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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
StB 37/09
vom
4. August 2009
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.;
hier: Beschwerde des Zeugen N.
zur Erzwingung des Zeugnisses
gegen die Anordnung von Haft
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2009 gemäß
§ 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO, § 135 Abs. 2 GVG beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Zeugen N.
wird der Be-
schluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2009
über die Anordnung von Beugehaft aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer
entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu
tragen.
Gründe:
I.
1
Vor dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf findet zurzeit
die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten
E.
statt. Diesem wird
im Wesentlichen vorgeworfen, Mitglied des Zentralkommitees der DHKP-C gewesen zu sein und in dieser Eigenschaft von Deutschland aus in den Jahren
1993 bis 2005 an der Begehung mehrerer Terroranschläge in der Türkei mitgewirkt zu haben bzw. für diese verantwortlich zu sein.
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2
In der Sitzung vom 2. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer als Zeuge
vernommen. Auf die Frage des Sitzungsvertreters des Generalbundesanwalts,
ob er eine Person namens
A.
kenne, hat der Zeuge zunächst die Aus-
kunft unter Berufung auf § 55 StPO verweigert und diese Frage nach der Feststellung des Strafsenats, dass er hierzu nicht berechtigt ist, mit "Ja" beantwortet. Auf die folgende Frage des Sitzungsvertreters, aus welchem Zusammenhang er den
A.
kenne, hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf
§ 55 StPO erneut die Antwort verweigert und an dieser Weigerung festgehalten,
nachdem der Strafsenat wiederum seine fehlende Berechtigung zur Auskunftsverweigerung festgestellt hatte. Deswegen hat das Oberlandesgericht gegen
den Zeugen unter Auferlegung der durch dessen Auskunftsverweigerung verursachten Kosten ein Ordnungsgeld von 500 €, ersatzweise für je 100 € einen
Tag Ordnungshaft, angeordnet und die Verhängung von Beugehaft angedroht.
3
Nachdem der Zeuge die Auskunft weiterhin verweigert hatte, hat das
Oberlandesgericht zur Erzwingung des Zeugnisses Haft bis zu einer Dauer von
drei Monaten gegen den Beschwerdeführer beschlossen und dessen Inhaftnahme
sowie
Vorführung
zum
nächsten
Hauptverhandlungstermin
am
3. August 2009 verfügt. Gegen diese Anordnung von Beugehaft richtet sich die
Beschwerde des Zeugen, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat.
II.
4
Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO zulässig und
hat Erfolg, weil dem Beschwerdeführer hinsichtlich der nicht beantworteten Frage ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO zusteht.
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1. Die Gefahr einer Strafverfolgung im Sinne des § 55 StPO setzt voraus,
dass der Zeuge Tatsachen bekunden müsste, die - nach der Beurteilung durch
das Gericht - geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Anfangsverdacht
einer von ihm selbst oder von einem Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) begangenen Straftat zu begründen oder einen bereits bestehenden Verdacht zu bestärken. Bloße Vermutungen ohne Tatsachengrundlage oder rein denktheoretische
Möglichkeiten reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl.
BGH NJW 1994, 2839; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 55 Rdn. 7). Eine das
Recht zur Auskunftsverweigerung begründende Verfolgungsgefahr im Sinne
des § 55 Abs. 1 StPO besteht grundsätzlich dann nicht mehr, wenn gegen den
Zeugen hinsichtlich der Tat, deren Begehung er sich durch wahrheitsgemäße
Beantwortung der Frage verdächtig machen könnte, bereits ein rechtskräftiges
Urteil vorliegt, die Strafklage daher verbraucht ist, oder die Straftat verjährt wäre
und deswegen zweifelsfrei ausgeschlossen ist, dass er für diese noch verfolgt
werden könnte (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 8 m. w. N.).
6
a) Hinsichtlich des Strafklageverbrauchs gelten im Bereich der Organisationsdelikte grundlegende Besonderheiten: Danach werden im Vergleich zu
§§ 129, 129 a, 129 b StGB schwerere Straftaten, die mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung in Tateinheit stehen, dann nicht von der
Rechtskraft eines allein wegen dieser Beteiligung ergangenen Urteils erfasst,
wenn sie in dem früheren Verfahren tatsächlich nicht - auch nicht als mitgliedschaftlicher Beteiligungsakt - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung
waren (BGHSt 29, 288). Daher ist ein wegen eines Organisationsdelikts Verurteilter durch die Rechtskraft des früheren Urteils nur vor weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender
weiterer, nicht schwerer wiegender Straftaten geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH
NStZ 2002, 607, 608).
