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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 55/14
Verkündet am:
16. September 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 318, § 321a, § 543 Abs. 1 Nr. 1
Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, bindet die Zulassungsentscheidung das Revisionsgericht nicht, wenn
bei der vorangegangenen Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorgelegen hat.
BGH, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14 - LG Arnsberg
AG Menden
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Wellner, Stöhr und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 20. November 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall vom 23. Februar 2012. Die volle Einstandspflicht der Beklagten
ist dem Grunde nach unstreitig. Im Streit steht insbesondere die Höhe der Nettoreparaturkosten, die der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis ersetzt verlangt.
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Der Kläger hat diese für sein viereinhalb Jahre altes Fahrzeug mit
4.376,36 € beziffert und mit der Klage nach Erstattung eines Teilbetrags in Höhe von 3.453,82 € durch die Beklagte einen Restbetrag von 922,54 € sowie
restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 120,81 € verlangt. Der von ihm
berechnete Betrag sind die Kosten, welche eine markengebundene BMWWerkstatt, die 1,2 km entfernt von seinem Wohnsitz ist, verlangen würde. Demgegenüber meint die Beklagte, dem Kläger seien nur Kosten zu erstatten, wel-
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che eine von ihr benannte Werkstatt in Rechnung stelle, die eine gleichwertige
Reparaturmöglichkeit biete.
3
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 27,71 € stattgegeben und sie
im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat in seinem Urteil, welches dem Prozessbevollmächtigten des
Klägers am 10. Dezember 2013 zugestellt worden ist, die Revision nicht zugelassen, da die Kammer bereits in einer anderen Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen habe. Auf die "Gehörsrüge" des Klägers hat es
durch Beschluss vom 13. Januar 2014 die Revision zugelassen. Mit der am
10. Februar 2014 eingelegten Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag auf Zahlung weiterer 1.015,64 € weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gemäß § 7
StVG, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kein über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch zu. Dem Kläger sei eine Reparatur
seines Fahrzeugs in der von der Beklagten benannten Werkstatt nach § 254
Abs. 2 BGB zumutbar. Diese entspreche vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt und die behaupteten Reparaturkosten beinhalteten keine Sonderkonditionen. Aus dem Vortrag des Klägers
ergäben sich keine Umstände, die die Annahme einer Unzumutbarkeit rechtfertigten. Das Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt bereits ein Alter von viereinhalb
Jahren gehabt. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er das Fahrzeug
durchgehend in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe reparieren und
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warten lassen. Die benannte Werkstatt biete einen kostenlosen Hol- und Bringservice an, so dass auch die Entfernung von ca. 20 km zwischen dem Wohnort
des Geschädigten und der von dem Schädiger benannten Werkstatt zumutbar
sei.
5
Auf die Gehörsrüge des Klägers sei die Revision zugelassen worden,
weil die Kammer es versehentlich unterlassen habe, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtliches Gehör zur Frage der Zulassung der Revision zu
gewähren. Diese Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich. Denn in
einem am gleichen Verhandlungstag verhandelten Rechtsstreit mit identischer
Rechtsfrage habe die Kammer die Revision zugelassen. Hätte der Kläger im
Falle des ihm gewährten rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen, dass er selbst
im Falle einer erfolgreichen Revision in der Parallelsache seine ihm danach zustehenden Ansprüche bei Nichtzulassung der Revision in seinem Rechtsstreit
nicht mehr würde durchsetzen können, hätte die Kammer das Rechtsmittel
auch hier zugelassen und nicht nur auf die einmalig zu klärende Rechtsfrage
abgestellt.
II.
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Die Revision ist unzulässig, weil die Zulassungsentscheidung unstatthaft
und verfahrensrechtlich nicht bindend ist.
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1. Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Das gilt auch für eine
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prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die
Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO
außer Kraft setzen würde (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 2011 - V ZR 123/10,
NJW 2011, 1516 Rn. 4; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012,
306 Rn. 7). So kann die versehentlich unterlassene Zulassung nicht durch ein
Ergänzungsurteil gemäß § 321 ZPO nachgeholt werden. Befasst sich das Berufungsurteil nämlich nicht ausdrücklich mit der Zulassung, spricht es damit aus,
dass die Revision nicht zugelassen wird, und zwar auch dann, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hat. Auch die Zulassung in einem Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 ZPO bindet das Revisionsgericht nicht, wenn sich aus dem Urteil selbst keine - auch für Dritte erkennbare - offenbare Unrichtigkeit ergibt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR
176/78, BGHZ 78, 22 f.; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04,
VersR 2004, 1625; BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO; Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11, NJW 2013, 2124 Rn. 10). Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht - wie hier - seine bewusste Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ändert (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011
- V ZR 123/10, aaO; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, aaO).
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2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es nicht durch Beschluss entscheiden durfte, sondern gemäß § 321a Abs. 5 Satz 2 ZPO erneut in die mündliche Verhandlung eintreten
und gemäß § 321a Abs. 5 Satz 3 ZPO i.V.m. § 343 ZPO durch Urteil entscheiden musste. Ob dies für sich genommen einer wirksamen Zulassung entgegensteht, kann offen bleiben. Denn auch in der Sache lagen die Voraussetzungen
für eine Entscheidung gemäß § 321a ZPO nicht vor.
