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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 119/07
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zwar die Senatsrechtsprechung zu der
Pflicht des Verkäufers, den Käufer über eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung aufzuklären, nicht beachtet.
Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Der Kläger stützt
seinen Vorwurf des arglistigen Verschweigens ausschließlich darauf, dass der Beklagte die von der genehmigten Planung abweichende Bauausführung kannte. Das reicht nicht aus. Der Beklagte
handelte nur dann vorsätzlich, wenn er wusste oder wenigstens
damit rechnete, dass die Bauausführung infolge der Abweichung
von der Baugenehmigung unzulässig war (vgl. Senat, BGHZ 114,
260, 262; Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990;
Beschl. v. 10. Januar 2008, V ZR 81/07, Umdruck S. 9).
Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist
auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
-3-
Der
Kläger
trägt
die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
27.098,47 €.
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 13.11.2006 - 1 O 366/02 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2007 - 17 U 299/06 -