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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 107/13
vom
7. November 2013
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 18. Juli 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts
Kiel vom 2. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt
hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt
Kiel auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
I.
1
Der Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger. Mit Verfügung vom
17. September 2012 wurde er bestandskräftig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Am 1. Mai 2013 wurde er festgenommen. Auf Antrag der
beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2013 Sicherungshaft bis längstens 16. Mai 2013 angeordnet. Am 15. Mai 2013 wurde der
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Betroffene nach Serbien abgeschoben. Seinen Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Haft hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
2
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen
für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Das Verfahren sei auch formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zwar sei dem Betroffenen vor der Anhörung
durch das Amtsgericht der Haftantrag nicht ausgehändigt worden. Hiervon habe
aber angesichts des dem Haftantrag zugrunde liegenden einfach gelagerten
Sachverhalts abgesehen werden dürfen.
III.
3
Die
zulässige
(vgl.
Senat,
Beschluss
vom
25.
Februar
2010
- V ZB 172/09, FGPrax 210, 150, 151 Rn. 9 f.) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
4
Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich schon daraus, dass
dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Nach den
Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde ihm der Haftantrag nicht ausgehändigt. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs dar. Dem Betroffenen muss in jedem Fall - also auch bei einem einfach
gelagerten Sachverhalt - eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt und dieser
erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; das ist in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu dokumentieren (st. Rspr.,
vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369
Rn. 9 mwN).
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5
Der Mangel ist nicht dadurch geheilt worden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nach Einlegung der Beschwerde der Haftantrag
übermittelt worden ist. Denn eine Heilung (mit Wirkung für die Zukunft) tritt erst
mit einer Anhörung des Betroffenen ein, in der er sich zu dem ihm nunmehr bekannten Haftantrag äußern kann (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012
- V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87, 88). An einer solchen Anhörung fehlt es.
IV.
6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430
FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann
Roth
Weinland
Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 02.05.2013 - 43 XIV 276 B LG Kiel, Entscheidung vom 18.07.2013 - 3 T 157/13 -