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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 55/06
vom
28. September 2006
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZVG § 63 Abs. 3, 4, § 83 Nr. 1
a) Werden mehrere Grundstücke in einem Termin versteigert, so kann das auf
das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot (Gesamtmeistgebot) auch
dann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höher sein als das Gesamtergebnis der
Einzelausgebote, wenn die Beteiligten im Termin nach § 63 Abs. 4 Satz 1
ZVG für einige Grundstücke auf Einzelausgebote verzichtet haben.
b) Der Zuschlag auf das Gesamtmeistgebot ist nach § 83 Nr. 1 ZVG zu
versagen, wenn es das gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG nach den
Meistgeboten auf die Einzelausgebote erhöhte geringste Gebot nicht
erreicht.
BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - V ZB 55/06 - LG Duisburg
AG Duisburg
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Duisburg vom 6. März 2006 wird auf Kosten des
Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
69.822,67 €.
Gründe:
I.
1
Das
Vollstreckungsgericht
hat
dem
Rechtsbeschwerdeführer
den
Zuschlag auf die von ihm im Termin auf Einzelausgebote abgegebenen Gebote
erteilt. Der Rechtsbeschwerdeführer möchte erreichen, dass ihm der Zuschlag
auf sein Gebot auf das Gesamtausgebot erteilt wird.
2
Versteigerungsgegenstand ist der aus mehreren Grundstücken und Miteigentumsanteilen bestehende Grundbesitz des Schuldners, der auf einem
gemeinschaftlichen Grundbuchblatt gebucht ist. Betrieben wird das Verfahren
von verschiedenen Gläubigern, auch aus der erstrangigen Grundschuld, mit der
die unter A bis C im Beschluss bezeichneten (= Nummern 1 bis 3 im Bestands-
-3-
verzeichnis des Grundbuchblatts) zwei Grundstücke und ein Anteil an einem
Grundstück belastet sind.
3
In dem vor Beginn der Aufforderung zur Abgabe von Geboten vom Vollstreckungsgericht festgestellten geringsten Gebot auf das Gesamtausgebot
sind bestehen bleibende Rechte im Wert von 187.822,97 € und ein Mindestbargebot von 177.362,08 € ausgewiesen. In dem Termin sind alle auf dem
Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke (Gesamtausgebot), die Grundstücke
und der Miteigentumsanteil A bis C selbständig (Einzelausgebote) und die
Grundstücke A bis C zusammen (Gruppenausgebot) zur Versteigerung gebracht worden. Gemäß dem von den anwesenden Beteiligten im Termin erklärten Verzicht sind die anderen, auf dem Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke
und Miteigentumsanteile nicht einzeln ausgeboten worden.
4
Im Termin sind allein vom Rechtsbeschwerdeführer Gebote in Höhe von
300.000 € auf das Gesamtausgebot, von 290.500 €, von 77.600 € und von
70.000 € auf die Einzelausgebote und von der Beteiligten zu 3 ein Gebot von
292.000 € auf das Gruppenausgebot abgegeben worden.
5
In dem Zuschlagsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht dem Rechtsbeschwerdeführer den Zuschlag auf die Einzelausgebote für den im Beschluss
unter A bis C bezeichneten Grundbesitz erteilt und bezüglich der anderen
Grundstücke und Miteigentumsanteile mangels Abgabe von Geboten das Verfahren einstweilen eingestellt.
6
Die Zuschlagsbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdeführer seinen
Antrag weiter, ihm den Zuschlag auf sein auf das Gesamtausgebot abgegebenes Gebot zu erteilen.
-4-
II.
7
Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den
Zuschlag auf das Gesamtgebot zu Recht versagt, weil dieses unter dem nach
mehreren Einzelausgeboten nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG zu ermittelnden
erhöhten geringsten Gebot gelegen habe.
