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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 174/08
vom
4. August 2009
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 durch den
Richter Zoll, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom
26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe:
1
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil
des Senats vom 26. Mai 2009 verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Das Urteil stellt insbesondere keine
Überraschungsentscheidung dar. Sowohl der Umstand, dass die negative Feststellungswiderklage in der Revisionsinstanz angefallen war, als auch die beabsichtigte Auslegung des Widerklageantrags durch den Senat waren Gegenstand der Einführung in den Sach- und Streitstand durch die Vorsitzende in der
mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2009. Abgesehen davon waren diese
Gesichtspunkte für keine der Parteien überraschend. Dass der Senat das erste
Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang, d.h. auch hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage, aufgehoben hat, ist den Entscheidungsgründen
des Senatsurteils vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06 - VersR 2008, 413)
zweifelsfrei zu entnehmen.
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Auch der Inhalt, den der Senat dem Widerklageantrag im Wege der Auslegung beigemessen hat, konnte keine der Parteien überraschen. Denn diesen
Inhalt hatten - wie aus den Entscheidungsgründen der jeweiligen Entscheidungen zweifelsfrei ersichtlich ist - schon die Vorinstanzen dem Widerklageantrag
beigelegt. Sowohl das Amts- als auch das Landgericht haben die zulässige Widerklage deshalb als unbegründet abgewiesen, weil dem Kläger neben dem mit
der Leistungsklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Abmahnung der Wortberichterstattung ein Schadensersatzanspruch wegen Abmahnung der Bildberichterstattung gemäß der weiteren Rechnung des Klägervertreters Nr. 0400489 zustehe. Das Amtsgericht hat insoweit u.a. ausgeführt,
die zulässige Widerklage sei unbegründet, "weil der Kläger neben den hier in
Rede stehenden Kosten für die "Unterlassung Text" die Kosten für die "Unterlassung Bild" in Höhe von € 726,62 fordern" könne. Das Berufungsgericht hat
insoweit u.a. ausgeführt, die negative Feststellungsklage sei unbegründet, "weil
der Kläger Unterlassungsansprüche für die Text- und die Bildberichterstattung
getrennt" habe geltend machen können und "die nach einem Wert von € 30.000
berechneten Kosten für die Bildberichterstattung nach den oben genannten
Ausführungen im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu beanstanden" seien. Durch die Abweisung der negativen Feststellungsklage als unbegründet
haben sowohl Amts- als auch Landgericht positiv festgestellt, dass dem Kläger
ein über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender
Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von
726,62 € zusteht (vgl. BGHZ 72, 26, 31; Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 NJW 2003, 3058, 3059).
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Jedenfalls fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten
Gehörsverletzung. Es ist ausgeschlossen, dass der Senat den Fall anders beurteilt hätte, wenn er den in der Anhörungsrüge gehaltenen Vortrag bei seiner
Entscheidung berücksichtigt hätte. Die Feststellungswiderklage ist und war un-
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abhängig davon zulässig, ob die weitergehende, Gegenstand der negativen
Feststellungswiderklage bildende Schadensersatzforderung des Klägers im
Laufe des Rechtsstreits verjährt ist oder nicht. Das erforderliche Feststellungsinteresse der Beklagten ergibt sich daraus, dass der Kläger der Beklagten mit
Schreiben vom 23. April 2004 - zusätzlich zur Rechnung über 993,89 €
(Nr. 0400488) für die Abmahnung der Wortberichterstattung - eine Rechnung
über 726,62 € (Nr. 0400489) für die Abmahnung der Bildberichterstattung übersandt und sich dadurch einer weitergehenden Forderung berühmt hat. Das
Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass sich der Prozess lange
hingezogen hat und sich die Beklagte seit 1. Januar 2008 möglicherweise auf
die Verjährungseinrede berufen könnte. Die Rechte des Schuldners würden in
unzulässiger Weise verkürzt, wenn man ihm nach langer Prozessdauer den
Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung nehmen und
ihn auf die Erhebung der Verjährungseinrede verweisen würde. Während durch
ein dem negativen Feststellungsantrag stattgebendes Urteil das Nichtbestehen
der Forderung festgestellt wird, berechtigt die Verjährungseinrede den Schuldner nur dazu, die an sich geschuldete Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1
BGB). Eine Aufrechung oder Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts
durch den Gläubiger bleibt unter Umständen möglich (§ 215 BGB).
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Abgesehen davon blieb das Feststellungsinteresse der Beklagten vorliegend schon deshalb bestehen, weil sich der Kläger gegen die Widerklage verteidigt und damit weiterhin das Bestehen der Gegenstand der negativen Feststellungsklage bildenden Forderung behauptet hat.
Zoll
Wellner
Stöhr
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2008 - 27 S 5/05 -