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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 50/14
vom
14. April 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
SGB VII § 110
Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten
und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.
BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14 - OLG Dresden
LG Dresden
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und
Offenloch und die Richterin Dr. Oehler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. August 2014 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.192,06 €
Gründe:
I.
1
Der Beklagte betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Klägerin
ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangt vom Beklagten
aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Erstattung von Aufwendungen, die sie für die
Heilbehandlung eines für den Beklagten tätigen, jedoch nicht bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldeten
Taxifahrers erbracht hat, nachdem dieser von einem Fahrgast überfallen und
schwer verletzt worden war. Der Beklagte wendet sich gegen eine Erstattungspflicht mit der Begründung, der Taxifahrer sei nicht als versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unternehmer für ihn tätig geworden.
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Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für
unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen. Das
Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG
statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Das Beschwerdegericht ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass im Streitfall
nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist
und es sich insbesondere nicht um eine den ordentlichen Gerichten zugewiesene bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG handelt.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
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Beim Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII handle es sich um Sonderrecht eines Trägers öffentlicher Aufgaben, da er nur einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen könne. Diesem Anspruch, der nicht mit einer
zivilrechtlichen Vertragsstrafe vergleichbar sei, komme in erster Linie Strafcharakter zu, von dem allein ein in Ausübung öffentlicher Gewalt handelnder Hoheitsträger Gebrauch machen dürfe. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
spreche ferner das Kriterium der Sachnähe, da das Regressverhältnis zwischen
dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Unternehmer nach
§ 110 Abs. 1a SGB VII entscheidend geprägt werde durch Normen des Sozialversicherungsrechts, nämlich durch die Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungs-
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pflichten als Unternehmer (§§ 28a, 28f SGB IV, §§ 150, 165 SGB VII), deren
Verletzung den Tatbestand der Schwarzarbeit erfülle (§ 1 Abs. 2 Nr. 1
SchwarzArbG). Die öffentlich-rechtliche Einordnung werde auch durch eine
vergleichende Betrachtung der Erwägungen bekräftigt, die den Bundesgerichtshof veranlasst hätten, den Rückgriffsanspruch aus § 640 RVO als der
Vorgängernorm zu § 110 Abs. 1 SGB VII dem Zivilrecht zu unterstellen.
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Aus der systematischen Einordnung der Regelung in § 110 SGB VII ergebe sich nichts anderes. Der Gesetzesbegründung lasse sich keine eindeutige
Aussage zum Rechtsweg entnehmen. Abgesehen davon lasse sich der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII entgegen der Gesetzesbegründung nicht in
geläufige Systeme einordnen, sondern stelle in § 110 SGB VII eher einen
Fremdkörper dar.
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2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Der Ersatzanspruch des Unfallversicherungsträgers nach § 110
Abs. 1a SGB VII entsteht, wenn Unternehmer Schwarzarbeit nach § 1 des
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1842) erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem 6. Kapitel
des SGB VII nicht, nicht in richtiger Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Dienstoder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber,
Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund
der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. Ob für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus § 110 Abs. 1a SGB VII der Rechtsweg zu den ordentlichen oder zu den Sozialgerichten gegeben ist, ist höchst-
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richterlich bislang nicht geklärt. Literatur und Instanzrechtsprechung beurteilen
die Frage unterschiedlich.
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aa) Nach einer Ansicht handelt es sich bei § 110 Abs. 1a SGB VII um eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sein soll (LG Erfurt, r+s 2013, 47, 48; SG Mannheim,
Urteil vom 19. November 2008 - S 7 U 533/06, unveröffentlicht; Leube, SGb
2006, 404, 407 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung,
§ 110 SGB VII Rn. 9 [Stand: Juni 2013]; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K
§ 110 Rn. 26 [Stand: Dezember 2009]; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 51 Rn. 28c; ErfK/Rolfs, 15. Aufl., § 110 SGB VII
Rn. 4; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 80 Rn. 376;
Bultmann in Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Aufl., § 3
Rn. 15; v. Koppenfels-Spies in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar
zum Sozialrecht, 3. Aufl., § 110 SGB VII Rn. 9; ferner Giesen in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl., § 110 SGB VII Rn. 1, 8, 9;
ders., Festschrift Leinemann, 2006, S. 831, 837, 841, der indessen einen Anspruch nur bejaht, wenn der Unternehmer ohne die §§ 104 ff. SGB VII zivilrechtlich haften würde; jeweils ohne explizit auf Absatz 1a einzugehen auch
Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 32 Rn. 1; Geigel/Freymann, aaO, Kap. 36 Rn. 15 f.; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 110 Rn. 4; Lauterbach in Dornbusch/Fischermeier/Löwisch, Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht,
4. Aufl., § 110 SGB VII Rn. 1). Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf
die systematische Einordnung der Regelung in die Vorschrift des § 110 SGB
VII, die in ihrem Absatz 1 anerkanntermaßen bürgerlich-rechtlicher Natur sei.
