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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 55/05
vom
14. April 2005
in der Sequestervergütungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 848 Abs. 2
a) Die Vergütung, die der Gläubiger einem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequester zu erstatten hat, ist durch das Gericht, das den Sequester bestellt hat,
festzulegen.
b) Sie bestimmt sich in Anlehnung an § 26 ZwVwV (1970) bzw. § 19 ZwVwV (2003)
nach dem (Zeit-) Aufwand.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 55/05 - LG Leipzig
AG Grimma
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Sequesters wird der Beschluß der
16. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 14. April 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Vergütungsantrag wegen
eines Teilbetrags von 762,70 € zurückgewiesen worden ist.
Die von den Gläubigern an den Sequester zu erstattende Vergütung wird auf insgesamt 1.136,80 € festgesetzt.
Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Sequester zu
54% und die Gläubiger zu 46%.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
2.094,01 €.
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Gründe:
I.
Die Gläubiger ließen den Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldner H.
und He.
E.
auf Auflassung eines Grundstücks
pfänden und beantragten bei dem Amtsgericht Grimma die Einsetzung eines
Sequesters zur Entgegennahme des von den Drittschuldnern herauszugebenden Grundstücks und zur Annahme der Auflassung des Grundstücks als Vertreter des Schuldners. Dem entsprach das Amtsgericht Grimma mit Beschluß
vom 12. Mai 1995, in welchem es den Rechtsbeschwerdeführer als Sequester
einsetzte. Am 5. Juli 2002 hob es die Sequesterbestellung wieder auf, weil der
Auflassungsanspruch durch Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen dem
Schuldner und den Drittschuldnern erloschen war. Der Sequester beantragte
am 20. Oktober 2000 einen Vorschuß auf seine Vergütung in Höhe von
4.827,02 DM und am 8. März 2002, den ihm bisher nicht bewilligten Vorschuß
als endgültige Vergütung festzusetzen.
Das Amtsgericht hat die dem Sequester von den Gläubigern zu erstattende Vergütung auf 2.468,11 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der
Gläubiger hat das Landgericht die Vergütung auf 374,10 € herabgesetzt. Mit
der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Sequester die Wiederherstellung der Festsetzung durch das Amtsgericht erreichen. Dem treten die Gläubiger entgegen.
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II.
Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Vergütung des Sequesters
sei nicht in Anlehnung an die Vergütung des Insolvenzverwalters, sondern in
Anlehnung an die Vergütung des Zwangsverwalters festzusetzen, weil sie eher
dessen als der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters entspreche. Dabei sei nicht
§ 26 der (bei Erlaß der Entscheidung noch geltenden) Verordnung über die
Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar
1970 (BGBl. I S. 185 - ZwVwV (1970)), sondern § 24 Abs. 4 ZwVwV (1970)
heranzuziehen, weil ein Sequester nach § 848 Abs. 2 ZPO einem Zwangsverwalter vergleichbar sei, der den Besitz am Grundstück nicht erlangt, seine Tätigkeit aber schon aufgenommen habe. Auf dieser Grundlage betrage die Vergütung unter Berücksichtigung des Beschlusses des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) 30 € jährlich. Das
ergebe bei einer Bestellungsdauer von 7 Jahren und 2 Monaten einschließlich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer eine Vergütung von 374,10 €.
III.
Das hält einer Überprüfung nur teilweise stand.
