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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 300/03
Verkündet:
am 26. Oktober 2004
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 249 Gb; RBerG Art. 1 § 1
a)
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch die
Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
b)
Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses
Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif"
höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen,
die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (Anschluß an Senatsurteil vom 12. Oktober
2004 - VI ZR 151/03 -, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten
geltend, die ein Unfallgeschädigter an sie zur Sicherheit abgetreten hat. Die
Haftung ist dem Grunde nach außer Streit.
Der Geschädigte mietete nach einem Verkehrsunfall im April 2002 bei
der Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an, der rund 89 %
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über dem Normaltarif lag. Bei Abschluß des Mietvertrages unterzeichnete er
eine Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin. Darin heißt es:
"Anstelle der sonst üblichen Mietvorauszahlung trete ich zur Sicherheit
für alle Forderungen von A. aus dem Mietvertrag und evtl. Anschlussverträgen
hiermit meine Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung von A. an A.
ab. Ich weiß, daß ich unabhängig von dieser Sicherungsabtretung den Schaden
selbst beim Haftpflichtversicherer des Schädigers anmelden muß und mich um
die Schadensregulierung selbst zu kümmern habe und werde dies tun."
Die Klägerin stellte dem Geschädigten die Miete des Fahrzeugs mit
1.894,02 € in Rechnung und übersandte eine Kopie der Rechnung an die Beklagte. Diese bezahlte 998,-- €; weitere Zahlungen lehnte sie wegen des ihrer
Ansicht nach überhöhten Unfallersatztarifs ab.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 forderte die Klägerin den Geschädigten
zur Begleichung des Restbetrags von 896,02 € unter Fristsetzung bis zum
25. Juli 2002 auf. Dieser reagierte nicht. Daraufhin verlangte die Klägerin Ende August 2002 die restlichen 896,02 € von der Beklagten, welche die Zahlung
verweigerte.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht vertritt in seiner - in SP 2004, 53 abgedruckten Entscheidung die Auffassung, die Klägerin sei aktivlegitimiert, da die Abtretung
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nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei. Bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung habe die Klägerin nicht die Rechtsangelegenheiten des Geschädigten besorgen, sondern die ihr eingeräumte Sicherheit verwirklichen wollen. Dafür
sprächen der Wortlaut und der begrenzte Umfang der Sicherungsabtretung, die
hervorhebe, daß der Geschädigte sich selbst um die Schadensabwicklung zu
kümmern habe. Allein der Umstand, daß die Klägerin ihre Rechnung auch an
die Beklagte versandt habe, erfülle noch nicht den Tatbestand der Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten. Auch die weitere Vorgehensweise der Klägerin rechtfertige nicht den Vorwurf einer Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes, zumal der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt gehindert gewesen sei, seine
Ansprüche selbst gegen die Beklagte geltend zu machen.
Der Anspruch scheitere auch nicht an der Höhe des Unfallersatztarifs.
Dieser halte sich im Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. erstattungsfähigen Aufwands, da er die – hier maßgebliche – übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteige. Die Beklagte könne sich auch nicht nach § 404 BGB
auf einen Freistellungs- bzw. Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht berufen. Der Vermieter sei nämlich
nicht verpflichtet, den Geschädigten auf die mögliche Inanspruchnahme des
preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Entgegen deren Auffassung ist allerdings nicht zu beanstanden, daß
das Berufungsgericht unter den Umständen des konkreten Falls einen Verstoß
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gegen Art. 1 § 1 RBerG verneint hat. Die in erster Linie dem Tatrichter obliegende Würdigung der den vertraglichen Vereinbarungen zugrundeliegenden
Umstände steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats
und läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine
Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366;
61, 317, 319; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950; vom
18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656 und vom 22. Juni 2004
- VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Die Ausnahmevorschrift des Art. 1
§ 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364,
368; vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR
152/02 – aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062,
1064). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf
den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es
vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten
Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.;
vom 26. April 1994 – VI ZR 305/93 – aaO; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 –
aaO und vom 22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – VersR 2004, 1062, 1063). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarung wirtschaftlich ineinander greifen, ob sie sich wirtschaftlich als Teilstücke
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eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen; insbesondere ist von maßgeblicher Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 321; vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – aaO und vom
22. Juni 2004 – VI ZR 272/03 – aaO).
Geht es dem Mietwagenunternehmen im wesentlichen darum, die durch
die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine
Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis
des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten
(vgl. Senatsurteile BGHZ
47, 364, 366 f. und vom 18. März 2003
- VI ZR 152/02 – aaO).
b) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß es der Klägerin bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung solcher Rechtsgeschäfte ging, die eigentlich dem Geschädigten oblagen, sondern darum, die ihr
eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen
Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des
Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f.; vom
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26. April 1994 – VI ZR 305/93 – VersR 1994, 950, 952 und vom 18. März 2003
– VI ZR 152/02 – VersR 2003, 656, 657).
Die Abtretungserklärung enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den
Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, daß dieser die Schadensersatzansprüche selbst durchzusetzen habe. Anders als in den den Senatsurteilen vom 18. April 1967 (BGHZ 47, 364) und 6. November 1973 (BGHZ 61,
317) zugrunde liegenden Fällen hat sich die Klägerin zudem nicht sämtliche
Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG.