8
Das Meistgebot auf das Gesamtausgebot könne auch nicht als das nach
§ 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höheres Versteigerungsergebnis im Vergleich zu den
Ergebnissen der Einzelausgebote angesehen werden. Das Gesamtausgebot
und die Summe der Einzelausgebote seien hier nicht miteinander vergleichbar,
weil die Einzelausgebote nur einen Teil des gesamten zur Versteigerung stehenden Grundbesitzes umfasst hätten. Derzeit stehe noch nicht fest, welcher
Erlös nach einer Versteigerung des gesamten Grundbesitzes zur Verfügung
stehen werde.
III.
9
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.
10
2. Die frist- und formgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist indes nicht
begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen
Überprüfung im Ergebnis stand. Der Rechtsbeschwerdeführer ist nicht dadurch
in seinen Rechten als Bieter verletzt worden, dass ihm auf sein Gebot von
300.000 € auf das Gesamtausgebot der Zuschlag nicht erteilt wurde.
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a) Zu Recht weist der Rechtsbeschwerdeführer allerdings darauf hin,
dass das von ihm auf das Gesamtausgebot abgegebene Gebot das Meistgebot
nach § 81 Abs. 1 ZVG war, weil es das Gesamtergebnis der auf die Einzelausgebote und das Gruppenausgebot abgegebenen Gebote übertraf. Entgegen
-5-
der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts ist der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG
vorgeschriebene Vergleich auch dann vorzunehmen, wenn entweder für einige
der versteigerten Grundstücke auf Einzelausgebote keine Gebote abgegeben
wurden oder wenn - wie hier - diese Grundstücke auf Grund eines Verzichts der
Beteiligten nach § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG nicht einzeln ausgeboten worden sind.
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aa) Im Ausgangspunkt richtig ist zwar die Erwägung des Beschwerdegerichts, dass wegen des gesetzlichen Vorrangs des Einzelausgebots als der
regelmäßigen Versteigerungsart ein Zuschlag auf ein auf das Gesamtausgebot
abgegebenes Meistgebot nur erfolgen darf, wenn dieses das Gesamtergebnis
der Einzelausgebote übersteigt (vgl. RGZ 66, 391, 392; OLG Hamm, Rpfleger
1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513). Das Recht der Beteiligten in § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG, neben den Einzelausgeboten auch ein
Gesamtausgebot der in demselben Verfahren zu versteigernden Grundstücke
zu verlangen, ist nur zugelassen, um ein möglichst günstiges Ergebnis der Versteigerung zu gewährleisten (dazu: Motive zum Entwurf der ersten Kommission
eines Gesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 1889, S. 189; Denkschrift zum Gesetzentwurf der zweiten Kommission,
abgedruckt in Hahn/Mugdan, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5,
1897, S. 50).
13
Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, ein Meistgebot auf das Gesamtausgebot
nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG mit der Begründung nicht festzustellen, dass bei
möglichen weiteren Einzelausgeboten sich noch ein höherer Erlös ergeben
könnte. Dieser Gebotsvergleich dient dem Interesse derjenigen, deren Rechte
bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und daher aus
dem Erlös zu befriedigen sind. Er ist indes nur soweit durchzuführen, als nach
den Versteigerungsbedingungen die Grundstücke einzeln auszubieten waren.
Soweit die betroffenen Beteiligten jedoch - wie hier - im Termin nach § 63
-6-
Abs. 4 Satz 1 ZVG auf Einzelausgebote verzichtet haben, fehlt es schon an der
Grundlage für den nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebenen Vergleich
(vgl. Motive, aaO, S. 189; Denkschrift, aaO, S. 50). Übersteigt danach das auf
das Gesamtausgebot abgegebene höchste Gebot (Gesamtmeistgebot) die
Summe der Einzelgebote, so ist es auch als Meistgebot festzustellen.
