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BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 97/11
Verkündet am:
29. Juni 2012
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 909
a) Der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks (hier: Mauer), der dazu
führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, kann einer
Vertiefung des Grundstücks nicht gleichgesetzt werden.
b) Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur die
Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet
werden, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den
Grundstücksnachbarn in die Lage versetzt, vorher eigene
Stützungsmaßnahmen zu treffen.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11 - KG
LG Berlin
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin
Weinland
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 8. April 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über
die
Kosten
des
Revisionsverfahrens,
an
das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die
Parteien
sind
Eigentümer
angrenzender
Grundstücke.
Das
Grundstück der Klägerin liegt höher als das des Beklagten, den Angaben der
Klägerin zufolge im Mittel 1,60 m. Es wird durch eine lange alte Mauer
abgestützt, die auf dem Grundstück des Beklagten steht. Wann und wie es zu
dem Höhenunterschied der Grundstücke gekommen ist, ob durch eine
Aufschüttung des einen oder Abgrabungen auf dem anderen Grundstück, ist
streitig. Der Beklagte möchte die Mauer beseitigen. Dagegen wendet sich die
3
Klägerin mit ihrer Unterlassungsklage. Mit der Widerklage will der Beklagte
seinerseits feststellen lassen, dass er zu dem Abriss berechtigt ist, ohne auf
den Geländeunterschied bezogene Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
Ferner beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, eine Stützmauer auf ihrem
Grundstück entlang der gemeinsamen Grenze zu errichten, und festzustellen,
dass sie die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung dieser Mauer sowie die
ihm seit Juli 2006 für die Sicherung der Grenze entstandenen Aufwendungen
zu tragen hat.
2
Das Landgericht hat durch Teilurteil nur über die Klage entschieden und
den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Abriss der Mauer zu unterlassen,
ohne diese durch eine Einrichtung zu ersetzen, welche das Grundstück der
Klägerin in vergleichbarer Weise stützt. Die dagegen gerichtete Berufung des
Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will er die Abweisung
der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
3
Das Berufungsgericht meint, das Landgericht habe kein unzulässiges
Teilurteil erlassen. Während die Klage die Berechtigung des Beklagten zu
einem sofortigen Abriss der Mauer zum Gegenstand habe, gehe es bei der
Widerklage darum, wer letztendlich für die bodenphysikalische Stütze des
Grundstücks der Klägerin verantwortlich sei. Der Unterlassungsanspruch sei
begründet. Er lasse sich möglicherweise aus einer analogen Anwendung von
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§ 909 BGB herleiten, weil durch die ersatzlose Beseitigung der Mauer eine der
Vertiefung ähnliche Situation geschaffen werde. Jedenfalls ergebe er sich aus
dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die Pflicht des Beklagten zur
Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin, deren Grundstück vor einem
Wegbrechen gesichert werden müsse, verbiete es ihm, die Mauer ersatzlos zu
beseitigen, und zwar unabhängig davon, wer für den Geländeunterschied der
beiden Grundstücke und damit für die Abstützung des Grundstücks der Klägerin
verantwortlich sei. Diese Frage werde im Rahmen der noch bei dem
Landgericht anhängigen Widerklage des Beklagten zu entscheiden sein. Selbst
wenn die Widerklage Erfolg habe und die Klägerin eine neue Mauer errichten
müsse, habe der Beklagte die alte Mauer bis zu der vollständigen Errichtung
der neuen Mauer stehen zu lassen oder provisorisch für eine anderweitige
Stütze zu sorgen.
II.
4
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht
stand, weil das Landgericht der Klage - wie die Revision zu Recht rügt - durch
ein unzulässiges Teilurteil stattgegeben hat.
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1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass
ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nur dann ergehen darf, wenn keine Gefahr
widersprüchlicher Entscheidungen besteht, weil der weitere Verlauf des
Prozesses die Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann.
Wird durch das Teilurteil eine Frage beantwortet, die sich im weiteren Verfahren
über die anderen Ansprüche noch einmal stellt, ist es nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig; dabei ist die Möglichkeit
einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug zu berücksichtigen (vgl. nur
BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 18 ff., 26;
5
Urteil
vom
26. April
1989
- IVb
ZR
48/88,
BGHZ
107,
236,
242;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 7 jeweils mwN).
6
2. Danach durfte das Landgericht nicht durch Teilurteil über die Klage
entscheiden.
7
a) Das ergibt sich allerdings nicht schon aus dem ersten Antrag der
Widerklage, mit dem der Beklagte seine Berechtigung zu der ersatzlosen
Entfernung der Mauer feststellen lassen will. Dieser Antrag ist gemäß § 261
Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Er betrifft das kontradiktorische Gegenteil der
Klage und damit denselben Streitgegenstand (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, vor
§ 322 Rn. 21). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen
begründet das Teilurteil insoweit nicht, weil dem Gericht die sachliche Prüfung
eines unzulässigen Antrags ohnehin verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom
16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 26).
