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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 162/13
vom
16. April 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Verden vom 17. September 2013 wird auf
Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
500 €.
Gründe:
1
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen. Die gegen den Beschluss
des Berufungsgerichts nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
statthafte Rechtsbeschwerde ist nur bei Vorliegen der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003
- XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22), woran es hier fehlt. Die Bestimmung des
Werts des Beschwerdegegenstands auf 500 € durch das Berufungsgericht beruht
nicht auf Ermessensfehlern. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
-3-
wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 564 Satz 1 und § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Stresemann
Czub
Brückner
Roth
Weinland
Vorinstanzen:
AG Syke, Entscheidung vom 06.09.2011 - 25 C 230/11 LG Verden, Entscheidung vom 17.09.2013 - 2 S 292/11 -