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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 4/03
vom
3. November 2004
in dem Prüfungsverfahren
des Richters
Antragsteller, Berufungskläger,
Revisionskläger und Revisionsbeklagter,
gegen
das Land
Antragsgegner, Berufungsbeklagter,
Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
-2-
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 3. November
2004 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am
Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof SolinStojanovi , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und
Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden das Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht
vom 1. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit, als
zum Nachteil des Antragstellers entschieden worden
ist, aufgehoben und das Urteil des Dienstgerichts bei
dem Landgericht Berlin vom 19. August 2002 abgeändert:
1. Der an den Antragsteller gerichtete Bescheid der
Präsidentin des Kammergerichts vom 6. März 2001
ist unzulässig, soweit darin ausgeführt wird: "Angesichts der objektiv beträchtlichen Länge des Verfahrens und Ihrer mitgeteilten Einschätzung, im September 2000 zu entscheiden, durften die Beteiligten
dann aber die Entscheidung erwarten. Daß im übrigen jedenfalls ein Zwischenbescheid geboten gewesen wäre, wenn - was für mich nicht ersichtlich ist unerwartete Hinderungsgründe eingetreten wären,
ergibt sich aus dem Rechtsgedanken von § 3 Abs. 4
Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz (VGG), das
-3-
gemäß § 12 a AGGVG entsprechend auch auf die
Berliner Gerichte Anwendung findet".
2. Das an die Rechtsanwälte H.
B.
& Dr. N.
,
, gerichtete Schreiben der Präsidentin des
Kammergerichts vom 6. März 2001 ist unzulässig,
soweit darin ausgeführt wird: "Diesen Ausführungen
kann ich zwar im allgemeinen, nicht aber in jeder
Hinsicht für den konkreten Fall zustimmen. ... Der
amtierende Richter hat das konkrete Verfahren jedoch nicht in der gebotenen Weise gefördert. Er hat
zwar auf den am 13. Januar 2000 bei Gericht eingegangenen Antrag als erstes Termin zur mündlichen
Verhandlung auf den 7. April 2000 bestimmt und im
Termin eine Entscheidung im Dezernatswege angekündigt. Auf Erinnerung hat er mit Verfügung vom
4. August 2000 unter Hinweis auf vorrangig zu bearbeitende Verfahren mitgeteilt, daß eine Entscheidung im September 2000 vorliegen dürfte, und eine
Wiedervorlage der Sache auf den 28. August verfügt. Damit hat der Richter die Eilbedürftigkeit der
Sache anerkannt und zum Ausdruck gebracht, sich
im Rahmen der seinerzeitigen Arbeitsbelastung alsbald der Angelegenheit zuwenden zu wollen und zu
sollen. Nach Fristablauf ist er indes nicht mehr tätig
geworden. Insbesondere hat er die Beteiligten nicht
von etwa unvorhergesehenen weiteren Hindernissen
unterrichtet, die der Entscheidungsfindung ange-
-4-
sichts der inzwischen verstrichenen Zeit zwingend
entgegenstehen. Ihre Mandanten hätten deshalb die
angekündigte Entscheidung, mindestens aber einen
Zwischenbescheid, der die Hinderungsgründe erläutert hätte, erwarten dürfen. Ich hoffe, daß der Richter nunmehr alsbald die noch ausstehende Entscheidung trifft."
3. Der
Widerspruchsbescheid
des
Antragsgegners
vom 18. September 2001 wird aufgehoben.
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des
Dienstgerichtshofes
bei
dem
Kammergericht
vom
1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht
in B.
. In ei-
nem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestimmte er auf
einen am 13. Januar 2000 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 7. April 2000 und kündigte am Schluß
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der Verhandlung eine Entscheidung im Dezernatswege an. Auf eine Erinnerung teilte er den Verfahrensbeteiligten am 4. August 2000 mit, daß
die Entscheidung wegen Überlastung der Abteilung bisher nicht abgesetzt werden konnte und nach Bearbeitung älterer Verfahren im September vorliegen dürfte. Am 12. April 2001 wies er den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurück. Die Entscheidung in der Hauptsache traf er am 5. Juli 2001.
