseirrtum handelt (vgl. etwa Senatsurteile vom
10. November 1987 - VI ZR 39/87 - VersR 1988, 293; vom 14. Juli 1981 - VI ZR
35/79 - VersR 1981, 1033 und vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992,
1263). Eine fundamentale Fehldiagnose hat das Berufungsgericht auf der
Grundlage der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei verneint.
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Die Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob richtet sich nach
den gesamten Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung weitgehend im tatrichterlichen Bereich liegt. Dem Revisionsgericht obliegt jedoch sowohl die
Nachprüfung, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt als auch ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen
Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat
(vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - aaO und vom 29. Mai
2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030 m.w.N.). Dies ist hier - entgegen der
Auffassung der Revision - nicht der Fall.
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b) Der Sachverständige hat die Diagnose als außerordentlich schwierig
bezeichnet, ja sogar als das Schwierigste, was es in dem Fachbereich gebe,
zumal hier Umstände vorgelegen hätten, die die Beurteilung zusätzlich besonders erschwerten. Bei der Gesamtbewertung müsse der Pathologe anhand seiner bisherigen Erfahrung letztlich eine subjektive Einordnung vornehmen.
Selbst unter Experten lägen deshalb nach einer Studie die abweichenden Auffassungen bei über einem Drittel (nur 62 % übereinstimmende Auffassungen).
Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige schriftlich und mündlich - auch
bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht - mehrfach ausdrücklich geäußert, es könne nicht von einem schwerwiegenden Diagnosefehler gesprochen werden. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
einen groben Behandlungsfehler verneint. Es ist dem Tatrichter nicht gestattet,
ohne entsprechende Darlegung oder gar entgegen den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler aus eigener
Wertung zu bejahen (vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 aaO, m.w.N.).
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c) Soweit die Revision ihrerseits aus Einzelaussagen des Sachverständigen - entgegen dessen Gesamtbeurteilung - eine abweichende Bewertung des
Behandlungsfehlers als grob herleiten will, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung, ohne Verfahrensfehler aufzuzeigen.
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Die Revision meint insbesondere, das Berufungsgericht habe bei seiner
Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Beklagte den Tumor nicht
lediglich als gutartig befundet, sondern zusätzlich ausgeführt habe, es bestehe
kein Anhalt für ein invasives malignes Melanom, während der Sachverständige
entsprechende Anhaltspunkte bejaht und sogar als eindeutig bezeichnet habe.
Dann aber müsse der Ausschluss von Anhaltspunkten für ein malignes Melanom als grob fehlerhaft bewertet werden.
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Abgesehen davon, dass sich die Revision hiermit in unzulässiger Weise
in Widerspruch setzt zu der auf der Gesamtbewertung des Sachverständigen
beruhenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, vernachlässigt
sie bei ihrer Bewertung, dass der Sachverständige hinsichtlich des Vorliegens
von Anhaltspunkten für eine Bösartigkeit in Anknüpfung an seine Ausführungen,
die Bewertung unterliege stark der subjektiven Einschätzung und den Erfahrungen des Pathologen, ersichtlich von seiner eigenen, subjektiven Beurteilung der
Gewebeprobe ausgegangen ist. Ausschlaggebend ist, dass er die abweichende
Diagnose des Beklagten gerade nicht als einen Fehler bezeichnet hat, der aus
objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheine. Da sich der Beklagte seiner Diagnose, es liege ein gutartiger (Spitz-)Tumor vor, sicher war,
kann aus seiner zusätzlichen Aussage, es bestehe kein Anhalt für ein invasives
malignes Melanom sowie für eine andersartige Krebserkrankung der Haut oder
der Hautanhangsgebilde im betroffenen Bereich, kein selbständiger fundamentaler Diagnosefehler hergeleitet werden.
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Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Beurteilung der Spontanblutung der Hautveränderung durch den Beklagten unzureichend gewürdigt, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen ohne Rechtsfehler auch hierin keinen groben Fehler
des Beklagten gesehen.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er diesen Umstand
keineswegs ignoriert, sondern ihn vielmehr zum Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen mit dem behandelnden Arzt genommen. Der blutende Naevus war gerade der Grund für den Malignitätsverdacht des Dr. J. und die Übersendung der Gewebeprobe zur histopathologischen Untersuchung an den Beklagten. Der Beklagte hat diesen Verdacht nach dem Ergebnis seiner histopathologischen Untersuchung aber nicht bestätigt gesehen und deshalb Vermu-
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tungen angestellt, dass die Blutung, die nach den Angaben des Sachverständigen auch bei gutartigen Tumoren vorkommen kann, auf andere Ursachen, etwa
Manipulationen des Patienten an der Hautstelle, zurückzuführen sei. Auch diese Vermutung war unmittelbare Folge des Umstandes, dass sich der Beklagte
- wenn auch zu Unrecht - seiner Diagnose sicher war, was nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts - wie bereits ausgeführt - jedoch keinen groben Behandlungsfehler darstellt.