-5-
7
b) Eine Verfolgungsgefahr ist bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung ferner dann nicht auszuschließen, wenn zwischen der abgeurteilten Tat
und anderen Straftaten, derentwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte,
ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu
der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten
mit sich bringt (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 239; NStZ 2006, 509; StraFo 2008,
423 m. w. N.)
8
Ein entsprechender Zusammenhang kann auch bei einem - insoweit bereits rechtkräftig verurteilten - Mitglied einer terroristischen Vereinigung gegeben sein, wenn es so in die Strukturen der Vereinigung eingebunden, insbesondere in einer derart herausgehobenen Stellung tätig war, dass er schon deswegen (allgemein) oder aufgrund der spezifischen Sachzusammenhänge weiterer
Straftaten verdächtig ist, die aus der Vereinigung heraus begangen worden sind
und für die nach obigen Grundsätzen in seiner Person Strafklageverbrauch
nicht eingetreten ist. Die von einer terroristischen Vereinigung begangenen
Straftaten sind vielfach dadurch gekennzeichnet, dass sie von einem begrenzten Kreis von Tätern begangen werden, die sich kennen oder zumindest voneinander wissen, untereinander - teils über Dritte - in (konspirativem) Kontakt
stehen und von den terroristischen Aktivitäten der anderen Mitglieder zumindest
aus Treffen, internen Mitteilungen oder Gesprächen Kenntnis haben. Daher
kann schon die Aufdeckung der Zusammenhänge des Sichkennens einzelner
Mitglieder der Vereinigung nicht selten auch Rückschlüsse über deren Beteiligung sowie der von weiteren Mitgliedern an (anderen) Taten der Vereinigung
zulassen, so dass diese Erkenntnisse - unter Umständen mit weiteren schon
bekannten Tatsachen - "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten
-6-
Beweisgebäude" werden können (vgl. BVerfG NJW 2002, 1411; BGH NJW
1999, 1413 m. w. N.).
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2. Nach diesen Maßstäben kann die angefochtene Entscheidung nicht
bestehen bleiben. Für den Beschwerdeführer ist bei Beantwortung der Frage
eine Verfolgungsgefahr nicht ausgeschlossen.
10
a) Der Zeuge wurde durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 5. Januar 2000 rechtskräftig wegen Rädelsführerschaft in einer
terroristischen Vereinigung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er bis zum Jahr 2005 verbüßt hat. Dieser Verurteilung lag
zu Grunde, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Deutschland
im Februar 1992 führender Funktionär der DHKP-C und zunächst von Anfang
1995 bis zu seiner (ersten) Verhaftung Mitte 1995 sowie erneut spätestens ab
September 1997 sogar Deutschland- und Europaverantwortlicher dieser Vereinigung war.
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b) Wegen dieser (herausgehobenen) Führungsrolle innerhalb der
DHKP-C ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in den 1990er
Jahren an weiteren, bislang nicht abgeurteilten Straftaten in Deutschland und in
der Türkei - etwa an solchen, wie sie dem Angeklagten E.
zur Last liegen -
beteiligt war, für die Strafklageverbrauch durch seine Verurteilung durch das
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nach den oben dargestellten Maßstäben nicht eingetreten ist und die auch noch nicht verjährt sind. Bei (wahrheitsgemäßer) Beantwortung der Frage, aus welchem Zusammenhang er den
A.
kenne, bestünde für den Beschwerdeführer die Gefahr, dass er
durch Preisgabe der Hintergründe und des Zusammenhangs seiner Beziehung
zu dieser Person zugleich auch Umstände zu weiteren eigenen, noch verfolgba-
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ren Straftaten offenbart oder dadurch ein bestehender Verdacht verstärkt wird.
Dies wird insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes deutlich, dass
nach - im Dezember 2004 gemäß § 153 c Abs. 1 Nr. 3 StPO abgeschlossenen Ermittlungen der früheren Generalstaatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht gegen
A.
wegen des Verdachts der Mitglied-
schaft in einer (inländischen) terroristischen Vereinigung dieser ab Januar 1998
bis zur (zweiten) Festnahme des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1999 dessen Fahrer und Sekretär gewesen sein soll. Bei dieser Sachlage ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass sich durch die begehrte Auskunft die konkrete
Gefahr einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers für vor Oktober 1999 begangene Straftaten ergibt. Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Beschwerdeführer - wie dieser mutmaßt - durch die Beantwortung der Frage die
Verfolgung von Straftaten droht, die er nach seiner Haftentlassung im Jahre
2005 begangen haben könnte.
Becker
Pfister
Hubert