Bereits am 17. August 2000 hatten die Prozeßbevollmächtigten der
antragstellenden Partei des WEG-Verfahrens Dienstaufsichtsbeschwerde
wegen verzögerter Sachbearbeitung erhoben. Der Präsident des Amtsgerichts wies diese Beschwerde nach Einholung einer dienstlichen Äußerung des Antragstellers mit Rücksicht auf Art. 97 Abs. 1 GG zurück. Auf
eine weitere Beschwerde holte die Präsidentin des Kammergerichts eine
ergänzende Stellungnahme des Antragstellers ein und teilte den beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten am 6. März 2001 folgendes
mit:
"Der amtierende Richter hat sich zu Ihrer Eingabe nunmehr ergänzend geäußert. Er vertritt die Ansicht, daß seine Erwägungen zur
Eilbedürftigkeit der Angelegenheit der richterlichen Unabhängigkeit
unterlägen, er dazu habe übergehen können, entscheidungsreife
Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs abarbeiten zu können
und nicht die Beteiligten bevorzugen zu müssen, die sich beim Gerichtsvorstand beschwerten.
Diesen Ausführungen kann ich zwar im allgemeinen, nicht aber in
jeder Hinsicht für den konkreten Fall zustimmen. Zutreffend hebt
der Richter hervor, daß er bei seiner Entscheidung, welche Sachen
eilbedürftig sind und daher bevorzugt verhandelt werden müssen,
nur dem Gesetz und dem Recht unterworfen ist. Ein Gerichtsvorstand ist daher grundsätzlich nicht befugt, dem Richter vorzugeben, welche Sache er wann zu verhandeln und zu entschei-
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den hat. Dies wird selbst dann gelten, wenn - wie hier - ein Richter
die Ansicht vertritt, in Wohnungseigentumssachen werde schon
routinemäßig eine einstweilige Anordnung beantragt, so daß die
Sache allein durch deren Beantragung noch nicht besonders noch
nicht eilbedürftig werde. Hieran kann auch die weitere Erwägung,
der Antragstellerseite werde durch eine Nicht-Entscheidung der
Weg in die Rechtsmittelinstanz versperrt, nichts ändern: Der Richter hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, daß einstweilige Anordnungen nach § 44 Abs. 3 WEG keinem förmlichen Rechtsmittel
unterliegen.
Der amtierende Richter hat das konkrete Verfahren jedoch nicht in
der gebotenen Weise gefördert. Er hat zwar auf den am 13. Januar
2000 bei Gericht eingegangenen Antrag als erstes Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 7. April 2000 bestimmt und im
Termin eine Entscheidung im Dezernatswege angekündigt. Auf Erinnerung hat er mit Verfügung vom 4. August 2000 unter Hinweis
auf vorrangig zu bearbeitende Verfahren mitgeteilt, daß eine Entscheidung im September 2000 vorliegen dürfte, und eine Wiedervorlage der Sache auf den 28. August verfügt. Damit hat der Richter die Eilbedürftigkeit der Sache anerkannt und zum Ausdruck gebracht, sich im Rahmen der seinerzeitigen Arbeitsbelastung alsbald der Angelegenheit zuwenden zu wollen und zu sollen. Nach
Fristablauf ist er indes nicht mehr tätig geworden. Insbesondere
hat er die Beteiligten nicht von etwa unvorhergesehenen weiteren
Hindernissen unterrichtet, die der Entscheidungsfindung angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit zwingend entgegenstehen. Ihre Mandanten hätten deshalb die angekündigte Entscheidung, zumindest aber einen Zwischenbescheid, der die Hinderungsgründe erläutert hätte, erwarten dürfen.
Ich hoffe, daß der Richter nunmehr alsbald die noch ausstehende
Entscheidung trifft."
Eine Ablichtung dieses Schreibens übersandte die Präsidentin des
Kammergerichts dem Antragsteller mit folgendem Anschreiben:
"Mit der Bitte um Kenntnisnahme übersende ich eine Ablichtung
meines dem Einsender erteilten Bescheides vom heutigen Tage.
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Ihrer Einschätzung, daß die Bewertung der Eilbedürftigkeit des
Verfahrens, insbesondere im Verhältnis zu der anderer Verfahren,
Ihrer Beurteilung in richterlicher Unabhängigkeit unterliegt, bin ich
beigetreten. Angesichts der objektiv beträchtlichen Länge des Verfahrens und Ihrer mitgeteilten Einschätzung, im September 2000
zu entscheiden, durften die Beteiligten dann aber die Entscheidung
erwarten. Daß im übrigen jedenfalls ein Zwischenbescheid geboten
gewesen wäre, wenn - was für mich nicht ersichtlich ist - unerwartete Hinderungsgründe eingetreten wären, ergibt sich aus dem
Rechtsgedanken von § 3 Abs. 4 Verwaltungsreform-GrundsätzeGesetz (VGG), das gemäß § 12 a AGGVG entsprechend auch auf
die Berliner Gerichte Anwendung findet."