Sie verweist dabei auch auf die Begründung des der Einführung von § 110
Abs. 1a SGB VII zugrundeliegenden Gesetzentwurfs, wonach der negativen
Entwicklung durch Schwarzarbeit "systemkonform" begegnet und der in § 110
Abs. 1 SGB VII bereits geregelte Regress mit dem neuen Absatz 1a künftig auf
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Fälle der Schwarzarbeit "ausgedehnt" werden solle (BT-Drucks. 15/2573,
S. 32). Darüber hinaus wird angeführt, nicht der Sanktionscharakter, sondern
der bürgerlich-rechtliche Gedanke der Schadloshaltung stehe bei § 110 Abs. 1a
SGB VII im Vordergrund.
10
bb) Nach der Gegenansicht handelt es sich bei § 110 Abs. 1a SGB VII
um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der vor den Sozialgerichten zu verfolgen ist (Lehmacher, BG 2005, 408, 409; AnwK-ArbR/dies./Mülheims, 2. Aufl.,
§ 110 SGB VII Rn. 41; Waltermann, BG 2006, 79, 80; ders. in Eichenhofer/
Wenner, SGB VII, § 110 Rn. 9; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl.,
§ 51 Rn. 71; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung, SGB VII, 4. Aufl., § 110
Rn. 22 [Stand: Juni 2013]; ders., r+s 2004, 403; Riedel, Der unfallversicherungsrechtliche Regress des § 110 SGB VII unter besonderer Betrachtung des
neu eingeführten Absatzes 1a, S. 120 ff.; Lemcke, r+s 2013, 49; Plagemann in
Plagemann/Radtke-Schwenzer, Gesetzliche Unfallversicherung, 2. Aufl., Kap. 8
Rn. 43; Grüner in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 110 Rn. 24;
BeckOK Sozialrecht/Stelljes, § 110 SGB VII Rn. 36 [Stand: 1. Dezember 2014];
offen gelassen von Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 110 SGB VII Rn. 11 [Stand: Dezember 2014]; Krasney in Becker/
Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 110 SGB VII
Rn. 18b [Stand: Juni 2013]; jurisPK-SGB VII/Hillmann, 2. Aufl., § 110 Rn. 24).
Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf die Annahme, der Anspruch sei
als Sanktion für die verletzte öffentlich-rechtliche Pflicht der Beitragszahlung
ausgestaltet, anstatt, wie der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII, an eine bürgerlich-rechtlich zu beurteilende Unfallverursachung und Verantwortlichkeit anzuknüpfen. Er trete auch nicht wie § 110 Abs. 1 SGB VII an die Stelle eines ohne die Privilegierung der §§ 104 ff. SGB VII über § 116 SGB X auf den Versicherungsträger übergehenden zivilrechtlichen Anspruchs. Deshalb sei der Anspruch gerade unabhängig von einer privatrechtlichen Rechtsgrundlage. Die
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systematische Einordnung der Regelung in § 110 SGB VII stehe ihrer öffentlichrechtlichen Qualifizierung nicht entgegen, da die Einordnung systemwidrig
sei. Anders als in Absatz 1 sei nach Abs. 1a nur der Unfallversicherungsträger
gegenüber Unternehmern als seinen Zwangsmitgliedern anspruchsberechtigt,
so dass ein Sonderrecht für Unfallversicherungsträger im Rahmen eines
Über-/Unterordnungsverhältnisses bestehe.
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b) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Anders als beim Streit über Ansprüche aus § 110 Abs. 1 SGB VII und dessen Vorgängernormen (Senat, Urteile vom 27. November 1956 - VI ZR 206/55, NJW 1957, 384, 385 - zu §§ 903 ff.
