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1009 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 62/02
vom
9. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilkammer
des Landgerichts München II vom 10. September 2002 wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitere
Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es
weder
zugelassen,
noch
von
einem
beim
Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002,
2181).
Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches
Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert: 292,52
Wenzel
Tropf
Lemke
Klein
Schmidt-Räntsch