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom
12. April 2001 wies der Antragsgegner am 18. September 2001 zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landgericht
Berlin mit dem Antrag angerufen festzustellen, daß der Bescheid der
Präsidentin des Kammergerichts vom 6. März 2001 in Verbindung mit
dem Schreiben an die beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten
vom selben Tag in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 18. September 2001 einen unzulässigen Eingriff in
seine richterliche Unabhängigkeit darstelle. Das Dienstgericht hat diesen
Antrag durch Urteil vom 19. August 2002 zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof bei
dem Kammergericht durch Urteil vom 1. Oktober 2003 das Urteil des
Dienstgerichts bei dem Landgericht Berlin teilweise abgeändert und festgestellt, daß der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom
6. März 2001 an den Antragsteller und ihr Schreiben vom selben Tag an
die beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten mit dem Hinweis auf
das Gebot eines Zwischenbescheides in die richterliche Unabhängigkeit
des Antragstellers eingriffen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof
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ausgeführt, dieser Hinweis überschreite die Grenzen der nach § 26
Abs. 2 DRiG zulässigen Maßnahmen. Es sei mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar, einen Richter zu einer bestimmten Maßnahme
aufzufordern. Die Berufung des Antragstellers habe hingegen keinen Erfolg, soweit er rüge, das Dienstgericht habe keine Feststellungen dazu
getroffen, ob ihm eine verzögerliche Arbeitsweise vorgeworfen werden
könne. Dieser Vorhalt sei im Rahmen der Dienstaufsicht zulässig, ohne
daß dadurch die richterliche Unabhängigkeit tangiert werde. Ob der Vorhalt sachlich richtig sei, habe das Dienstgericht nicht zu prüfen. Soweit
die Präsidentin des Kammergerichts den beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt habe, der Antragsteller habe zum Ausdruck
gebracht, sich im Rahmen seiner Arbeitsbelastung alsbald der Angelegenheit zuwenden zu wollen und zu sollen, sei die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht verletzt. Darin liege nur eine Ermahnung
zur beschleunigten Bearbeitung, aber kein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers.
Gegen diese Entscheidung richten sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der Dienstgerichtshof habe nicht ausreichend gewürdigt, daß die angefochtenen Bescheide ihn
dazu hätten veranlassen sollen, das konkrete WEG-Verfahren, abweichend von seinen eigenen Prioritäten, bevorzugt zu bearbeiten. Die Bescheide enthielten zudem eine ausdrückliche Mißbilligung, weil das Verfahren nicht bearbeitet worden sei. Der Dienstgerichtshof habe zu Unrecht nicht geprüft, ob der Vorhalt einer verzögerten Sachbehandlung
angesichts der gesamten Geschäftsbelastung unbegründet sei. Wegen
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weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf seine
Revisionsbegründungsschrift vom 14. Januar 2004 Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
das Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom
1. Oktober 2003 abzuändern und festzustellen, daß der Bescheid
der Präsidentin des Kammergerichts vom 6. März 2001 in Verbindung mit ihrem Schreiben an die beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten vom selben Tag in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 18. September 2001 im Ganzen einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit
darstellen, insbesondere auch insoweit als in dem an die beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schreiben
ausgeführt wird: "Der amtierende Richter hat das konkrete Verfahren jedoch nicht in der gebotenen Weise gefördert. ... Damit hat
der Richter die Eilbedürftigkeit der Sache anerkannt und zum Ausdruck gebracht, sich im Rahmen der seinerzeitigen Arbeitsbelastung alsbald der Angelegenheit zuwenden zu wollen und zu sollen. ... Ich hoffe, daß der Richter nunmehr alsbald die noch ausstehende Entscheidung trifft."
Der Antragsgegner beantragt,
die Revision des Antragstellers zurückzuweisen.