1. Im Ergebnis zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen geht das Beschwerdegericht davon aus, daß der Gläubiger dem nach
§ 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequester eine Vergütung zu erstatten hat und
daß diese Vergütung durch das Gericht, das ihn danach bestellt hat, regelmäßig in Anlehnung an die gesetzliche Vergütung des Zwangsverwalters zu
bestimmen ist. Dem steht nicht entgegen, daß der Sequester jedenfalls bei ei-
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ner Bestellung nach § 938 Abs. 2 ZPO nicht in einem öffentlich-rechtlichen Bestellungsverhältnis zum Staat, sondern in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zum Gläubiger steht (BGHZ 146, 17, 20; OLG Koblenz MDR 1981, 855;
OLG
München Rpfleger 1985, 409; OLG Köln MDR 1986, 768; OLG Hamburg OLGE
43, 166, 167; MünchKomm-ZPO/Heinze, 2. Aufl., § 938 Rdn. 24; Stein/
Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 938 Rdn. 22) und die Vergütung auch einvernehmlich geregelt werden kann (OLG Hamburg Rpfleger 1957, 87; KTS 1977,
176; MünchKomm-ZPO/Heinze und Stein/Jonas/Grunsky jeweils aaO). Denn
die gesetzlich vorgesehene Befugnis des Gerichts zur Begründung dieses Vertragsverhältnisses durch Hoheitsakt schließt wegen seiner Nähe zur Zwangsverwaltung in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 1 ZVG auch die Befugnis des Gerichts ein, im Streitfall die Vergütung des Sequesters durch Beschluß festzusetzen (OLG Celle Rpfleger 1969, 216; OLG München Rpfleger
1985, 409; OLG Köln MDR 1986, 768; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1987,
63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 848 Rdn. 4;
Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 848 Rdn. 2; Stein/Jonas/Brehm, ZPO,
22. Aufl., § 848 Rdn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 848 Rdn. 3; Zöller/
Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 848 Rdn. 3). Das gilt erst recht für die Bestellung
eines Sequesters nach § 848 Abs. 2 ZPO. Diese dient der Pfändung von Herausgabe- und Auflassungsansprüchen und ist damit - anders als die Sequestration nach § 938 Abs. 2 ZPO (BGHZ 146, 17, 20) - Teil der Zwangsvollstreckung. Die Vergütung ist in entsprechender Anwendung des § 152a Satz 2
ZVG nach Art, Umfang und Leistung des Sequesters zu bestimmen (Zöller/Stöber aaO). Dabei sind regelmäßig die für die Vergütung des Zwangsverwalters geltenden Regelungen zugrunde zu legen (für § 848 ZPO: OLG Breslau OLGE 19, 155; LG Altona JW 1935, 2305; Musielak/Becker, aaO; Zöl-
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ler/Stöber, aaO; für § 938 Abs. 2 ZPO: OLG Celle Rpfleger 1969, 216; OLG
München Rpfleger 1985, 409; OLG Köln MDR 1986, 768).
2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Vergütung des Sequesters
nicht auf der Grundlage des Verkehrswerts des an den Schuldner aufzulassenden Grundstücks der Drittschuldner ermittelt.
a) Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß die bei der Bemessung
der Sequestervergütung zugrunde zu legenden Vergütungssätze für Zwangsverwalter nicht auf den Wert des sequestrierten Vermögens abstellen. Denn
der hier noch heranzuziehende § 25 ZwVwV (1970) erlaubt eine Erhöhung der
Vergütung nach Billigkeitsgesichtspunkten, wenn die Regelvergütung nicht zu
angemessenen Ergebnissen führt. Zur Ausfüllung dieser Regelung kann in Anlehnung an die Vergütungssätze für Insolvenzverwalter unter Umständen auf
den Wert des an den Sequester herauszugebenden Vermögens abgestellt
werden. Das gilt aber nur, wenn dem Sequester eine Aufgabe mit Pflichten und
Befugnissen übertragen ist, die nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Dauer
der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters entspricht (OLG Köln MDR 1986, 768 f;
OLG Hamburg KTS 1977, 176, 177; LG München I Rpfleger 1969, 212), oder
wenn der Sequester nach § 938 Abs. 2 ZPO bestellt ist und Vermögenswerte
nicht nur entgegenzunehmen und zu verwahren, sondern auch zu verwalten
hat (OLG Bamberg JurBüro 1978, 1571, 1572; OLG München Rpfleger 1985,
409; OLG Köln MDR 1997, 690, 691; Zöller/Stöber, aaO, § 938 Rdn. 3).
b) Einer dieser Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Die Bestellung des
Sequesters mit Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO ist ihnen auch nicht gleichwertig. Er hat nicht die Aufgabe, das Grundstück zu verwalten oder zu verwer-
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ten. Ihm obliegt es auch nicht, den gepfändeten Auflassungsanspruch durchzusetzen. Das ist Sache des Gläubigers (Stein/Jonas/Brehm, aaO § 848
Rdn. 5). Auch wenn der Schuldner diesen Anspruch selbst bei Leistung an den
Sequester durchsetzen kann (RG JW 1935, 3541, 3542), hat der Sequester
den Schuldner hierbei nicht zu vertreten. Vielmehr erschöpft sich seine Aufgabe darin, die Erfüllung des Auflassungsanspruchs und die Sicherung der Gläubiger durch eine Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück zu ermöglichen. Dafür spielt der Wert des aufzulassenden Grundstücks keine Rolle, der
deshalb auch nicht als Bemessungsmaßstab herangezogen werden kann.
