You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

61 lines
2.1 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 164/16
vom
23. März 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:230317BVZR164.16.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2017 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
26. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde
zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Entgegen
der Ansicht der Klägerin begründet die Verletzung der nach § 293 ZPO bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht zugleich eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Anderes ergibt sich auch nicht aus
dem von der Klägerin bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (I ZR 144/09,
TranspR 2012, 110). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird
in dieser Entscheidung damit begründet, dass das Berufungsgericht Einwände
einer Partei gegen eine von ihm verwertete Auskunft zum taiwanesischen Recht
nicht zum Anlass genommen hat, ein ergänzendes Rechtsgutachten einzuholen
(aaO Rn. 12 f.). Die Klägerin weist in ihrer Anhörungsrüge selbst darauf hin,
dass sie im Berufungsrechtszug keinen vom Berufungsgericht übergangenen
Vortrag zu den Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs an Kraftfahrzeugen
-3-
nach italienischem Recht gehalten hat. Dabei hätte dies nahegelegen, nachdem
erkennbar wurde, dass das Berufungsgericht die rechtliche Bewertung des
Landgerichts, der Beklagte sei bei dem Erwerb des Fahrzeugs nicht gutgläubig
gewesen, nicht teilte, sondern hierzu eine Beweisaufnahme für erforderlich
hielt.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Haberkamp
Kazele
Hamdorf
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.01.2015 - 40 O 11106/14 OLG München, Entscheidung vom 01.06.2016 - 13 U 539/15 -