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BUNDESGERICHTSHOF
HAFTBEFEHL
StB 11/18
vom
28. Juni 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen
Vereinigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:280618BSTB11.18.0
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2018 auf Antrag des
Generalbundesanwalts gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermittlungsrichters vom 6. April 2018 (2 BGs
204/18) aufgehoben.
2. Die deutsche Staatsangehörige
ren am
in R.
S.
, gebo-
,
ist gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 114, 125 Abs. 1, § 169
Abs. 1 Satz 2 StPO in Untersuchungshaft zu nehmen.
Die Beschuldigte ist dringend verdächtig, seit Dezember 2013
bis August 2016 in Syrien und andernorts sich als Mitglied an
einer terroristischen Vereinigung im Ausland ("Islamischer
Staat" - IS) beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag
(§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12
VStGB) zu begehen.
Verbrechen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1
Sätze 1 und 2 StGB.
-3-
Gründe:
I.
1
Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sich in der Zeit ab Dezember 2013 dem sogenannten IS als Mitglied angeschlossen und sich anschließend mitgliedschaftlich
betätigt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
Zumindest habe die Beschuldigte mit Veröffentlichungen im Internet um Mitglieder und Unterstützer geworben (§ 129a Abs. 5 Satz 2 StGB) bzw. durch das
Übernehmen des traditionellen Rollenbildes einer Frau im radikalen Islam den
IS unterstützt (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB). Mit Beschluss vom 6. April 2018 hat
der Ermittlungsrichter den Antrag des Generalbundesanwalts auf Anordnung
der Untersuchungshaft aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts hat Erfolg.
II.
2
1. Die Beschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.
3
a) Nach den gegenwärtigen Ermittlungsergebnissen ist von folgendem
Sachverhalt auszugehen:
4
aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das
Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen
Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf
ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten
und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen ent-
-4-
gegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre
Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes
an.
5
Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im
Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi
inne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem
die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser
zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem
"Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für
einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur
Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-l’tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein
Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der
Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der
Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben
mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind
dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem
Kommandeur gegliedert.
6
Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements
ein und errichtete einen Geheimdienstapparat. Diese Maßnahmen zielten auf
das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee,
aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie
Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sahen sich der
-5-
Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der
Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer
wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich,
Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.
7
bb) Die Beschuldigte reiste im Dezember 2013 über die Türkei in das
Herrschaftsgebiet des IS in Syrien ein. In einem Brief an ihren ersten Ehemann,
bei dem sie die beiden gemeinsamen Kleinkinder zurückließ, hieß es: "Ich wollte jemanden, den ich unterstützen konnte, wie er unsere Geschwister beschützt. Ich musste dorthin, um zu helfen. Ich wollte auch dorthin mit der Hoffnung, den ehrenvollen Tod einer Shahida zu erlangen." Gleich nach ihrer Ankunft in Syrien wurde ihr der ihr unbekannte IS-Kämpfer
Ay.
, der
als "Amir" Befehlsgewalt über bislang nicht weiter ermittelte Kampfeinheiten
ausübte, als Ehemann vermittelt. Die Beschuldigte lebte mit Ay.
nach is-
lamischem Ritus und zwei dort geborenen Kindern in vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien und später im Irak. Der IS alimentierte die Eheleute mit monatlich 100 US-Dollar und wies ihnen fortlaufend verschiedene Unterkünfte, darunter auch eine Villa, zu, wofür sie kein Entgelt zu entrichten hatten, und zwar zunächst in Haritan, danach im Februar 2014 in Raqqa, Manbidsch und wieder
Raqqa ab Juli 2014.
8
Eine Aufgabe der Beschuldigten bestand darin, ihren Ehemann zu versorgen und einzukaufen. In Haritan war die Beschuldigte mit anderen Frauen in
einem Frauenhaus untergebracht. Als Gegner des IS dieses Gebäude umstellte, wies der "Emir" drei Frauen an, die umgelegten Sprengstoffgürtel zu zünden,
falls die Gegner in das Innere des Gebäudes gelangen sollten. Dies beschrieb
-6-
die Beschuldigte in ihrem Blog "h.
.com" mit den Worten:
"Als der Tag kam, als wir das Haus verlassen sollten laut J.
, und die
Frauen sich weigerten, sollten wir in den Keller gehen und darauf warten, was
passiert. Sollten sie an den Brüdern vorbeikommen und ins Haus gelangen,
sollten wir unsere Sprenggürtel nutzen. Wir hatten drei." Die Aufnahme in einer
Unterkunft nach der Flucht aus Haritan kommentierte die Beschuldigte in ihrem
Internetblog "b.
- Dies ist eine Seite einer Muhajira im islamischen
Staat" am 2. Juni 2016 mit den Worten: "Und in diesem offenen Wohnzimmer
schlief ich mit anderen Schwestern."
