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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 229/09
vom
23. April 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Oktober 2009
(4 S 195/09) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
710,73 €.
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein ihren Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 25. Mai 2009 zugestelltes Urteil verurteilt, an die Klägerin
710,73 € rückständiges Hausgeld nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil
hat die Beklagte zunächst mit einem am 25. Juni 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg und sodann mit einem am
10. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem zuständigen Landgericht Aurich Berufung eingelegt. Sie hat die zweite Berufung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist
verbunden und dazu vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigten hätten von der
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abweichenden Regelung der Berufungszuständigkeit in den Wohnungseigentumssachen für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg nichts gewusst und
auch nichts wissen müssen. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
2
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
3
1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
von Gesetzes wegen statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur,
wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das
ist nicht der Fall.
4
2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat,
BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367,
368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Beklagten
den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl.
dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000,
1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB
28/03, NJW 2004, 367, 368).
-4-
5
a) Die Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt, weil ihre Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift am Abend des letzten Tags der Frist und
damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg eingereicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung an das zuständige
Landgericht Aurich im normalen Geschäftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH,
Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu
rechnen war. Die Zulässigkeit der Berufung hing deshalb entscheidend davon
ab, ob die Berufungsfrist durch fristgerechte Einreichung bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg gewahrt werden konnte und verneinendenfalls, ob
der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsfrist zu gewähren war. Beides hat das Berufungsgericht verneint.
6
b) Das entspricht in der Sache der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist und auch die Anforderungen
an die Einlegung von Rechtsmitteln nicht überspannt.
7
aa) Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält zwar keine Darstellung des Sachverhalts, die sie allerdings, was der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, enthalten muss. Hier hindert das Fehlen einer Sachdarstellung
aber eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (nur deshalb) nicht, weil
den Gründen der angefochtenen Entscheidung mit gerade noch ausreichender
Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass es sich um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit handelt und die Beklagte die Berufung innerhalb der Frist nicht
bei dem nach § 2a nds. ZustVO-Justiz 1998 (jetzt: § 10 nds. ZustVO-Justiz
2009) zuständigen Landgericht Aurich eingereicht hat.
8
bb) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats nimmt das
Berufungsgericht an, dass die Berufung der Beklagten fristwahrend nur durch
rechtzeitige Einreichung der Berufungsschrift bei dem sachlich zuständigen
Landgericht Aurich eingelegt werden konnte. Rechtsfehlerfrei hat das Beru-
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fungsgericht der Beklagten auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsfrist versagt. An der Einhaltung dieser Frist war
die Beklagte nämlich nicht, wie es § 233 ZPO verlangt, ohne ihr Verschulden
gehindert. Die Nichteinhaltung der Frist beruht vielmehr auf einem Versäumnis
ihrer Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO
zurechnen lassen muss. Beides hat der Senat in dem inhaltsgleichen Parallelverfahren V ZB 224/09 im Einzelnen erläutert; hierauf wird Bezug genommen.
III.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Klein
Lemke
Roth
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 05.05.2009 - 5a C 6074/08 (VIII) LG Aurich, Entscheidung vom 27.10.2009 - 4 S 195/09 -