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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ(R) 2/03
Verkündet am:
3. November 2004
Knecht,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
_____________________
GG Art. 97 Abs. 1, DRiG §§ 25, 26
a) Ein auf die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit gestützter Prüfungsantrag nach § 26 Abs. 3 DRiG setzt die Darlegung konkreter, gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern gerichteter Maßnahmen einer dienstaufsichtführenden Stelle voraus.
b) Eine unzureichende haushaltsmäßige Ausstattung der Justiz durch den Haushaltsgesetzgeber stellt keine "Maßnahme der Dienstaufsicht" dar.
BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03 Dienstgerichtshof beim Kammergericht
Dienstgericht bei dem Landgericht Berlin
-2-
des Richters
Antragsteller und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
das Land
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
-3-
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof SolinStojanovi , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und
Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des
Dienstgerichtshofs
beim
Kammergericht
vom
1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der
Antragsteller
ist
Richter
beim Amtsgericht
T.
und leitet dort eine Familienabteilung. Er wendet sich gegen
unzumutbare Arbeitsbedingungen und sieht dadurch seine richterliche
Unabhängigkeit verletzt.
Der Antragsgegner stellte ihm nach eigenen Angaben im Jahre
2003 nur folgende Bücher als Handexemplare zur Verfügung: Schönfel-
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der, Deutsche Gesetze, Schwab/Wagenitz, Familienrechtliche Gesetze,
2. Auflage 1998, Thomas/Putzo, ZPO, 17. Auflage 1991, Bumiller/
Winkler, FGG, 5. Auflage 1992 und Hartmann, Kostengesetze, 25. Auflage 1993. Einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und ein
Handbuch zum Scheidungs- und Unterhaltsrecht in neuerer Auflage
besitzt der Antragsteller dienstlich nicht.
Verfügungen, Beschlüsse etc. des Antragstellers wurden von der
Kanzlei in der zweiten Jahreshälfte 2001 durchschnittlich erst nach drei
Monaten geschrieben. In Einzelfällen dauerte die Erledigung mehr als
vier Monate. Seit 2002 betragen die Erledigungszeiten der Kanzlei nach
Angaben des Antragsgegners nicht mehr als acht Wochen; nach dem
Vorbringen des Antragstellers wurden Beschlüsse und Verfügungen seit
dem Herbst 2000 in über 800 Fällen erst geschrieben, nachdem sie vier
bis sieben Monate in der Kanzlei lagen.
Seit 1993 wurden mehrere Abteilungen des Familiengerichts geschlossen. Die Eingänge in der vom Antragsteller geleiteten Abteilung
stiegen bei einem Pensum von 330 von 425 im Jahre 1993 auf 529 im
Jahre 2001, der Bestand von 440 Sachen auf 824 im Jahre 2002. Als eine Familienrichterin längerfristig erkrankte, wurde die von ihr geleitete
Abteilung zum 1. Februar 2003 aufgelöst und die offenen Verfahren auf
die anderen Abteilungen des Familiengerichts, unter anderem die des
Antragstellers, verteilt. Der Antragsgegner, dessen Justizhaushalt im
Jahre 2001 auf 2,81% des Landeshaushalts reduziert wurde (NordrheinWestfalen 5,8%), rechtfertigt diese Zustände mit knappen Haushaltsmitteln.
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Der Antragsteller beruft sich darauf, angesichts unzureichender
personeller Ausstattung des Amtsgerichts mit Richtern, Kanzlei- und Geschäftsstellenkräften sowie wegen fehlender Arbeitsmittel werde seine
Sachbearbeitung und damit seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Personalausstattung für Familienrechtsstreitigkeiten sei
nach der Einwohnerzahl Berlins vor der Wiedervereinigung bemessen.
Mangels vorhandener Bereitschaftsrichter komme es zu überdurchschnittlich vielen Vertretungseinsätzen. Sein Dezernat habe sich trotz
weit über dem Pensum liegender Erledigungszahlen nahezu verdreifacht;
der Terminstand liege bei bis zu einem Jahr. Zudem erfordere die seit
etwa zehn Jahren fehlende Fortbildung der Registratur- und Kanzleimitarbeiterinnen eine verstärkte Kontrolle der Aktenführung. Scheidungsklagen könnten wegen Personalmangels teilweise erst zwei Monate nach
Eingang zugestellt werden. Angesichts dieser desolaten Zustände sei
ihm die Erfüllung der Justizgewährungspflicht nach rechtsstaatlichen Regeln nicht mehr möglich. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sei wegen der Untätigkeit des Antragsgegners entbehrlich gewesen.