9
Am selben Tag veröffentlichte die Beschuldigte ein Foto eines Revolvers
mit offenbar gefülltem Magazin und schrieb dazu, dass dies ein Geschenk ihres
Mannes sei, der ihr gezeigt habe, wie man die Waffe auseinandernimmt, reinigt
und wieder zusammenbaut. Auf einem weiteren am 8. August 2014 eingestellten Bild waren neben dem Revolver zwei Handfeuerwaffen mit Tragegurt zu
sehen. Dazu schrieb die Beschuldigte unter der Überschrift "Meine drei Babies":
"Die Uzi besitz ich nicht mehr (das ist die in der Mitte). Links meine Kalas und
rechts meine Makarov."
10
Am 28. Mai 2016 und 2. Juni 2016 bezeichnete die Beschuldigte den IS
als besten Staat, der zurzeit existiere, weil er "fest auf dem Tauhid" gegründet
sei, keine Kompromisse mache und dafür Sorge trage, dass das "Gesetz von
Allah" vollständig angewendet werde.
11
Am 6. Juni 2016 rechtfertigte die Beschuldigte, der zwischenzeitlich vom
IS weitere Blogeinträge untersagt worden waren, über ihren Telegram-Account
Enthauptungen durch den IS, verwies auf derartige Rituale zurzeit des Prophe-
-7-
ten und führte verschiedene "Schlachten" an, bei denen alle "feindlichen Krieger" im Namen des Islam enthauptet worden seien.
12
In ihrem Telegram-Account "b.
" führte die Beschuldigte am
10. Juni 2016 aus, es sei die religiöse Pflicht aller Muslime, das Gebiet der Ungläubigen ("Dar-ul-Kufr") zu verlassen und in das Herrschaftsgebiet des Islam
("Dar-ul-Islam") zu übersiedeln. Es sei "eine gefährliche große Sünde", freiwillig
das islamische Herrschaftsgebiet zu verlassen.
13
Beim ersten Aufenthalt in Raqqa sah die Beschuldigte bei einer Autofahrt
mit Ay.
sechs abgetrennte und auf einem Zaun aufgespießte Köpfe mut-
maßlich von Angehörigen des Assad-Regimes. Dies kommentierte die Beschuldigte am 8. April 2014 unter ihrem Blog-account "U.
" mit der Überschrift: "Das Köpfchen ab". Zu Hinrichtungen ließ sich die Beschuldigte von ihrem Mann hinführen, der für sie eine Gasse bildete. Während
des zweiten Aufenthalts in Raqqa wurde Ay.
als Befehlshaber in Homs
eingesetzt.
14
Nach dem zweiten Aufenthalt in Raqqa wurde Ay.
in den Irak, und
zwar nach Tal Afar und anschließend Mosul versetzt. Die Beschuldigte musste
ihm in diese Kriegsgebiete folgen und innerhalb Mosuls dreimal umziehen. Als
Ay.
am 7. Dezember 2016 fiel, wurde die Beschuldigte in einem Frauen-
haus untergebracht. Danach lebte sie von Januar bis Mitte August 2017 in Tal
Afar. Sie sah sich als Mitglied eines "Katiba", einer Gruppe, für deren Versorgung ein "M.
" verantwortlich war. Der "Emir" vor Ort wollte sie mit einem IS-
Kämpfer verheiraten.
-8-
15
Im September 2017 wurde die Beschuldigte bei Rückeroberung der Stadt
Tal Afar von kurdischen Sicherheitskräften ("Peschmerga“) zusammen mit anderen Frauen, die ebenfalls mit IS-Kämpfern verheiratet waren, festgenommen.
Mehrere dieser Frauen trugen einen Sprengstoffgürtel; eine löste ihren sogar
aus. Die Beschuldigte verfügte über eine Pistole. Sie befand sich seit dem
23. September 2017 im Erbiler Counter Terrorism Department (Kurdistan) in
Haft. Derzeit ist sie nach Deutschland zurückgekehrt.
16
b) Der Tatverdacht beruht im Wesentlichen auf den teilgeständigen Angaben der Beschuldigten in ihrer ausführlichen verantwortlichen Vernehmung
vom 23. April 2018. Die unter ihren Internetblogs veröffentlichten Beiträge hat
sie ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Die Angaben der Beschuldigten, die selbst
einschätzt, dass sie "für knapp vier Jahre beim ´Daesh`" war und über ihren
Mann "in den IS gerutscht" sei, werden durch den Bericht der
Aya.
aus F.
auf Seiten 55 - 59 in ihrem Buch "M.
" bestätigt. Danach er-
lebte Aya.
die Beschuldigte als "auch eine so hundertprozentig Überzeugte,
wie ich sie in Syrien kaum ein zweites Mal getroffen habe".
17
2. Danach hat sich die Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als
Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 129a Abs. 1
Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB):
18
a) Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Eingliederung des Täters in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn
der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert.
