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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 119/13
vom
30. Oktober 2013
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die
Vorsitzende
Richterin
Dr. Stresemann,
die
Richter
Dr. Lemke
und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass
der Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 20. Juli 2013
und der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg
vom 9. August 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Hochsauerlandkreis auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
I.
1
Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr
1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag blieb ebenso erfolglos wie sein Asylfolgeantrag.
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Mit Verfügung der beteiligten Behörde vom 3. April 2013 wurde der Betroffene aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und zur Ausreise aufgefordert.
Ein für den 14. Mai 2013 gebuchter Rückführungsflug konnte nicht durchgeführt
werden, weil der Betroffene nicht erschienen war.
3
Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 20. Juli 2013 hat das Amtsgericht an demselben Tag die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum 19. Oktober 2013 angeordnet. Zur Begründung der Haftdauer heißt
es, dass die Zeit erforderlich sei, weil für den Betroffenen noch ein Abschiebungsflug in die Türkei gebucht werden und dieser Flug aufgrund des bei dem
Betroffenen vorhandenen Aggressionspotentials durch mehrere Beamte der
Bundespolizei begleitet werden müsse.
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Die Beschwerde gegen die Haftanordnung hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Mit
Beschluss vom 14. August 2013 hat der Senat die Vollziehung der Haft einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene beantragt nunmehr festzustellen, durch die
Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden
zu sein.
II.
5
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die in § 62 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 und 5 AufenthG genannten Haftgründe vor. Der Vortrag des Betroffenen,
er habe freiwillig ausreisen wollen, sei nicht glaubhaft. Es sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftzeit
nicht habe durchgeführt werden können. In dem Termin zur Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht habe die beteiligte Behörde mitgeteilt,
dass die Abschiebung für den 20. August 2013 vorgesehen gewesen sei. Die-
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ser Umstand habe gezeigt, dass die beteiligte Behörde nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen habe.
III.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache durch den
Ablauf der angeordneten Haftdauer analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach
§ 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 29. April
2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Im Übrigen ist sie form- und
fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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1. Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil es an einem zulässigen
Haftantrag fehlte.
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a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist
der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der
zweifelfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der
Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der
notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-5 FamFG). Zwar dürfen die
Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11,
InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12,
juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130
Rn. 15 - jeweils mwN).
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b) Den genannten Anforderungen genügte der Haftantrag der beteiligten
Behörde nicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haft-
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dauer enthält. Zur Begründung wird, um bloße Wiederholungen zu vermeiden,
auf den Senatsbeschluss vom 14. August 2013 unter 1. b) verwiesen.
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2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht war ebenfalls rechtswidrig. Auch hierzu wird zur Begründung auf den Senatsbeschluss vom 14. August 2013, dort unter 2. a) und b), verwiesen.
IV.
11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430
FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in
§ 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
Lemke
Brückner
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen:
AG Schmallenberg, Entscheidung vom 20.07.2013 - 10 XIV 2/13 B LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2013 - I-6 T 187/13 -