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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 167/16
vom
5. April 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:050418BVIZR167.16.0
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz,
Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 2. Februar 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
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3
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Galke
Wellner
Oehler
von Pentz
Klein
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 19.10.2015 - 19 O 45/13 OLG Celle, Entscheidung vom 11.04.2016 - 1 U 83/15 -