-9-
Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb
der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein
die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht
aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern
ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die
Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die
Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer
fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (siehe nur BGH,
Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113 mwN; Beschluss
vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.).
19
b) Anders als im Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Senats vom
22. März 2018 (StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206) zugrunde lag, belegen die vorstehend geschilderten Umstände die Eingliederung der Beschuldigten in den IS.
Die Beschuldigte reiste allein in das Hoheitsgebiet des IS, heiratete dort ein höherrangiges IS-Mitglied und ließ sich vom IS Unterkünfte und Geld zuweisen.
Sie fügte sich im gesamten Zeitraum den Anweisungen ihres mit Befehlsgewalt
ausgestatteten Ehemannes und anderer örtlicher Befehlshaber. Als Westeuropäerin erkennbar, zeigte sie vor Ort in Syrien und im Irak ihre bewusste Entscheidung für die Erweiterung des "Staats"volkes des IS. Mit ihren - vom IS
überwachten - Blogeinträgen, insbesondere dem vom 10. Juni 2016, forderte
die Beschuldigte Gleichgesinnte in Europa auf, ebenfalls in das Hoheitsgebiet
- 10 -
des IS einzureisen und sich dieser Vereinigung anzuschließen. Dies alles lässt
auf eine einvernehmliche Aufnahme in den IS schließen. Vor diesem Hintergrund sind auch für sich genommen "legale" Tätigkeiten der Beschuldigten als
Beteiligungsakte zugunsten der Vereinigung zu werten (st. Rspr.; siehe nur
BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 23/16, BGHR StGB § 129a Abs. 1
Beteiligung als Mitglied 1; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308,
314). Die Handlungen der Beschuldigten gingen über alltägliche Verrichtungen
im Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach islamischen Recht deutlich hinaus, was sich nicht nur durch ihre Blogeinträge, sondern auch durch ihre erklärte Bereitschaft, gegnerische Kämpfer mit Sprengstoffgürteln anzugreifen sowie
ihre Befürwortung des Umgangs mit Schusswaffen ("meine Babies") zeigt. Dass
sie darüber hinaus auch mit einem Vereinigungsmitglied zusammenlebte, aus
der Beziehung herrührende Kinder austrug und in dieser Beziehung auch für
die Erfüllung "häuslicher Pflichten" zuständig war (vgl. insoweit BGH, Beschluss
vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206), lässt den dringenden
Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht wieder
entfallen.
20
c) Ob die Beschuldigte zudem dringend verdächtig ist, tatsächlich die
Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt zu haben (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a
KWKG) oder diese in der Verfügungsgewalt ihres Ehemannes verblieben und
sie mithin diese für ihre Blogeinträge nur zur Schau stellte, bleibt dem weiteren
Ermittlungsverfahren vorbehalten. Ein solches Waffendelikt stünde zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte jedenfalls in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015
- 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16
juris, Rn. 30 - 32; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23).
- 11 -
21
d) Deutsches Strafrecht ist anwendbar.
22
aa) Die Beschuldigte ist deutsche Staatsangehörige (§ 129b Abs. 1
Satz 2 Variante 2 StGB; zum Strafanwendungsrecht siehe BGH, Beschluss
vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
23
bb) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Vereinigung des IS liegt vor.
24
3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO).
25
a) Die Beschuldigte hat insbesondere vor dem Hintergrund der langjährigen Dauer ihrer Eingliederung mit der Verurteilung zu einer nicht unerheblichen
Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine
ausreichend gewichtigen fluchthindernden Umstände entgegen. Zwar hat die
die Beschuldigte - offensichtlich derzeit durch Ay.
s Tod, die Kriegserleb-
nisse und die Zustände im Frauengefängnis in Erbil beeindruckt - angegeben,
zu ihrer Mutter nach B.
ziehen zu wollen. Indes bleibt es ihr erklär-
tes Ziel, in der Türkei zu leben. Wie ihre Ausreise im Dezember 2013 zeigt,
lässt sie sich davon auch mit Rücksicht auf ihre Kinder nicht abhalten.
26
b) Die Beschuldigte ist, wie dargelegt, der Begehung von Straftaten nach
§ 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Die Voraussetzungen
des § 112 Abs. 3 StPO liegen auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung
dieser Vorschrift (dazu nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112
Rn. 37 mwN) vor. Wie ausgeführt, besteht die Gefahr, dass die Ahndung der
Tat ohne weitere Inhaftierung der Beschuldigten vereitelt werden kann.
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27
c) Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft
nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht
werden (§ 116 StPO).
28
d) Der Haftbefehl erweist sich als verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 Satz 2
StPO). Der Tatvorwurf wiegt schwer.
Ri'inBGH Dr. Spaniol ist
urlaubsbedingt gehindert,
zu unterschreiben.
Gericke
Gericke
Leplow