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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 9/14
vom
17. September 2014
in der Abschiebungshaftsache
-2Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass
der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom
7. Januar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des
Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland
auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe:
1
Die Haftanordnung des Landgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in
seinen
Rechten
verletzt,
weil
abzusehen
war,
dass
die
Haft
in
der
Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs.
1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1
-3AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 –
V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Roth
Weinland
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 16.12.2013 - 11 XIV 97/13 B LG Paderborn, Entscheidung vom 07.01.2014 - 5 T 429/13 -