3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht jedoch in seiner
Ansicht, die Vergütung eines Sequesters mit den Aufgaben nach § 848 Abs. 2
ZPO bemesse sich nach § 24 Abs. 4 ZwVwV (1970) in seiner verfassungskonformen Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 152, 18, 24).
a) Die Regelvergütung des Zwangsverwalters nach § 24 ZwVwV (1970)
gilt ebenso wie die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804 - ZwVwV (2003)) nur,
wenn der Verwalter ein vermietetes oder verpachtetes Grundstück in Besitz zu
nehmen und zu verwalten hat. Allein in einem solchen Fall kann die Vergütung
von dem Miet- oder Pachtertrag des Grundstücks abhängen, so daß die Aufnahme der Tätigkeit oder die Inbesitznahme als Vorbereitung der eigentlichen
Verwaltungsaufgabe zu den Mindestvergütungen führt, die in § 24 Abs. 3 und 4
ZwVwV (1970) (§ 29 ZwVwV (2003)) bestimmt sind. Ist das Grundstück hingegen nicht vermietet, soll sich die Vergütung nach § 26 ZwVwV (1970) (§ 19
ZwVwV (2003)) schon beim Zwangsverwalter nicht nach dem auch nicht verfügbaren Ertrag, sondern nach dem Aufwand (§ 26 ZwVwV (1970)) oder dem
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Zeitaufwand (§ 19 ZwVwV (2003)) richten. Das muß erst recht gelten, wenn die
Vergütung eines Sequesters in Rede steht, der das Grundstück nicht verwalten
soll (OLG Saarbrücken DGVZ 1977, 188, 190 für verwahrenden Sequester
nach § 938 Abs. 2 ZPO).
b) Die Anwendung des § 24 Abs. 4 ZwVwV (1970) auf einen Sequester
nach § 848 Abs. 2 ZPO würde auch zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen. Die Vergütung beträgt nach der Auslegung dieser Vorschrift durch
den Bundesgerichtshof 45 € (BGHZ 152, 18, 24). Sie fällt im Gegensatz zu der
Vergütung nach § 24 Abs. 3 ZwVwV (1970) nicht jährlich, sondern nur einmal
an (vgl. BR-Drucks 842/03 S. 17). Eine Vergütung von 45 € zuzüglich Mehrwertsteuer wäre hier aber nicht angemessen. Zu seinem abweichenden Ergebnis konnte das Beschwerdegericht auch nur kommen, indem es die Vergütung
gemäß § 25 ZwVwV (1970) erhöhte. Das aber setzt voraus, daß die Regelvergütung unangemessen niedrig ist. Damit scheidet § 24 Abs. 4 ZwVwV (1970)
als Bemessungsgrundlage aus.
c) Scheidet aber die Regelvergütung des Zwangsverwalters als Maßstab
aus, kann die Vergütung des Sequesters mit den Aufgaben nach § 848 Abs. 2
ZPO nur gemäß § 26 ZwVwV (1970) nach dem Aufwand bestimmt werden, der
dem Sequester entsteht. Diesen hat das Beschwerdegericht, von seinem
Standpunkt aus konsequent, nicht festgestellt. Das kann der Senat aber nachholen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
4. Bei der Bestimmung des dem Sequester zu vergütenden Aufwands ist
einerseits, was die Rechtsbeschwerde mit Recht hervorhebt, die lange Dauer
der Bestellung zu berücksichtigen. Es darf andererseits, worauf die Rechtsbe-
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schwerdeerwiderung zutreffend hinweist, nicht außer acht gelassen werden,
daß der Sequester mit den Aufgaben nach § 848 Abs. 2 ZPO auch bei langer
Bestellungsdauer zu aktivem Tun erst von dem Zeitpunkt an berufen ist, in dem
der Gläubiger die Voraussetzung für die Erfüllung und die Erfüllungsbereitschaft des Drittschuldners herbeigeführt hat. Vor diesem hier nicht eingetretenen Zeitpunkt hat er sich nur handlungsbereit zu halten. Die dazu erforderlichen Tätigkeiten können weitgehend Hilfskräften überlassen werden und nehmen nicht viel Zeit in Anspruch. Der Stundensatz kann auch für den Zeitraum
von Mai 1995 bis Juli 2002 nicht über dem ab dem 1. Januar 2004 geltenden
Rahmen des § 19 ZwVwV (2003) liegen. Angemessen erscheint ein Stundensatz am unteren Ende des durch § 19 ZwVwV (2003) vorgegebenen Rahmens
und ein zeitlicher Einsatz von einer Stunde je Vierteljahr. Das führt zu einer
Vergütung von 28 x 35 € (= 980 €) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
von 16% (= 156,80 €), zusammen 1.136,80 €.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.
Wenzel
Klein
Zoll
Schmidt-Räntsch
Stresemann