RVO; vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66, VersR 1968, 64 f.; vom 9. Januar
1968 - VI ZR 77/66, VersR 1968, 373, 374 f.; vom 28. September 1971 - VI ZR
216/69, BGHZ 57, 96, 100 f. - jeweils zu § 640 RVO; vgl. auch Senat, Urteil
vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 18) handelt es sich beim
Streit um die Frage, ob dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß
§ 110 Abs. 1a SGB VII ein Regressanspruch gegen einen Unternehmer zusteht, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG, für die der
Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
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aa) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher
Art ist, bestimmt sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der
Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
des Bundes, Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292;
vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f.; vom 29. Oktober
1987 - GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283; vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB
1/88, BGHZ 108, 284, 286 mwN; Senat, Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR
297/81, BGHZ 89, 250, 251; Beschluss vom 24. Juli 2001 - VI ZB 12/01, BGHZ
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148, 307, 308; BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07, BGHZ 176,
222 Rn. 8; BSG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - B 14 SF 1/14 R, NZS 2014, 918
Rn. 8). Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei,
sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung
vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird
(Senat, Urteil vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87, BGHZ 103, 255, 257; Beschluss vom 30. Mai 2000 - VI ZB 34/99, VersR 2000, 1390 f.; BGH, Urteile
vom 1. Dezember 1988 - IX ZR 61/88, BGHZ 106, 134, 135; vom 28. Februar
1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 5; Beschlüsse vom 29. April 2008 - VIII ZB
61/07, BGHZ 176, 222 Rn. 8; vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96, VersR 1997,
1552, 1553; vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, VersR 2011, 90 Rn. 7). Die
in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der
Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen
Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind
(Senat, Urteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, 252; vom
23. Februar 1988 - VI ZR 212/87, BGHZ 103, 255, 257; BSG, Beschlüsse vom
1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 Rn. 9; vom 3. August
2011 - B 11 SF 1/10 R, SGb 2012, 402 Rn. 20; vgl. auch Gemeinsamer Senat
der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmSOGB 2/73, BSGE 37, 292, 296; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss
vom 22. März 1976 - GSZ 2/75, BGHZ 67, 81, 87).
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Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsbeziehungen, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung aufgrund besonderer, speziell ihn berechtigender oder
verpflichtender Rechtsvorschriften beteiligt ist und er daher nicht den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterliegt (BSG, Urteile vom
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12. Februar 1980 - 7 RAr 26/79, BSGE 49, 291, 293 mwN; vom 27. Juni 1990
- 5 RJ 39/89, BSGE 67, 100, 101; vom 30. März 1993 - 3 RK 1/93, BSGE 72,
148, 151 mwN). Das ist hier der Fall: § 110 Abs. 1a SGB VII berechtigt einzig
den öffentlich-rechtlich verfassten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
unter den dort genannten Voraussetzungen Erstattung von Aufwendungen zu
verlangen. § 110 Abs. 1a SGB VII ist mithin, worauf das Beschwerdegericht zu
Recht hinweist, Sonderrecht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
(Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 51 Rn. 71; Riedel, Der unfallversicherungsrechtliche Regress des § 110 SGB VII unter besonderer Betrachtung des neu eingeführten Absatzes 1a, S. 121). Der Anspruch besteht
zudem allein gegenüber Unternehmern. Dass zwischen dem Unfallversicherungsträger und dem Unternehmer als beitragspflichtigem Zwangsmitglied ein
- für den Bereich des öffentlichen Rechts typisches - Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit jeher anerkannt (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 11/07 R, BSGE 100, 243
Rn. 13 mwN).
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bb) Dass die Vorschrift des § 110 Abs. 1 SGB VII und ihre Vorgängernormen wie § 640 RVO a.F. bzw. §§ 903 ff. RVO a.F. demgegenüber als bürgerlich-rechtliche Regelungen verstanden werden bzw. wurden, steht der öffentlich-rechtlichen Qualifizierung von § 110 Abs. 1a SGB VII nicht entgegen.
Die maßgeblichen Gründe für die Einordnung des Anspruchs aus § 110 Abs. 1
SGB VII und seiner Vorgängernormen in das bürgerliche Recht greifen beim
Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII nämlich gerade nicht.
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(1) Beim Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII besteht kein Über-/Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art. Denn zum einen richtet sich der
Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII auch gegen Dritte, die zum Unfallversicherungsträger nicht wie der Unternehmer in einem öffentlich-rechtlichen Gewalt-
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verhältnis stehen, so dass es sich ihnen gegenüber nur um einen originär bürgerlich-rechtlichen Anspruch besonderer Art auf Ersatz des mittelbaren Schadens handeln kann (Senat, Urteile vom 27. November 1956 - VI ZR 206/55,
NJW 1957, 384, 385; vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66, VersR 1968, 64,
65). Zum anderen gewährt § 110 Abs. 1 SGB VII nicht nur dem Unfallversicherungsträger einen Regressanspruch, sondern jedem Sozialversicherungsträger,
dem infolge des Versicherungsfalls Aufwendungen entstanden sind; auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Sozialversicherungsträger in
einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zum Verpflichteten steht (vgl. Senat, Urteile vom 27. November 1956 - VI ZR 206/55, aaO; vom 7. November 1967
- VI ZR 79/66, aaO; vom 9. Januar 1968 - VI ZR 77/66, VersR 1968, 373, 374).