14
bb) Da die Beteiligten im Versteigerungstermin nach dem Protokoll nicht
vollständig
auf
Einzelausgebote
verzichtet,
sondern
auf
bestimmten
Einzelausgeboten und auf einem Gruppenausgebot bestanden haben, ist der
nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG vorgeschriebene Vergleich - wie im Zuschlagsbeschluss zutreffend ausgeführt - nur zwischen den Geboten auf diese Ausgebote
durchzuführen. Auch ein solch beschränkter Verzicht auf Einzelausgebote ist
zulässig, was für kleinere Grundstücke mit einem geringen Wert zweckmäßig
sein kann. Die Beteiligten können durch einen solchen Verzicht nach § 63 Abs.
4 ZVG vorab dieselben Rechtsfolgen herbeiführen, die dann eintreten, wenn auf
Einzelausgebote keine Gebote abgegeben werden, was einem Zuschlag auf
das Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot nicht entgegensteht (vgl. dazu
OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512).
15
Der Rechtsbeschwerdeführer hat danach das Meistgebot auf das Gesamtausgebot abgegeben. Zwar blieb sein Bargebot von 300.000 € auf das
Gesamtausgebot hinter den nach den Einzelausgeboten bar zu zahlenden
Betrag von insgesamt 438.100 € zurück. Für den Vergleich der Meistgebote
sind indes nicht nur die Barbeträge zu rechnen (so aber Wilhelmi/Vogel, ZVG,
5. Aufl., § 63 Anm. 4), sondern auch die bei jedem Meistgebot bestehen
bleibenden Rechte (vgl. OLG Koblenz, Rpfleger 1963, 53, 54 sowie die h.M. im
Schrifttum: Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 63, Rdn. 14; Drischler, JurBüro 1964, 320,
322; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl.,
-7-
S. 306; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl. Rdn. 938; Stöber, ZVG,
18. Aufl., § 63 Rdn. 7.1).
16
Die Einbeziehung der jeweils bestehen bleibenden Rechte in den Ergebnisvergleich ist unverzichtbar, wenn nicht nach § 64 Abs. 1 ZVG verteilte Gesamtbelastungen berücksichtigt werden müssen, die bei den Einzelausgeboten
jedes belasteten Grundstücks voll und bei dem Gesamtausgebot nur einfach in
Ansatz zu bringen sind (OLG Koblenz, aaO; Eickmann, aaO; Stöber, aaO). Im
Übrigen entspricht der Vergleich der Meistgebote unter Einbeziehung der
jeweils bestehen bleibenden Rechte dem Grundsatz, dass beim Zuschlag das
Gebot zum Zuge kommen soll, das das für alle Beteiligten günstigste Ergebnis
der Versteigerung herbeiführt (vgl. Motive, aaO S. 189; OLG Hamm, Rpfleger
1959, 57, 58; OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513).
17
Danach war das Gebot des Rechtsbeschwerdeführers von 487.822,97 €,
das sich aus dem im Termin abgegebenen Gebot von 300.000 € und einem
Gesamtbetrag von 187.822,97 € für die bei einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot bestehen bleibenden Grundpfandrechte zusammensetzte, höher als
die Summe der Einzelgebote von insgesamt 438.100 € und das im Gruppenausgebot abgegebene Gebot von 292.000 €, bei denen im Falle der Erteilung
des Zuschlags keine Grundpfandrechte zu übernehmen waren.
18
b) Die Rechtsbeschwerde hat dennoch keinen Erfolg. Der Erteilung des
Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot des Rechtsbeschwerdeführers steht
nämlich nach dem Ergebnis der Versteigerung ein Versagungsgrund gemäß
§ 83 Nr. 1 ZVG entgegen. Das Gesamtmeistgebot erreichte nicht das nach § 63
Abs. 3 Satz 1 ZVG um den Mehrbetrag erhöhte geringste Gebot. Das ist jedoch
Voraussetzung für die Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot.