Der Antragsgegner hält die Arbeitsbedingungen des Antragstellers
zwar nicht für optimal, aber nicht für derartig desolat, daß sie dessen
richterliche Unabhängigkeit tangierten. Im möglichen Maße würden dem
Antragsteller die für seine richterliche Tätigkeit notwendigen Mittel zur
Verfügung gestellt.
Das Dienstgericht bei dem Landgericht Berlin hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers ist
ohne Erfolg geblieben.
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Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt, der Prüfungsantrag sei unzulässig. Es fehle bereits an der Durchführung des gemäß § 66 Abs. 2 DRiG, § 58 Satz 2 BlnRiG für das Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG, § 39 Nr. 5 e BlnRiG vorgesehenen Vorverfahrens. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil der
Richter entgegen § 26 Abs. 3 DRiG, § 39 Nr. 5 e BlnRiG keine Maßnahme der Dienstaufsicht beanstandet habe. Der Antragsteller wende sich
nicht gegen eine konkrete Maßnahme des dienstaufsichtführenden Präsidenten des Amtsgerichts, sondern beziehe sich allgemein auf die unzumutbaren Arbeitsbedingungen, die allein noch keine Maßnahme der
Dienstaufsicht darstellten. Sein Begehren laufe darauf hinaus festzustellen, daß der Justizbereich mit mehr finanziellen, personellen und materiellen Mitteln hätte ausgestattet werden müssen. Dieses Ziel könne er
jedoch nicht im Rahmen des Prüfungsverfahrens erreichen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaffung und Bereitstellung der sachlichen, institutionellen und personellen
Ausstattung, die er zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängigkeit für erforderlich und wünschenswert halte. Es sei keine Maßnahme
der Dienstaufsicht, wenn der Haushaltsgesetzgeber dem Justizbereich
nicht die gewünschten finanziellen Mittel zur Verfügung stelle. Weder der
Richter noch die dienstaufsichtführenden Stellen in der Justiz hätten
hierauf direkten Einfluß. Es sei auch nicht Aufgabe der Dienstgerichte,
im Rahmen eines Prüfungsverfahrens die politischen Entscheidungen
der Legislative zu prüfen und zu entscheiden, ob der Staat als solcher
- und nicht die dienstaufsichtführenden Stellen - auch in Zeiten knapper
Haushaltsmittel noch seiner Justizgewährungspflicht in erforderlichem
Maß nachkomme.
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Ohne Erfolg bleibe der Prüfungsantrag auch, soweit es um die Zuteilung vorhandener Mittel gehe. Zwar habe der Antragsteller insoweit
einen Anspruch, in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt zu werden. Es fehle aber an ausreichendem Vortrag, daß er von der Dienstaufsicht konkrete Maßnahmen gefordert habe, die ihm trotz vorhandener
Möglichkeit unter Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit verweigert
worden seien.
Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt
der Antragsteller sein Begehren weiter. Er beantragt, festzustellen, daß
der Antragsgegner seit dem 1. Januar 2001, hilfsweise seit dem
4. August 2003, durch unzumutbare Arbeitsbedingungen die richterliche
Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt hat. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 2. Dezember 2003
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 56 Satz 2 BlnRiG) ist
unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Prüfungsantrag des Antragstellers unzulässig ist.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings
dem Erfordernis eines Vorverfahrens (§§ 39 Nr. 5 Buchst. e, 58 Satz 2
BlnRiG, §§ 26 Abs. 3, 66 Abs. 2 DRiG, § 126 Abs. 3 BRRG, § 68 Abs. 1
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Satz 1 VwGO) genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl.
nur Senatsurteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145,
148 f. und vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359) sind im
Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG die Anträge nicht schon wegen Fehlens eines förmlichen Vorverfahrens unzulässig, wenn sich die
die Dienstaufsicht über den Richter führende oberste Dienstbehörde als
Vertreter des beklagten Landes sachlich auf die Anträge eingelassen und
deren Zurückweisung beantragt hat. Das hat die Senatsverwaltung für
Justiz des beklagten Landes hier getan.
