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910 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 186/04
vom
10. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 2005 durch die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2004 wird
auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil innerhalb der
Beschwerdebegründungsfrist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft
gemacht worden ist, daß der Wert der mit der Revision geltend zu
machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt (§ 26 Nr. 8
EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Wertangaben in dem vorgelegten
Sachverständigengutachten sind nicht nachvollziehbar.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 6.500,00 €.
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Lemke
Stresemann