Mit seiner Revision beantragt der Antragsgegner,
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unter Abänderung des Urteils des Dienstgerichtshofes bei dem
Kammergericht vom 1. Oktober 2003 den Antrag des Antragstellers
vom 24. Oktober 2001 im Ganzen zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Dienstgerichtshof habe zu Unrecht einen
Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darin gesehen, daß dem Antragsteller sein Schweigen auf das Verstreichen des avisierten Entscheidungstermins vorgehalten worden sei. Der in dem Vorhalt zum Ausdruck
kommende Wunsch nach Selbstverständlichem, nämlich einem Zwischenbescheid, sei nicht zu beanstanden. Die Verfahrensweise des Antragstellers verletze elementare Rechte der Verfahrensbeteiligten, die
Anspruch darauf hätten zu wissen, wie es um das Verfahren bestellt sei.
Ein angemessenes Verhalten im Umgang mit den Verfahrensbeteiligten
gehöre zum Bereich der äußeren Ordnung und könne zum Gegenstand
von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemacht werden.
Der Antragsteller beantragt,
die Revision des Antragsgegners zurückzuweisen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 Satz 2 BlnRiG) des
Antragstellers ist begründet. Die Revision des Antragsgegners ist unbegründet.
I. Revision des Antragstellers
1. Das Urteil des Dienstgerichtshofes hält, soweit die Berufung des
Antragstellers zurückgewiesen worden ist, rechtlicher Überprüfung nicht
stand. Der Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 6. März
2001 an den Antragsteller in Verbindung mit ihrem Schreiben vom selben
Tag an die beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten stellt im Ganzen eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Gegenstand des dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens ist nicht nur der Bescheid an den Antragsteller, sondern auch das Schreiben an die beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten. Auch dieses stellt eine
Maßnahme der Dienstaufsicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 3. Januar 1969
- RiZ(R) 6/68, BGHZ 51, 280, 284). Die Präsidentin des Kammergerichts
hat es dem Antragsteller in Ablichtung mit der ausdrücklichen Bitte um
Kenntnisnahme übersandt.
2. a) Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt
zunächst darin, daß in dem Schreiben vom 6. März 2001 an die beschwerdeführenden Prozeßbevollmächtigten die Auffassung geäußert
wird, der Antragsteller habe das konkrete, noch anhängige Verfahren, in
dem die Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben worden war, nicht in der
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gebotenen Weise gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Äußerung einen Vorhalt im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG oder nur eine schwächere Maßnahme der Dienstaufsicht (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1967
- RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 285 und vom 30. März 1987 - RiZ(R) 7/86,
BGHZ 100, 271, 276), etwa einen Hinweis (Kissel, GVG 3. Aufl. § 1
Rdn. 52), darstellt. Die Dienstaufsicht darf sich auch in laufenden Verfahren darüber vergewissern, daß keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit
der Prozesse auftreten (BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ (R)
1/86, DRiZ 1987, 57), und ggf. auch einen Einzelfall zum Anlaß nehmen,
dem Richter die ordnungswidrige Ausübung seiner Tätigkeit vorzuhalten
(vgl. BGH, Urteil vom 3. Januar 1969 - RiZ(R) 6/68, BGHZ 51, 280, 286).
Damit ist eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht
verbunden, solange das noch anhängige Verfahren als Beleg und Beispiel für den Vorhalt ungenügender Beschleunigung dient und der Vorhalt sich auf "Fälle dieser Art" bezieht (BGH, Urteile vom 27. September
1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67, 184, 190 und vom 16. September 1987
- RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Hingegen ist ein solcher Vorhalt aus
Anlaß eines anhängigen Einzelfalles unzulässig, wenn der Richter veranlaßt werden soll, das noch nicht abgeschlossene Verfahren anderen
gleich bearbeitungsbedürftigen Verfahren vorzuziehen (BGH, Urteil vom
16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Da nur der
Richter in richterlicher Unabhängigkeit über die Reihenfolge der Bearbeitung seiner Dienstgeschäfte entscheidet, darf die Dienstaufsicht ihn
selbst dann nicht um die umgehende Bearbeitung eines ganz bestimmten
Verfahrens aus seinem Dezernat ersuchen, wenn sie insoweit ein
pflichtwidriges Verhalten des Richters für gegeben erachtet (BGH, Urteil
vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198). Auch ei-
- 13 -
ner psychologischen Einflußnahme hat sich die Dienstaufsicht zu enthalten (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 43 f.).