2. Der Prüfungsantrag ist jedoch unzulässig, weil sich der Richter
- wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht gegen eine
Maßnahme der Dienstaufsicht wendet.
Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG ist der
Rechtsweg zu den Dienstgerichten nur gegeben, soweit das Deutsche
Richtergesetz dies bestimmt (§§ 62, 78 ff. DRiG). Nach § 78 Nr. 4
Buchst. e DRiG entscheidet das Dienstgericht bei "Anfechtung einer
Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3". Diese
spezialgesetzliche Sonderkompetenz der Dienstgerichtsbarkeit ist dazu
bestimmt, den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen
Unabhängigkeit (Art. 97 GG) gegen alle Stellen der vollziehenden Gewalt
zu sichern, die aufgrund der Dienstaufsicht grundsätzlich die Rechtsmacht haben, auf die Tätigkeit des Richters einzuwirken. Deswegen ist
ein Prüfungsantrag nur zulässig, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, daß
eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt und daß diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 27. Januar 1995 - RiZ(R) 3/94, Urteilsumdruck
-9-
S. 15, 16). Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag des Antragstellers
nicht.
a) Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch den Antragsgegner als der obersten dienstaufsichtführenden Stelle in der Berliner Justizverwaltung beruft, fehlt es
an der erforderlichen Darlegung konkreter Maßnahmen, durch die der
Antragsgegner die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt
haben soll. Die Schilderung der unzumutbaren Arbeitsbedingungen genügt hierfür nicht, weil sich aus ihr nicht ergibt, daß diese Arbeitsbedingungen auf einem gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte
Gruppe von Richtern gerichteten konkreten Verhalten der Justizbehörden
beruhen (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1973 - RiZ(R) 1/73,
BGHZ 61,
374,
378
und
vom
4. Dezember
1989
- RiZ(R)
5/89,
NJW 1991, 425, jew. m.w.Nachw.). Hiervon geht im übrigen der Antragsteller selbst nicht aus. In seinem mit der Antragsschrift vorgelegten
Schreiben vom 6. Januar 2002 hat er zum Ausdruck gebracht, nach seiner Einschätzung erscheine eine Behebung der von ihm gerügten unzumutbaren Arbeitsbedingungen durch die Justiz- und Gerichtsverwaltung
ausgeschlossen.
b) Soweit er geltend macht, die dem Justizbereich zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel seien nicht ausreichend zur Erfüllung der
staatlichen Justizgewährungspflicht, kann hierauf ein Prüfungsantrag
nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht gestützt werden.
aa) Dabei kann offenbleiben, ob das Land Berlin, woran angesichts
der vom Antragssteller gerügten unzureichenden Ausstattung mit Fachli-
- 10 -
teratur, der unvertretbar langen Erledigungszeiten der Kanzlei und der
Schließung mehrerer Abteilungen des Familiengerichts Zweifel bestehen,
seiner aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verpflichtung zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten
(BVerfGE 85, 337, 345 m.w.Nachw.; 88, 118, 123), dem damit einhergehenden
rechtsstaatlichen
Gebot
zügiger
Verfahrenserledigung
(BVerfGE 88, 118, 124 m.w.Nachw.; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und
EGMR NJW 1997, 2809, 2810) und der daraus folgenden Pflicht zur angemessenen personellen und sächlichen Ausstattung der Gerichte
(BVerfGE 36, 264, 275; BVerfG NJW 2000, 797; Kissel, GVG 3. Aufl.
§ 16 Rdn. 87; Weber-Grellert NJW 1990, 1777, 1778; ebenso zu Art. 19
Abs. 4 GG Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, Grundgesetz Stand Februar 2003 Art. 19 Abs. 4 Rdn. 263; Papier NJW 2001, 1089, 1093; zur Verpflichtung
und
zum Gestaltungsspielraum
des
Gesetzgebers:
vgl.
Schmidt-Aßmann aaO Rdn. 14) nachgekommen ist.