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a) Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daran fehlt es hier. Die unterbliebene Zulassung
der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien ist verfahrensfehlerhaft übergangen worden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März
2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 6; Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZB 140/08,
WM 2009, 756 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07,
NJW-RR 2008, 75, 76). Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung
frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen. Sein Schutzbereich
ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2011
- V ZR 123/10, aaO; BVerfG, aaO, 75 f.).
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b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt offensichtlich keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die für die Ablehnung der Zulassung im
Urteil vom 20. November 2013 erheblich war. Gemäß dem Protokoll hat der
Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am
20. November 2013 beantragt, die Revision gegen ein Urteil der Kammer zuzulassen. Am Schluss der Sitzung hat das Landgericht sein Urteil verkündet und
die Revision nicht zugelassen. Die Begründung des Urteils zeigt, dass das
Landgericht bewusst die Nichtzulassungsentscheidung getroffen hat, weil es in
anderer Sache mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hat. Unter
diesen Umständen ist offensichtlich, dass nicht ein Klägervortrag übergangen
wurde, welcher für die Zulassungsentscheidung erheblich wurde. Die Annahme
einer Gehörsverletzung im Beschluss des Landgerichts dient offensichtlich nur
dazu, eine fehlerhafte Zulassungsentscheidung zu korrigieren, ohne dass die
Voraussetzungen für eine Gehörsverletzung im Sinne des § 321a ZPO gege-
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ben waren. Zwar hat der Kläger mit seiner "Gehörsrüge" auch eine Verletzung
des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht und kann auch eine
willkürlich unterbliebene Zulassung den Anspruch auf den gesetzlichen Richter
gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen sowie den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes berühren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Die Verletzung dieser Verfahrensgrundrechte kann aber nicht
Gegenstand der auf Gehörsverstöße beschränkten Anhörungsrüge sein (vgl.
BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO Rn. 8).
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3. Die Zulassungsentscheidung führt auch nicht als Entscheidung über
eine analog § 321a ZPO erhobene Rüge der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte zu einer bindenden Zulassung der Revision.
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a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof die auf eine Gegenvorstellung
hin ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung
von § 321a ZPO unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, dass die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist, und hat dies aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG hergeleitet (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW
2004, 2529 f.; vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654 Rn. 3, 6;
vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 4; offengelassen - jeweils
Urteile betreffend - von BGH, Urteile vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, aaO
Rn. 9; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, aaO Rn. 12 f.; Beschluss vom
19. Januar 2006 - I ZR 151/02, NJW 2006, 1978 f.). Dies kommt hier in Betracht, weil das Berufungsgericht in einem am gleichen Tag verhandelten
Rechtsstreit mit identischer Rechtsfrage die Revision zugelassen hat.
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b) Die Rechtsprechung zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 321a ZPO kann aber nicht auf die Zu-
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lassung der Revision übertragen werden. Gegen einen Beschluss ist die
Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Demgegenüber kann die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht grundsätzlich durch eine Nichtzulassungsbeschwerde angefochten
werden (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mithin bedarf es grundsätzlich bei der
Nichtzulassung der Revision anders als bei einem Beschluss nicht des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung, um sich gegen die Nichtzulassung der Revision zu wenden, jedenfalls dann, wenn der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht
ist.
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Diese gesetzliche Regelung entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach genügen außerhalb des
geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht. Die
Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in
ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein. Es verstößt grundsätzlich gegen die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn die Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts
schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2003
- 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416; vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06,
NJW 2007, 2538 Rn. 5). Demgemäß ist es nach der verfassungsrechtlichen
Rechtsprechung ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts
an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche
Grundlage zu übergehen. Vor allem ist dann, wenn ein Gericht auf eine Gegen-
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vorstellung an seiner eigenen, von ihm selbst als fehlerhaft erkannten Entscheidung nicht festhalten will, zu beachten, dass die Lösung des hier zu Tage tretenden Konflikts zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in erster Linie dem Gesetzgeber übertragen ist. Dies gilt insbesondere für gerichtliche
Entscheidungen, die ungeachtet etwaiger Rechtsfehler nach dem jeweiligen
Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen
Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht selbst abgeändert
werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2008 - 1 BvR
848/07, BVerfGE 122, 190, 203).
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Die vorstehenden Ausführungen sprechen dafür, jedenfalls bei Nichtzulassung der Revision auch in dem hier gegebenen Fall, in dem der Wert der mit
der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht erreicht ist, nicht den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zuzu-
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lassen (vgl. auch BFH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - V S 10/07, BFHE 225, 310
= NJW 2009, 3053 Rn. 14).
Galke
Wellner
Offenloch
Stöhr
Oehler
Vorinstanzen:
AG Menden, Entscheidung vom 15.05.2013 - 3 C 290/12 LG Arnsberg, Entscheidung vom 20.11.2013 - I-5 S 72/13 -