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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 16/14
vom
19. September 2014
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung des Grundstücks des
Schuldners ist dem Beteiligten zu 3 am 12. Februar 2013 der Zuschlag erteilt
worden. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Schuldner unter
anderem gerügt, dass er vor dem Zuschlag Erinnerungen gemäß § 766 ZPO
erhoben habe, über die nicht entschieden worden sei. Das Landgericht hat die
Zuschlagsbeschwerde zurückgewiesen. Der Schuldner beantragt, ihm für die
Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
II.
2
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die
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Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht
nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – V ZB 100/07 u.a., juris
Rn. 5). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ungeklärte Rechtsfragen aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Daran fehlt es.
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1. Die Rechtsfrage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen
worden ist, lässt sich zweifelsfrei beantworten. Eine Zuschlagsbeschwerde
kann nicht darauf gestützt werden, dass über eine während des Zwangsversteigerungsverfahrens zulässigerweise erhobene Erinnerung nicht entschieden
worden ist. Da die Erinnerung keine aufschiebende Wirkung hat, ist das Vollstreckungsgericht nicht gehindert, das Verfahren durch Beschlussfassung und
Verkündung der Zuschlagsentscheidung fortzusetzen (vgl. Senat, Beschluss
vom 19. Februar 2009 – V ZB 118/08, NJW-RR 2009, 1429 Rn. 18; Urteil vom
13. Juli 1965 – V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, 140). Die Rechte der Beteiligten
werden dadurch gewahrt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfassung über den Zuschlag - gemäß § 79 ZVG im Grundsatz ohne Bindung an
Entscheidungen, die es selbst erlassen hat - nochmals das gesamte bisherige
Verfahren darauf zu überprüfen hat, ob es ordnungsgemäß war (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – V ZB 188/05, BGHZ 169, 305 Rn. 29), und
dass diese Entscheidung, wenn auch mit den sich aus § 100 Abs. 1 ZVG ergebenden Einschränkungen, der sofortigen Beschwerde unterliegt. Tatsächlich
haben sich das Vollstreckungsgericht und das Beschwerdegericht im Rahmen
der Entscheidung über den Zuschlag auch mit den - vor allem die Bekanntmachung des Versteigerungstermins betreffenden - Einwendungen des Schuldners befasst.
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2. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Versteigerungstermin gemäß § 43 Abs. 1 ZVG ordnungsgemäß bekannt gemacht
worden und daher kein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG gege-
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ben ist. Entgegen der Auffassung des Schuldners genügt die Terminsbestimmung den Anforderungen des § 37 ZVG; insbesondere ist die Angabe zur Nutzung des Grundstücks („Wohnhaus mit Einliegerwohnung und Garage“) nicht
deshalb unrichtig oder irreführend (vgl. dazu Senat, Beschluss vom
29. September 2011 – V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 Rn. 9), weil das Dachgeschoss des Hauses voll ausgebaut und als (weitere) separate Wohnung
nutzbar ist.
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3. Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht schließlich angenommen, dass heute kein Anlass mehr besteht, das Verfahren nach § 765a ZPO
einzustellen.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Roth
Weinland
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 12.02.2013 - 1 K 44/11 LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 31.07.2014 - 1 T 25/13 -