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(2) Da § 110 Abs. 1a SGB VII kein historisches Vorbild hat, besteht anders als bei den Vorgängernormen zu § 110 Abs. 1 SGB VII (vgl. Senat, Urteile
vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66, VersR 1968, 64, 65; vom 9. Januar 1968
- VI ZR 77/66, VersR 1968, 373, 374) auch keine Tradition, dass die Zivilgerichte über den Anspruch entscheiden.
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(3) Vor allem aber tritt der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII anders
als derjenige aus § 110 Abs. 1 SGB VII, durch den der Schädiger so gestellt
wird, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde (Senat,
Urteile vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 15, 18; vom
29. Januar 2008 - VI ZR 70/07, BGHZ 175, 152 Rn. 13), nicht an die Stelle eines ohne diese Privilegierung auf den Sozialversicherungsträger kraft Gesetzes
gemäß § 116 SGB X übergeleiteten Schadensersatzanspruchs (zu § 640 RVO
Senat, Urteile vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66, VersR 1968, 64 f.; vom
9. Januar 1968 - VI ZR 77/66, VersR 1968, 373, 374 f.). Denn der Anspruch aus
§ 110 Abs. 1a SGB VII setzt keinen (fiktiven) Schadensersatzanspruch des
Versicherten voraus. Dementsprechend ist eine nach bürgerlichem Recht zu
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beurteilende Unfallverursachung und Verantwortlichkeit des Verpflichteten nur
für § 110 Abs. 1 SGB VII Anspruchsvoraussetzung (vgl. zu § 640 RVO Senat,
Urteil vom 9. Januar 1968 - VI ZR 77/66, VersR 1968, 373, 375), nicht aber für
§ 110 Abs. 1a SGB VII. Damit fehlt dem Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII
die Anbindung an bürgerlich-rechtliche Normen, die maßgebend dafür ist, den
Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII als bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren.
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cc) Die Gründe, die von der Gegenansicht für die bürgerlich-rechtliche
Qualifizierung des Anspruchs aus § 110 Abs. 1a SGB VII angeführt werden,
greifen nicht durch.
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Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Ergänzung des § 110 SGB VII um Abs. 1a als "systemkonform" bezeichnet und
den bereits in Abs. 1 enthaltenen Regress ausdrücklich "auf Fälle der Schwarzarbeit ausgedehnt" hat (BT-Drucks. 15/2573, S. 32), nicht ohne Weiteres auf
eine privatrechtliche Natur des Anspruchs aus § 110 Abs. 1a SGB VII geschlossen werden (ebenso Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 51
Rn. 71). Der Gesetzgeber hat erkennbar auf das Ziel abgestellt, den Unfallversicherungsträger wie in § 110 Abs. 1 SGB VII zu entlasten. Die systematische
Einordnung des Regresses im Falle der Schwarzarbeit in § 110 SGB VII hat er
damit begründet, dass die Vorschrift bereits bisher Unternehmer von der Haftungsfreistellung ausnehme, wenn es angesichts eines für den Eintritt eines
Versicherungsfalls ursächlichen Verhaltens des Unternehmers nicht mehr gerechtfertigt sei, die finanziellen Folgen auf die in dem jeweiligen Unfallversicherungsträger zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen (BTDrucks. 15/2573, S. 32). Auf die Rechtsnatur des Anspruchs oder auf die
Rechtswegzuständigkeit wird in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs
hingegen nicht abgehoben.
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Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Gedanke der Schadloshaltung
im Vordergrund steht, kann dahinstehen, da er dem öffentlichen Recht ebenfalls
geläufig ist, so dass er nicht als originär bürgerlich-rechtlich bezeichnet werden
kann (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 26/79, BSGE 49, 291,
293).
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dd) Gehört - wie hier - ein Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch
abgeleitet wird, seinem Inhalt nach nicht dem bürgerlichen, sondern dem öffentlichen Recht an, so ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben, wenn es seine materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht hat (BSG, Urteil vom 23. November 1971 - 7/2 RU 206/69, BSGE
33, 209, 210 f. mwN). Auch davon ist im Streitfall auszugehen, denn die zentralen Anspruchsvoraussetzungen des § 110 Abs. 1a SGB VII sind ausschließlich
anhand sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zu beurteilen. Mit der Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten über den Regress nach § 110
Abs. 1a SGB VII ist deshalb zugleich gewährleistet, dass auch in diesen Fällen
regelmäßig die Gerichte zur Entscheidung über den in Frage stehenden An-
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spruch berufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe hierzu besonders
geeignet sind.
Galke
Diederichsen
Offenloch
Stöhr
Oehler
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 19.11.2013 - 5 O 2560/12 OLG Dresden, Entscheidung vom 11.08.2014 - 10 W 1210/13 -