-8-
19
aa) Die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG
dient vor allem dem Schutze der Beteiligten, die nur an den einzelnen Grundstücken berechtigt sind. Die Deckung, die sie durch das Einzelausgebot gefunden haben, soll ihnen auch für das Gesamtausgebot gesichert werden
(Motive, aaO, S. 189; Denkschrift, aaO, 50). Die ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512,
513; LG Bielefeld, Rpfleger 1988, 32, 33; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 63, Rdn. 17;
Dassler/Schiffhauer, ZVG, 12. Aufl., § 63, Rdn. 32; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 306; Hagemann, Rpfleger
1988, 22, 34; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 63 Anm. 7.4) geht daher davon aus,
dass der Zweck der Norm nur dann gewahrt wird, wenn die Einhaltung der
Bestimmung des § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG als eine Versteigerungsbedingung für
die Erteilung des Zuschlages auf das auf ein Gesamtausgebot abgegebenes
Meistgebot verstanden wird. Die gegenteilige Auffassung in der Literatur legt
§ 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG demgegenüber dahin aus, dass die Norm den Zuschlag
auf ein zuvor auf das Gesamtausgebot abgegebenes Meistgebot nicht hindere
und die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch
nachfolgende Gebote auf Einzelausgebote nur noch bei der Verteilung des
Erlöses nach § 112 Abs. 3 ZVG Bedeutung habe (Bachmann, aaO, S. 4; Storz,
Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 534; wohl auch:
Hock/Mayer, aaO, Rdn. 945 mit Hinweis darauf, dass dem Schuldner der
höchstmögliche Ersatz für den Verlust seines Grundstücks zu gewähren sei).
20
bb) Der Senat vermag sich der letztgenannten Auffassung, auf die sich
auch die Rechtsbeschwerde stützt, nicht anzuschließen. Schon der Zusammenhang der beiden Sätze in § 63 Abs. 3 ZVG legt die Auslegung nahe, dass
§ 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG das Verhältnis zwischen Gesamtmeistgebot und den
Geboten auf Einzelausgebote nicht abschließend regelt, sondern für den Zuschlag auf ein Gesamtmeistgebot als weitere Voraussetzung bestimmt, dass
-9-
dieses die Summe der Einzelgebote übersteigen muss (vgl. OLG Frankfurt,
Rpfleger 1995, 512, 513).
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Ein Zuschlag auf ein Gesamtmeistgebot, welches das nach § 63 Abs. 3
Satz 1 ZVG bestimmte geringste Gebot nach den Einzelausgeboten nicht deckt,
wäre mit dem Normzweck unvereinbar und führte zudem zu zufälligen
Ergebnissen je nach Reihenfolge der im Versteigerungstermin abgegebenen
Gebote auf die Einzelausgebote oder auf das Gesamtausgebot.
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Der Zweck der Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3
Satz 1 ZVG besteht darin, die in § 112 Abs. 3 ZVG für die Verteilung des
Erlöses angeordnete Mindestdeckung durch das bei dem Einzelausgebot für
das Grundstück erzielten Meistgebot sicherzustellen (LG Bielefeld, aaO). Dieses Verständnis des Zwecks der Vorschrift wird durch die Gesetzesmaterialien
gestützt. Die genannten Regelungen sind mit dieser Zielsetzung zusammen in
den Entwurf für ein Gesetz zur Zwangsversteigerung in das unbewegliche
Vermögen
aufgenommen
worden
(Protokolle
der
ersten
Kommission,
S. 14469 ff. und 14476; abgedruckt in Jakobs/Schubert, Die Beratung des BGB,
Sachenrecht, Bd. IV., S. 576, 579). Dass zur Sicherung der Deckung auf ein
Einzelausgebot ggf. auch der Zuschlag auf ein zulässiges Gesamtausgebot
versagt werden muss, entsprach auch den Vorstellungen während der
Beratungen in der zweiten Kommission. In der Zusammenstellung der
Beschlüsse der Kommission durch das Reichsjustizamt ist zu der Vorschrift
