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BUNDESGERICHTSHOF
2 StE 11/00
StB 21, 22, 26/01
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Strafverfahren
gegen
1.
2.
3.
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2001 beschlossen:
Die Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluß des
Kammergerichts in Berlin vom 25. September 2001 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe:
Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft der Angeklagten bereits
mehrfach geprüft, und zwar hinsichtlich B.
zuletzt mit Beschluß vom
23. August 2001 (StB 14/01), hinsichtlich G.
mit Beschluß vom 23. Mai
2001 (StB 10/01) und hinsichtlich H.
mit Beschluß vom 23. Mai 2001 (StB
11/01).
Mit Beschluß vom 25. September 2001 hat das Kammergericht die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung der
Haftbefehle abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Angeklagten sind nicht begründet. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft haben sich gegenüber den Vorentscheidungen des Senats nicht
maßgeblich verändert.
1. Dringender Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Der Senat hatte
hierzu in den vor Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Haftentscheidungen mehrfach Stellung genommen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Das Kammergericht hat in der angefochtenen Entschei-
-3-
dung dazu ausgeführt, daß das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme in der
Hauptverhandlung die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht nur nicht
in Frage stellt, sondern weiter bestätigt. Diese Wertung der aus dem Inbegriff
der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht ist der
Nachprüfung des Senats im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maße
zugänglich (vgl. BGH, Beschl. vom 15. September 1995 - StB 43/95). Soweit in
der Beschwerdebegründung der Angeklagten B.
und G.
der Ver-
such unternommen wird , tatsächliche oder scheinbare Widersprüche aufzuzeigen, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. November 2000 (AK
15/00) ausgeführt, daß es Aufgabe der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ist, etwaigen Widersprüchen nachzugehen. Er hat ferner in seinem
Beschluß vom 4. August 2000 (AK 8/00) dargelegt, daß bei dem außergewöh nlichen Umfang der Aussage des Zeugen M.
Abweichungen in einzelnen
Details nicht gegen seine grundsätzliche Glaubwürdigkeit sprechen müssen.
2. Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen
Beschleunigung betrieben worden. Der besondere Umfang des Verfahrens gegen mehrere Angeklagte, verbunden mit der Schwierigkeit, länger zurückliegende Vorgänge in einer mit konspirativen Mitteln arbeitenden terroristischen
Vereinigung aufzuklären, hat bislang den Erlaß eines Urteils noch nicht zugelassen. Zwar hat sich im Laufe der Hauptverhandlung herausgestellt, daß die
Protokolle über Telefonüberwachungsmaßnahmen betreffend den Zeugen
M.
für die Zeit ab September 1999 aufgrund eines Versehens des ermit-
telnden Bundeskriminalamts bei der Zusammenstellung der Sachakten für den
Generalbundesanwalt nicht dokumentiert worden sind. Soweit von den Verteidigern der Verdacht geäußert wird, diese Akten seien ihnen und dem Gericht
bewußt vorenthalten worden, haben sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben.
Denn auch die bislang vorliegenden Sachakten haben nicht nur die für diesen
-4-
Zeitraum ergangenen Überwachungsanordnungen des Ermittlungsrichters,
sondern auch die von der Bundesanwaltschaft für entscheidungsrelevant angesehenen Gesprächspassagen enthalten.
Das Kammergericht hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, daß den
übrigen Protokollen eine allenfalls geringe und nur mittelbare Beweisbedeutung zukommt, da die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Vorgänge
mehr als vier Jahre vor der Überwachung lagen. Soweit die Beschwerdebegründung des Verteidigers Rechtsanwalt K.
zum Beleg für die Beweisbe-
deutung der Protokolle die Aussage des Zeugen M.
für ein Telefonge-
spräch vom 24. November 1999 als durch das Protokoll als "falsch" und widerlegt ansieht, vermag dies nicht zu überzeugen, da der vorgelegte Vermerk
durchaus belegt, daß Zeugenschutzfragen Gegenstand des Gesprächs waren.
Im übrigen hat das Kammergericht auf die dadurch entstandene Komplikation
dadurch reagiert, daß es das Beweisprogramm abgeändert, für später vorgesehene Beweiserhebungen vorgezogen und die weitere Vernehmung des Zeugen M.
zurückgestellt hat, um der Verteidigung Gelegenheit zur Prüfung
der nachgereichten Protokolle zu geben. Daß die Vorsitzende bei der zeitlichen
Planung dieser Beweisaufnahme Erfahrungen über das Frageverhalten der
Verteidigung in früheren Verfahrensabschnitten zugrundegelegt hat, vermag
eine Verfahrensverzögerung, die einer Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen könnte, ebenfalls nicht zu begründen.
3. Die Beurteilung der Haftgründe und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft hat sich durch den inzwischen verstrichenen Zeitraum
seit den letzten Haftentscheidungen des Senats noch nicht maßgeblich verändert. Die die bisherige Untersuchungshaft übersteigende Straferwartung begründet nach wie vor die Annahme von Fluchtgefahr, der auch durch Maßnah-
-5-
men nach § 116 StPO nicht begegnet werden kann, sowie die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft.
Tolksdorf
Winkler
Becker