Gemessen hieran war die Äußerung der Auffassung, der Antragsteller habe ein konkretes, noch anhängiges WEG-Verfahren nicht in
der gebotenen Weise gefördert, unzulässig. Sie steht in einem untrennbaren Sinnzusammenhang mit der weiteren Äußerung, der Beschwerdeführer habe die angekündigte Entscheidung, zumindest einen Zwischenbescheid, erwarten dürfen, und mit dem Schlußsatz: "Ich hoffe, daß der
Richter nunmehr alsbald die noch ausstehende Entscheidung trifft." Aus
diesem Kontext geht hervor, daß der Antragsteller auch durch die Äußerung der Auffassung, er habe das konkrete, noch anhängige Verfahren
nicht in der gebotenen Weise gefördert, zu einer alsbaldigen Entscheidung dieses Verfahrens, unabhängig von der von ihm selbst für richtig
befundenen Reihenfolge der Bearbeitung seiner Dienstgeschäfte, veranlaßt werden sollte. An dieser Bedeutung der Äußerung ändert auch die
vorangehende Bemerkung nichts, dem Richter könne nicht vorgegeben
werden, welche Sache er wann zu verhandeln habe. Der darin liegende
Widerspruch nimmt der Äußerung bei objektivem Verständnis nicht den
Charakter einer zumindest psychologischen Einflußnahme auf die Entscheidung des Antragstellers über die Reihenfolge der Bearbeitung seiner Dienstgeschäfte.
b) Dieselbe Wirkung geht von der weiteren Bemerkung in dem
Schreiben vom 6. März 2001 aus, der Antragsteller habe durch seine
Verfügung vom 4. August 2000 und die Verfügung der Wiedervorlage auf
den 28. August 2000 die Eilbedürftigkeit der Sache anerkannt und zum
Ausdruck gebracht, sich im Rahmen seiner Arbeitsbelastung alsbald der
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Angelegenheit zuwenden zu wollen und zu sollen. Dieses Verständnis
der Verfügung des Antragstellers vom 4. August 2000 ist sachlich nicht
nachvollziehbar. Der Antragsteller hat in dieser Verfügung lediglich ausgeführt, daß die Entscheidung wegen Überlastung der Abteilung bisher
nicht abgesetzt werden konnte und nach Bearbeitung älterer Verfahren
im September vorliegen dürfte. Von einer Eilbedürftigkeit der Sache ist
hier ebensowenig die Rede, wie davon, sich der Sache alsbald zuwenden zu sollen. Daß der Antragsteller das Verfahren tatsächlich nicht als
eilbedürftig ansah, ging aus seiner zu der Dienstaufsichtsbeschwerde
eingeholten dienstlichen Äußerung vom 11. September 2000 hervor. Darin führt der Antragsteller aus, eine Sache sei nicht allein deshalb eilbedürftig, weil, wie in WEG-Verfahren schon routinemäßig, eine einstweilige Anordnung beantragt worden sei. Falls er diesen Antrag für begründet
gehalten hätte, hätte er schon längst eine solche erlassen. Ergänzend
hat der Antragsteller am 18. Oktober 2000 in einer weiteren von der
Dienstaufsicht eingeholten Äußerung ausgeführt, soweit nicht während
der Bearbeitung weitere ältere entscheidungsreife Verfahrensakten vorgelegt würden, hoffe er, die Entscheidung binnen eines Monats nach
Rückkehr der Akten absetzen zu können. Das gelte jedoch nur vorbehaltlich der weiteren Geschäftsentwicklung. Im November und Dezember
sollten die WEG-Verfahren wegen der Personalknappheit nur von zwei
Richtern bearbeitet werden, da der Direktor des Amtsgerichts den Ausfall
im Nachlaßdezernat vertreten werde. Im November werde er daher das
gesamte WEG-Dezernat für drei Wochen zu bearbeiten haben, da sein
Vertreter Urlaub habe. Aus diesen Äußerungen, die der Präsidentin des
Kammergerichts im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 6. März 2001 vorlagen, ging eindeutig hervor, daß der Antragsteller die Angelegenheit nicht
für eilbedürftig hielt und deshalb auch nicht meinte, sich ihr alsbald zu-
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wenden zu sollen. Die gegenteilige Äußerung in dem Schreiben vom
6. März 2001 konnte deshalb bei objektiver Auslegung als psychologische Einflußnahme verstanden werden, die den Antragsteller, unabhängig von seiner eigenen Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung, zu einer alsbaldigen Entscheidung in dem noch anhängigen WEGVerfahren veranlassen sollte.