folgendes ausgeführt (abgedruckt in Jakobs/Schubert, aaO, S. 937 f.):
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„... Das geringste Gebot für das Gesamtausgebot kann also, auch wenn
das Verlangen auf ein Gesamtausgebot schon bei Beginn der Versteigerung
gestellt ist, endgültig erst festgesetzt werden, nachdem die Versteigerung auf
Grund des Einzelausgebots durchgeführt worden ist, da sich erst alsdann
übersehen lässt, ob auf das Einzelausgebot überhaupt ein Gebot erfolgt, und
ob, wenn dies der Fall war, in Folge des hierbei erzielten Meistgebots eine
- 10 -
Erhöhung des für das Gesamtausgebot festzusetzenden geringsten Gebots
eintritt. Eine solche Erhöhung ist erforderlich, weil andernfalls durch den
Zuschlag auf Grund eines Meistgebots, welches lediglich den für die einzelnen
Grundstücke festgesetzten geringsten Gebots erreicht hat, die nur an einem der
einzelnen Grundstücke bestehenden Rechte insoweit verletzt werden würden,
als sie zwar nicht in dem geringsten Gebote für das betreffende Grundstück,
wohl aber in dem Betrage, um welchen das abgegebene Meistgebot dieses
geringste Gebot überstiegen hat, ihre Deckung gefunden hätten. Denn
derjenige, welchem ein solches Einzel-Recht zusteht, kann vermöge desselben
verlangen, dass das Gesamtausgebot nicht zu seinem Nachteil ausschlägt,
dass namentlich, wenn bei dem Gesamtausgebot für das ihm haftende
Grundstück ein bestimmter Betrag geboten ist, dieser Betrag durch den
Zuschlag auf Grund des Gesamtausgebots nicht verkürzt wird ...“
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Die Sicherung der Deckung der Berechtigten aus einem Einzelgebot
durch Erhöhnung des geringsten Gebots für das Gesamtausgebot wird mithin
nur erreicht, wenn bei der Erteilung des Zuschlags auf das Gesamtmeistgebot
geprüft wird, ob diese Versteigerungsbedingung eingehalten worden ist, und
wenn das nicht der Fall ist, darauf der Zuschlag gem. § 83 Nr. 1 ZVG versagt
wird. Diese Auslegung vermeidet vor allem das ansonsten - insbesondere im
Hinblick auf die nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG verkürzte Bietzeit - nicht
hinnehmbare, mehr zufällige Ergebnis, dass die Schnelligkeit und die Reihenfolge der Abgabe der Gebote darüber entscheidet, ob auf das Gesamtausgebot
zugeschlagen werden kann (so aber Storz, aaO, S. 534; dagegen zutreffend
Stöber, aaO, Anm. 7.4).
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dd) Der Zuschlag konnte daher nicht auf das Gesamtmeistgebot erteilt
werden. Das geringste Gebot für das Gesamtausgebot hat sich im Verlauf des
Termins gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch die nach dem Gebot auf das
Gesamtausgebot abgegebenen Meistgebote auf die Einzelausgebote und auf
das Gruppenausgebot auf 438.058,22 € im Barteil und auf 606.158,22 € unter
Berücksichtung der bestehen bleibenden Rechte erhöht, da diese Gebote insoweit das jeweilige geringste Gebot überstiegen. Das auf das Gesamtaus-
- 11 -
gebot abgegebene Gebot von 300.000 € (Barteil) und auf 487.822,97 € (unter
Berücksichtigung der bestehen bleibenden Rechte) erreichte das nach § 63
Abs. 3 Satz 1 ZVG bestimmte geringste Gebot nicht.
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Die Erteilung des Zuschlags auf die Einzelgebote des Rechtsbeschwerdeführers ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
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3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Berechnung des Wertes einer Zuschlagbeschwerde erfolgt nach § 47 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Krüger
Klein
Czub
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 26.10.2005 - 46 K 75/03 LG Duisburg, Entscheidung vom 06.03.2006 - 11 T 299/05 -