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b) Das Teilurteil ist aber im Hinblick auf die weiteren Anträge des
Beklagten unzulässig. Im Falle einer abweichenden rechtlichen Beurteilung
durch
die
Rechtsmittelgerichte
könnte
es
nämlich
divergierende
Entscheidungen hervorrufen, und zwar hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte
als Störer anzusehen ist. Das Landgericht hat zwar die Rechtsansicht vertreten,
für die Entscheidung über die Klage komme es - im Gegensatz zu der
Widerklage - nicht darauf an, ob der Beklagte den Höhenunterschied verursacht
habe, weil er unabhängig davon verpflichtet sei, die Beseitigung der Mauer bis
zu der Errichtung einer neuen Abstützung zu unterlassen. Dabei musste es
aber die Möglichkeit einbeziehen, dass Gerichte höherer Instanz diese
Auffassung nicht teilen und die Verursachung des Höhenunterschieds auch für
die Entscheidung über den Unterlassungsantrag als erheblich ansehen würden.
6
III.
9
Die
Sache
Berufungsgericht
ist
daher
unter
zurückzuverweisen;
Aufhebung
eine
des
Urteils
an
das
Zurückverweisung
an
das
Landgericht (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 287/01, BGHR
2003, 284 f.) kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht am 25. Januar 2011
ein Grund- und Teilurteil über die Widerklage erlassen hat.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
11
1. Zu prüfen ist ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB in Verbindung mit den nachbarrechtlichen Sondervorschriften. Der
Eigentümer darf mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren, auch wenn
dies nachteilige Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat, solange ihm
das Nachbarrecht seine Handlung nicht verbietet (Senat, Urteil vom
12. November 1999 - V ZR 229/98, NJW-RR 2000, 537; Dehner, Nachbarrecht,
7. Aufl., B § 20 I 1, insbes. Fn. 2). Ein solches Verbot kann sich nur aus § 909
BGB ergeben.
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Ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen, lässt sich - wie auch das
Berufungsgericht erkennt - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen
nicht beurteilen, weil nicht feststeht, ob der Beklagte den Höhenunterschied
verursacht hat. Gemäß § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise
vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche
Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung
gesorgt ist; der Anspruch auf Unterlassung einer verbotswidrigen Vertiefung
richtet sich unter anderem gegen den Eigentümer als Störer (vgl. Senat, Urteil
vom 25. Mai 1984 – V ZR 199/82, BGHZ 91, 282, 285). Die Entfernung der
Stützmauer selbst stellt keine Vertiefung im Sinne von § 909 BGB dar; denn
eine solche setzt - bezogen auf das Grundstück des Beklagten - eine Senkung
des Bodenniveaus voraus und umfasst nicht die Entfernung oberirdischer
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Gebäudeteile (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 1979 - V ZR 22/78, NJW
1980, 224 f.; BGH, Urteil vom 27. März 1962 - VI ZR 137/61, VersR 1962, 572,
573; RGZ 70, 200, 206; Staudinger/Roth, BGB [2009] § 909 Rn. 8).
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Sollten die Rechtsvorgänger des Beklagten die Mauer - wie es die
Klägerin behauptet - nach einer von ihnen vorgenommenen Vertiefung ihres
Grundstücks zum Zwecke der Befestigung errichtet haben, müsste der Beklagte
das Grundstück der Klägerin gemäß § 909 BGB auch weiterhin abstützen und
hätte den ersatzlosen Abriss zu unterlassen. Hat dagegen die Klägerin - dem
Vortrag des Beklagten entsprechend - ihr Grundstück aufgeschüttet, oder ist
nicht feststellbar, worauf der Höhenunterschied beruht, scheidet der Anspruch
aus.
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2. Ein Unterlassungsanspruch lässt sich auch nicht aus einer analogen
Anwendung von § 909 BGB herleiten. Die Entfernung der Mauer ist nicht - wie
es das Berufungsgericht erwägt - einer Vertiefung gleichzusetzen.
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a) Allerdings wird mit Blick auf die als erwünscht angesehene
Einbeziehung von Grundstückserhöhungen in den Schutzbereich des § 909
BGB vertreten, die Norm sei nicht nur auf Vertiefungen anwendbar. Vielmehr
genüge auch ohne Senkung des Bodenniveaus jede Einwirkung auf ein
Grundstück, die zur Folge habe, dass der Boden des Nachbargrundstücks in
der Senkrechten den Halt verliere oder dass dort die Festigkeit der unteren
Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt werde. Die ratio
legis der Norm sei in dem Stützverlust des Nachbargrundstücks begründet und
nicht in der Senkung der Erdoberfläche des Baugrundstücks (MünchKommBGB/Säcker, 5. Aufl., § 909 Rn. 7 u. 10).
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b) Dem kann nicht gefolgt werden. § 909 BGB regelt einen klar
umschriebenen Sonderfall. Ohnehin besteht für Erhöhungen eine planwidrige
Regelungslücke schon dann nicht, wenn – wie hier (§ 20 Berliner
8
Nachbarrechtsgesetz) - in den Nachbargesetzen der Länder Regelungen dazu
enthalten sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - III ZR 103/74, NJW 1976, 1840,
1841; Urteil vom 11. Oktober 1973 - III ZR 159/71, NJW 1974, 53, 54; RGZ 155,
154, 160; Staudinger/Roth [2009] § 909 Rn. 10; Soergel/Baur, 13. Aufl., § 909
Rn. 5; RGRK/Augustin, BGB, 12. Aufl., § 909 Rn. 24; Dehner, NZM 2005, 172,
173). Im Übrigen fehlt jeder Anlass für eine Ausdehnung von § 909 BGB, die
allgemein auf eine Senkung des Bodenniveaus verzichtete und die Vorschrift
damit ihrer Konturen beraubte.
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Insbesondere die Einbeziehung des Abbruchs von oberirdischen
Bauwerken ist nicht sachgerecht. Ein Grundstückseigentümer muss es nämlich
nicht hinnehmen, dass eine auf seinem Grundstück stehende Mauer von dem
Nachbarn
als
Abstützung
für
dessen
Grundstücksaufschüttung
zweckentfremdet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - III ZR 103/74, NJW
1976, 1840, 1841); er darf die Mauer auch dann abreißen, wenn das
angrenzende Grundstück dadurch seinen Halt verliert. Es ist Sache des
Aufschüttenden, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die
Nachbarrechtsgesetze der Länder sehen dies zum Teil ausdrücklich vor.
Gemäß § 20 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes darf der Boden über die
Oberfläche des Nachbargrundstücks hinaus nur erhöht werden, wenn solche
Vorkehrungen getroffen und unterhalten werden, dass eine Schädigung des
Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz, Abschwemmung oder
Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Zu derartigen Schutzmaßnahmen
zählen typischerweise Stützmauern, die der Aufschüttende auf seinem eigenen
Grundstück zu errichten hat (BGH Urteil vom 20. Mai 1976 - III ZR 103/74, NJW
1976, 1840, 1841; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 20 Fn. 78a).
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An einer planwidrigen Regelungslücke fehlt es auch dann, wenn die
Verantwortlichkeit für die Höhenunterschiede nicht feststellbar ist. Aus § 909
BGB ergibt sich nicht, dass der Eigentümer eines tieferliegenden Grundstücks
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das angrenzende höherliegende Grundstück abzustützen hat; richtig ist das
Gegenteil. Die Abstützung ist Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers,
wenn der Nachbar den Stützverlust nicht durch eine Vertiefung verursacht hat.
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3. Schließlich lässt sich der Unterlassungsanspruch nicht - wie es das
Berufungsgericht meint - aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis
herleiten.
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a) Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben nach
ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere durch die Vorschriften der
§§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder
eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Zwar ist auch auf sie der
allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus
folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren
Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst werden. Eine daraus folgende
selbständige Verpflichtung ist aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen
Sonderregelungen eine Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung
kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger
Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Nur
unter diesen Voraussetzungen kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum
fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden. Das Rechtsinstitut
darf insbesondere nicht dazu dienen, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr
Gegenteil zu verkehren (siehe nur Senatsurteile vom 21. Oktober 1983 - V ZR
166/82, BGHZ 88, 344, 351 f. und vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW
2003, 1392 mwN).
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b) Ein Ausnahmefall, der eine Unterlassungsverpflichtung rechtfertigen
könnte, wird allein durch die „faktische Stützungsfunktion“ der Mauer nicht
begründet. Das Berufungsgericht hat sich von der Vorstellung leiten lassen, die
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Klage betreffe - einem Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz vergleichbar nur die Berechtigung des Beklagten zu einem sofortigen ersatzlosen Abriss,
während die Entscheidung über die endgültige Verpflichtung zu der Errichtung
und Unterhaltung einer Abstützung im Rahmen der Widerklage zu erfolgen
habe. Dabei hat es offenbar nicht bedacht, dass es dem Beklagten eine zeitlich
unbeschränkte und verursacherunabhängige Pflicht zur Absicherung des
Grundstücks der Klägerin auferlegt, deren Beendigung davon abhängig ist,
dass er das Verfahren der Widerklage weiter betreibt; er soll sogar noch
während der Vollstreckung eines obsiegenden Urteils über die Widerklage
darauf achten müssen, dass der Abriss seiner Mauer erst nach der Errichtung
der neuen Abstützung erfolgt. Das verkehrt die gesetzliche Zuordnung von
nachbarlichen Rechten und Pflichten in ihr Gegenteil.
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c) Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur die
Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet werden, die
so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücksnachbarn in die Lage
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versetzt, vorher eigene Stützungsmaßnahmen zu treffen; nur in diesem
eingeschränkten Rahmen kann sich eine Unterlassungspflicht ergeben.
Krüger
Stresemann
Roth
Czub
Weinland
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2008 - 2 O 477/07 KG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2011 - 18 U 9/09 -