Ebenso ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin nicht eine
Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes angenommen hat. Insoweit verweist
es darauf, daß die Klägerin den Geschädigten ernsthaft aufgefordert habe, die
noch offene Forderung zu bezahlen. Seine Wertung, weder der Wortlaut des
Schreibens vom 11. Juli 2002 noch die darin gesetzte Zahlungsfrist von zwei
Wochen ließen den Rückschluß zu, daß von Anfang an eine ernsthafte Rechtsverfolgung allein gegenüber dem Haftpflichtversicherer beabsichtigt gewesen
sei, und Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Absprache zwischen
der Klägerin und dem Geschädigten seien nicht ersichtlich, läßt keine Rechtsfehler erkennen.
Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, es sei tatsächlich beabsichtigt gewesen, in Höhe der Mietwagenkosten von vornherein gegen
den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Sie will dies aus einer Formulierung in
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einer weiteren Vereinbarung zur Sicherungsabtretung ableiten, die wie folgt lautet: "Forderungen von A. aus dem Mietvertrag gegen mich werden von dieser
Abtretung nicht berührt; A. kann sie gegen mich jederzeit nach den Bestimmungen des Mietvertrages geltend machen und wird dieses tun, falls die gegnerische Versicherung sich außerstande sieht, binnen drei Wochen einen vollständigen Ausgleich der Forderung von A. vorzunehmen". Dieser Vereinbarung läßt
sich jedoch nur entnehmen, daß die Klägerin dem Versicherer Gelegenheit geben sollte, den Ausgleich der Forderung vorzunehmen, bevor sie gegen den
Geschädigten vorgehen konnte. Dies trägt dem Umstand Rechnung, daß der
Ersatz des Schadens letztlich durch den Versicherer erfolgen soll, ohne daß
etwas über eine etwaige Durchsetzung der Ansprüche ausgesagt wird. Wie der
Senat im Urteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) bereits entschieden hat,
ist in gewissem Umfang eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig. So stellt es keine unerlaubte
Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten
sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen
zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die
Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April
1994 – VI ZR 305/93 – aaO und vom 18. März 2003 – VI ZR 152/02 – VersR
2003, 656, 657).
Dieser Gedanke gilt auch hier. Deshalb muß nicht darin eine unerlaubte
Rechtsberatung gesehen werden, daß die Klägerin der Beklagten durch Übersendung einer Kopie der Rechnung Gelegenheit gegeben hat, die Verbindlichkeiten des Geschädigten direkt durch Zahlung an sie zu tilgen. Dieses Vorge-
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hen erforderte keine besonderen Rechtskenntnisse und nahm dem Geschädigten nicht seine Verpflichtung zur eigenen Rechtsbesorgung ab. Es oblag vielmehr weiterhin ihm, seine Schadensersatzansprüche – auch soweit sie nicht
die Mietwagenkosten betrafen – gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten
geltend zu machen. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler annehmen, daß die Klägerin nur zur Vereinfachung der Schadensabwicklung und nicht zur Schadensregulierung handelte (vgl. auch BGH,
Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - NJW 1974, 1244 ff.; vom 5. Juli 1984
– I ZR 90/82 – VersR 1984, 986; vom 30. März 2000 – I ZR 289/97 – VersR
2001, 80, 81).
2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht demgemäß davon
aus, daß die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249
Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) als Herstellungsaufwand den Ersatz der
objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132,
373, 375 f. m.w.N.). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß der Klägerin der
rund 89 % über dem Normaltarif liegende Unfallersatztarif schon deswegen in
voller Höhe zusteht, weil er die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht
übersteigt.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Senatsurteile vom
6. November 1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ
61, 346 ff.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284;
vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie
jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz
bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251
Abs. 2
BGB
begrenzt
(vgl.
Senatsurteile
vom
4. Dezember
1984
- 10 -
– VI ZR 225/82 – aaO und vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994,
64, 65).
Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als
dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die
Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des
Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile
BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil
vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter
dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des
ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.;
155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und
– VI ZR 177/84 – aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er
ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem
Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.).
Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer
Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der
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Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen
aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht
wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt
(vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena
OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die
Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist,
kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als
"erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann.
Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit
Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines
Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen
gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht
rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die
besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung
nach § 249 BGB erforderlich sind.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte darauf hingewiesen,
daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen, und geltend gemacht, im "Normaltarif" sei eine Anmietung zu dem von ihr bereits gezahlten Betrag möglich gewesen. Sie hat damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins
zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB a.F.) war. Nach Aufhebung
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und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach
weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den
oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand
zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB
erstattungsfähig ist.
Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich
war. Anknüpfungspunkt kann nämlich nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags ist
nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags
der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung
einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
3) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf die weitere Rüge der Revision, daß eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vorliege, weil diese verpflichtet gewesen sei, den Geschädigten auf die mögliche
Inanspruchnahme des preiswerteren Normaltarifs hinzuweisen, nicht mehr an.
Die Sache ist nämlich schon deswegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären, ob der von der Klägerin
geltend gemachte Mietzins bei einem Unfallersatztarif als "erforderlich" im Sinne des § 249 Satz 2 BGB a.F. anzusehen ist. Unter diesen Umständen kommt
es schadensrechtlich nicht darauf an, ob der Geschädigte einem etwaigen
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Nachforderungsanspruch der Klägerin die etwaige Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegenhalten kann.
Müller
Wellner
Stöhr
Diederichsen
Zoll