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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 33/17
vom
27. September 2017
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2017:270917BVZB33.17.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2017 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Traunstein vom 23. Januar 2017 wird auf Kosten
des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe:
I.
1
Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht gegen den
Betroffenen, einen marokkanischen Staatsangehörigen, durch Beschluss vom
5. November 2016 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 3. Mai 2017
an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht zurück. Mit
Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 hat der Betroffene die Feststellung beantragt, in seinem Recht aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt worden zu sein, weil er
nicht dahingehend belehrt worden sei, dass eine Person seines Vertrauens
über die Freiheitsentziehung zu benachrichtigen sei. Das Amtsgericht hat den
Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde vor dem Landgericht ist erfolglos ge-
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blieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
2
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es für die begehrte Feststellung der Verletzung des Grundrechts aus Art. 104 Abs. 4 GG an einer
Rechtsgrundlage. Insbesondere aus der Regelung des § 62 FamFG ergebe
sich, dass ein derartiger Feststellungsantrag nur in besonderen, gesetzlich
normierten Fällen statthaft sei.
III.
3
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist nicht statthaft und daher unzulässig. Hierfür kann dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Verfahren
um eine Freiheitsentziehungssache i.S.d. § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG handelt. Jedenfalls wurde die Rechtsbeschwerde nicht durch das Beschwerdegericht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG) und ist auch nicht nach § 70 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ohne Zulassung statthaft, denn sie richtet sich nicht
gegen einen Beschluss, der eine Unterbringung oder eine freiheitsentziehende
Maßnahme anordnet. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Beschluss für
den Rechtsmittelführer unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung hat (vgl. BTDrucks. 16/1217 S. 60). Dies schließt es zwar nicht aus, eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht als statthaft anzusehen, wenn sich die Haftanordnung erledigt hat und die Feststellung der
Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses beantragt wird. Geht es jedoch nicht um
die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Anordnungsbeschlusses als solchen,
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sondern um die Verletzung sonstiger Rechte, mögen sie auch im Zusammenhang mit der Haftanordnung stehen, wie dies bei der hier geltend gemachten
Verletzung von Art. 104 Abs. 4 GG der Fall ist, verbleibt es bei der Regel des
§ 70 Abs. 1 FamFG (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14,
FGPrax 2016, 88 Rn. 17).
IV.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des
Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 2 u. 3 GNotKG.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Göbel
Brückner
Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 10.01.2017 - 1 XIV 145/16 LG Traunstein, Entscheidung vom 23.01.2017 - 4 T 227/17 -