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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 198/13
vom
25. September 2014
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 25. November 2013
aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom
5. September 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des
Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Krefeld auferlegt.
Der
Gegenstandswert
des
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
5.000 €.
Gründe:
1
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in
seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1
-3Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1
AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 –
V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 05.09.2013 - 29 XIV 105/13 B LG Krefeld, Entscheidung vom 25.11.2013 - 7 T 130/13 -