Es muß auch nicht abschließend geklärt werden, ob und ggf. unter
welchen Voraussetzungen die richterliche Unabhängigkeit durch die
Haushaltsgesetzgebung, sofern diese nicht für eine ausreichende Personal- und Sachausstattung der Justiz sorgt, beeinträchtigt werden kann
(vgl. dazu Kissel aaO § 1 Rdn. 104; Pfeiffer DRiZ 1988, 85; allgemein
zum Schutz des Art. 97 GG vor Eingriffen der Legislative: BVerfGE 12,
67, 71; 38, 1, 21; Papier aaO S. 1090).
bb) Der Prüfungsantrag nach § 26 Abs. 3 DRiG erweist sich jedenfalls deshalb als unzulässig, weil die vom Antragsteller zum Gegenstand
seines
Rechtsschutzbegehrens
gemachte
unzureichende
finanzielle
Ausstattung der Justiz keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von
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§ 26 Abs. 3 DRiG ist. Zwar hat das Dienstgericht des Bundes den Begriff
"Maßnahme der Dienstaufsicht" im Hinblick auf den Zweck des § 26
Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit
gefaßt. Es genügt jede Einflußnahme der dienstaufsichtführenden Stelle,
die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt
(st.Rspr., BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01, NJW 2003,
282 m.w.Nachw.). Notwendig ist aber stets ein gegen einen bestimmten
Richter oder eine Gruppe von Richtern gerichtetes Verhalten einer die
Dienstaufsicht ausübenden Stelle (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom
12. November 1973 - RiZ(R) 1/73, BGHZ 61, 374, 378 und vom
4. Dezember 1989 - RiZ(R) 5/89, NJW 1991, 425, jew. m.w.Nachw.).
Hieran fehlt es, weil der Antragsteller mit seiner Rüge, die dem Justizbereich zur Verfügung stehenden Mittel seien nicht ausreichend, kein Verhalten eines Dienstaufsichtsorgans beanstandet. Entscheidend kommt es
ihm insoweit vielmehr auf eine bessere haushaltsmäßige Ausstattung
des Justizbereichs an. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt
hat, entscheiden über die finanzielle Ausstattung der Justiz nicht die
Dienstaufsichtsbehörden des Justizbereichs selbst, sondern die Legislative als Haushaltsgesetzgeber (vgl. Kissel aaO Einl. Rdn. 170, § 22
Rdn. 18). § 26 Abs. 3 DRiG läßt sich hiernach auf das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht anwenden.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch aus
dem Senatsurteil vom 25. September 2002 (RiZ(R) 2/01, NJW 2003, 282,
283) nichts zu seinen Gunsten. Gegenstand dieses Urteils waren allein
die mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit bestehenden Pflichten der dienstaufsichtführenden Justizbehörden bei der Zuweisung der
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ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Insoweit hat der Senat entschieden, daß Richter einen Anspruch gegen die Dienstaufsichtsbehörden auf
ermessensfehlerfreie Zuteilung der vorhandenen personellen und sachlichen Ausstattung haben, hat aber offengelassen, ob die Justizbehörden
im Einzelfall mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit auch verpflichtet sein können, noch nicht vorhandene Ausstattung bereitzustellen.
Das Urteil enthält damit ausschließlich Aussagen zu den Pflichten der
dienstaufsichtführenden Justizbehörden im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG,
nicht aber zu den Folgen einer vom Haushaltsgesetzgeber - und damit
nicht von einer dienstaufsichtführenden Stelle im Sinne des § 26 Abs. 3
DRiG - zu verantwortenden unzureichenden haushaltsmäßigen Ausstattung des Justizbereichs.
cc) Durch die Beschränkung des Rechtsschutzes nach § 26 Abs. 3
DRiG läuft die von Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit
nicht etwa leer. Schutz vor Eingriffen in die sachliche und persönliche
Unabhängigkeit kann der Richter nämlich nicht nur in den den Dienstgerichten zugewiesenen Fällen erhalten. Sofern im Einzelfall eine Verletzung der grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit vorliegt, kann der einzelne Richter diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über Art. 33 Abs. 5 GG als Verletzung der hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechts mit
der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 12, 81, 87 f.; BVerfG
NJW 1996, 2149, 2150 m.w.Nachw.; Detterbeck in: Sachs, Grundgesetz
2. Aufl. Art. 97 Rdn. 7; Schulze-Fielitz in: Dreier, Grundgesetz Art. 97
Rdn. 16). Dies gilt auch für die Verletzung des Art. 97 GG durch gesetzgeberisches Handeln (BVerfGE 12, 67, 71 und 81 ff.).
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II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154
Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren
auf 4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Nobbe
Solin-Stojanovi
Joeres
Kniffka
Mayen