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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 19/03
vom
30. April 2003
in der Wohnungseigentumssache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß
des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Februar
2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Gebühren werden nicht erstattet.
Gründe:
Im Kostenansatzverfahren ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft
(BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, IX ZB 271/02, MDR 2003, 229).
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft,
weil im Kostenansatzverfahren eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KostO). Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft
(BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 14 Abs. 7 KostO.
Wenzel
Krüger
Gaier
Klein
Schmidt-Räntsch