Dies gilt auch für die weitere Bemerkung, die Beschwerdeführer
hätten die angekündigte Entscheidung, zumindest einen Zwischenbescheid, erwarten dürfen, für den Schlußsatz: "Ich hoffe, daß der Richter
nunmehr alsbald die noch ausstehende Entscheidung trifft." und für die
Bemerkung in dem an den Antragsteller gerichteten Schreiben, die Beteiligten hätten angesichts der objektiv beträchtlichen Länge des Verfahrens und der mitgeteilten Einschätzung des Antragstellers, im September
2000 zu entscheiden, die Entscheidung erwarten dürfen.
II. Revision des Antragsgegners
Das Urteil des Dienstgerichtshofes ist rechtsfehlerfrei, soweit dieser in dem Hinweis der Präsidentin des Kammergerichts auf das Gebot
eines Zwischenbescheides einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gesehen hat.
1. Der Bereich der richterlichen Unabhängigkeit umfaßt nicht nur
die eigentliche Rechtsfindung und die ihr unmittelbar dienenden Sachund Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 - RiZ(R)
6/88, NJW 1991, 426, 427 m.w.Nachw.), sondern auch nicht ausdrücklich
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vorgeschriebene, dem Interesse der Rechtsuchenden dienende richterliche Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des
Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96,
DRiZ 1997, 467, 469).
Zu diesen Handlungen gehört, ebenso wie sonstige Terminbestimmungen (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 25 Rdn. 8), auch ein
Zwischenbescheid über den voraussichtlichen Termin, zu dem in einem
bestimmten Verfahren eine Entscheidung ergeht. Ein solcher Bescheid
steht mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden, schon deshalb in
engem sachlichen Zusammenhang, weil die Verfahrensbeteiligten ihm
entnehmen können, bis wann sie Schriftsätze einreichen können, um dadurch auf die Entscheidung Einfluß zu nehmen. Der Antragsgegner
macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, der Zwischenbescheid betreffe
nicht
die
Rechtsprechungstätigkeit
in
dem
anhängigen
WEG-
Verfahren, sondern nur die hinausgezögerte Bearbeitung der Sache wegen vermeintlicher Überlastung, die zum äußeren Ordnungsbereich der
richterlichen Tätigkeit gehöre und der Dienstaufsicht unterliege. Diese
Auffassung ist unzutreffend, weil ein Zwischenbescheid über den voraussichtlichen Entscheidungstermin in untrennbarem Zusammenhang mit
der Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der einzelnen
Dienstgeschäfte steht, die, wie dargelegt, allein der Richter in richterlicher Unabhängigkeit zu treffen hat.
2. Das Unterlassen eines Zwischenbescheides war kein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff, der auch im Kernbereich der
richterlichen Tätigkeit zum Gegenstand dienstaufsichtlicher Maßnahmen
- 17 -
gemacht werden darf (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/66,
BGHZ 46, 147, 150, vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75, BGHZ 67,
184, 187, vom 17. Oktober 1977 - RiZ(R) 2/77, BGHZ 70, 1, 4, vom
5. Februar 1980 - RiZ(R) 2/79, BGHZ 76, 288, 291 und vom 12. Oktober
1995 - RiZ(R) 2/95, DRiZ 1996, 371, 372). Die gegenteilige Ansicht des
Antragsgegners ist nicht haltbar. Der Hinweis der Präsidentin des Kammergerichts auf § 3 Abs. 4 BlnVGG, der nach § 12 a BlnAGGVG "entsprechend auch auf die Berliner Gerichte Anwendung" finden soll, ist,
wie der Dienstgerichtshof näher ausgeführt hat, schon sachlich unzutreffend. Das für das Ausgangsverfahren maßgebliche Wohnungseigentumsgesetz schreibt die Erteilung eines Zwischenbescheids nicht vor.
Angesichts dieser Rechtslage war das Unterlassen eines Zwischenbescheids keinesfalls ein offensichtlicher Fehlgriff, zumal der Antragsteller
am 4. August 2000 nur mitgeteilt hatte, daß die Entscheidung im September vorliegen "dürfte", und die Verfahrensbeteiligten anschließend
keine weitere Sachstandsanfrage an ihn gerichtet, sondern Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben hatten, zu denen der Antragsteller sich wiederholt dienstlich geäußert hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.
mit § 154 Abs. 1 VwGO.
- 18 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf
4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Nobbe
Solin-Stojanovi
Joeres
Kniffka
Mayen