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2. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Unterlassen
der Einholung einer zweiten Meinung rechtsfehlerhaft nicht als groben Behandlungsfehler angesehen, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
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Der Sachverständige hatte sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als
auch bei seiner Anhörung vor dem Landgericht die Einholung eines Referenzgutachtens in solchen Fällen zunächst nicht als medizinischen Standard bezeichnet. Erst bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht hat er sich auf
dessen nachdrückliches Befragen dahin geäußert, dass das Unterlassen der
Einholung einer zweiten Meinung im Streitfall "so gesehen" pflichtwidrig gewesen sei, was das Berufungsgericht dann als standardwidrig gewürdigt hat.
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Es mag fraglich sein, ob es in (objektiv) zweifelhaften Fällen tatsächlich
Aufgabe des eingeschalteten Pathologen sein könnte, sich vor endgültiger Diagnosestellung der Richtigkeit seines Ergebnisses durch Einholung einer zweiten Meinung eines Kollegen zu versichern. Vorliegend kann dies dahinstehen,
weil hierin nach der im Revisionsverfahren nicht angreifbaren tatrichterlichen
Würdigung des Berufungsgerichts jedenfalls kein grober Fehler liegt. Dies gilt
auch, soweit es der Beklagte unterlassen hat, den behandelnden Arzt und den
Patienten auf deren Möglichkeit zur Einholung einer Zweitbegutachtung hinzuweisen, zumal diese Möglichkeit nach den Feststellungen des Berufungsge-
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richts aufgrund der Diskussionen zwischen dem Beklagten und dem behandelnden Arzt auf der Hand lag und deshalb keiner besonderen Anregung des
Beklagten bedurfte.
3. Soweit das Berufungsgericht in Erwägung zieht und deshalb die Revi-
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sion zugelassen hat, ob die fehlende Einholung einer zweiten Meinung unter
dem Aspekt einer unterlassenen Befunderhebung eine Beweislastumkehr rechtfertigen kann, stellt sich diese Frage nach Lage des Falles selbst dann nicht,
wenn von einer entsprechenden Verpflichtung des Pathologen auszugehen wäre.
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a) Zwar kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch
unterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler bei der Unterlassung
der Erhebung und/oder Sicherung medizinisch gebotener Befunde für den
Patienten eine Beweiserleichterung eingreifen, wenn der Patient beweist, dass
die Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positives und
deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte und
das Unterlassen der Reaktion hierauf als grober Fehler, sei es als
fundamentaler Diagnose- sei es als grober Behandlungsfehler zu bewerten
wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, 48, 56; 138, 1, 4; 132, 47, 52; vom 23. März
2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 aaO, 1030; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282; vom
3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231; vom 6. Oktober 1998 - VI
ZR 239/97 - VersR 1999, 60; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR
1998, 585 und vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330).
Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den Streitfall weder unmittelbar noch
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entsprechend anwendbar.
b) Dabei kann offen bleiben, ob der Auffassung des Berufungsgerichts,
bei der Anwendung dieser Grundsätze sei "sorgfältig" zu unterscheiden zwi-
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schen dem Unterlassen der Befunderhebung an sich und dem Unterlassen einer einzelnen Befunderhebungsmaßnahme, in dieser Allgemeinheit beigetreten
werden könnte. Das erscheint eher zweifelhaft, weil sowohl in den Fällen der
unvollständigen als auch der fehlerhaften Befunderhebung die aus medizinischer Sicht gebotene (ordnungsgemäße) Befunderhebung unterblieben ist (vgl.
Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rn. B 296).
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Selbst wenn es zu den Obliegenheiten des Pathologen gehören würde,
sich in zweifelhaften Fällen von der Richtigkeit seines Ergebnisses durch Einholung einer zweiten Meinung zu überzeugen, läge in dem Unterlassen keine
Nichterhebung eines Kontrollbefundes im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung. Vielmehr handelt es sich nach den eigenen Feststellungen und der
insoweit zutreffenden rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts um einen
Diagnoseirrtum aufgrund fehlerhafter Bewertung eines ansonsten vollständig
erhobenen Befundes.
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III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
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Müller
Greiner
Pauge
Wellner
Zoll
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.03.2005 - 25 O 115/00 OLG Köln, Entscheidung vom 13.02.2006 - 5 U 54/05 -