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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 37/10
vom
27. Januar 2011
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Heilbronn
bewilligt
vom
und
30. November 2010
ihm
ein
von
ihm
Verfahrenskostenhilfe
zu
benennender
am
Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet.
Der Antrag auf Beiordnung eines am Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwaltes ist unbegründet. Dies kommt nach § 78b ZPO nur dann in
Betracht, wenn dem Betroffenen ein Notanwalt zu bestellen ist. An diesen
Voraussetzungen fehlt es aber schon deshalb, weil der Betroffene nicht
dargelegt hat, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte
(Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 – V ZA 27/10, juris Rn.1).
Krüger
Stresemann
Roth
Czub
Brückner
Vorinstanzen:
AG Öhringen, Entscheidung vom 16.11.2010 - XIV 4/10 LG Heilbronn, Entscheidung vom 30.11.2010 - 1 T 547/10 Ri -