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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 190/03
vom
19. März 2004
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
ZVG §§ 146, 147
Der Anordnung der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, daß der Eigenbesitz
des eingetragenen Eigentümers bestritten wird.
BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 190/03 - LG Berlin
AG Pankow-Weißensee
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Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den
Richter Zoll
am 19. März 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 81. Zivilkammer
des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2003 wird auf Kosten der
Beteiligten zu 3. und 4. zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis zu 16.000 €.
Gründe:
I.
Für die - unterdessen insolvent gewordene - B.
Bank AG als Gläubi-
gerin ist am 8. Februar 1996 eine vollstreckbare Grundschuld in Höhe von
2.100.000 DM und am 11. Oktober 1999 eine vollstreckbare Grundschuld in
Höhe von 3.400.000 DM in das Grundbuch eingetragen worden. Damals war
der Schuldner eingetragener Eigentümer des gesamten Grundstücks. Der
Grundbesitz ist im Jahr 2000 in Wohnungseigentum aufgeteilt worden. Seit
dem 9. September 2002 sind die Beteiligten zu 3. und 4. als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer des im Rubrum bezeich-
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neten Wohnungseigentums eingetragen. Die Gläubigerin beantragte mit
Schreiben vom 16. Juli 2001, beim Vollstreckungsgericht eingegangen am
27. