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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 190/00
vom
20. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider
und Dr. Lemke
beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird abgelehnt.
2. Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. März 2000 wird
auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
3. Der Streitwert beträgt 395.000 DM.
Gründe:
I.
In der mündlichen Verhandlung über die Berufung des Klägers vom
21. Februar 2000 hatte das Oberlandesgericht Termin zur Verkündung einer
Entscheidung auf den 14. März 2000 angesetzt. Das an diesem Tage verkündete, die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil wurde dessen Prozeßbevollmächtigtem am 23. März 2000 zugestellt. Über den Ausgang des Verfahrens unterrichtete der Korrespondenzanwalt den Kläger mit Schreiben vom
30. März 2000 und wies dabei auf den Ablauf der Revisionsfrist am 25. April
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2000 hin. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Wiederholte Versuche, den Kläger telefonisch zu erreichen, blieben ohne Erfolg.
Der Kläger war am 20. März 2000 in die Universitätsklinik Hannover eingewiesen und dort am Herzen operiert worden. Nach der Entlassung am
9. April 2000 begab er sich zu Freunden nach Sylt und wurde dort in der Nordsee Klinik ambulant behandelt. Am 26. April 2000 fand er in einer Reha-Klinik
Aufnahme, wohin er sich unmittelbar von Sylt aus begab. Nach seiner Entlassung, am 13. Mai 2000, nahm er von dem Schreiben des Korrespondenzanwalts Kenntnis. Mit einem am 29. Mai 2000 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Revisionsfrist gestellt und zugleich Revision eingelegt.
II.
1. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, denn der Kläger hat
nicht glaubhaft gemacht, daß er in der Zeit vom 9. April bis zum Ablauf der Revisionsfrist, in der er sich bei Freunden zur Erholung befand, außerstande gewesen wäre, einer geeigneten Person den Auftrag zu erteilen, sich um seine
Post zu kümmern (§§ 233, 236 ZPO). Hierzu hatte er Anlaß, denn aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2000, deren Niederschrift an die
Parteivertreter am 23. Februar 2000 abgegangen war, war ihm bekannt, daß
zum 14. März 2000 eine Entscheidung angestanden hatte. Sollten, wozu Vortrag fehlt, die Prozeßbevollmächtigten davon abgesehen haben, den Kläger
über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu unterrichten, hätte er sich
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deren Verschulden anrechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Weiter hat der
Kläger nicht glaubhaft gemacht, daß er außerstande gewesen wäre, von Sylt
aus telefonisch oder schriftlich Kontakt mit seinem Prozeßbevollmächtigten
oder dem Korrespondenzanwalt aufzunehmen und sich so über den Ausgang
des Berufungsverfahrens unterrichten. Auch hierzu wäre er in Kenntnis des
Verkündungstermins bei Wahrung der prozessualen Sorgfalt gehalten gewesen.
2. Das verspätete Rechtsmittel ist durch Beschluß zu verwerfen (§§ 552,
554 a ZPO).
Wenzel
Vogt
Schneider
Tropf
Lemke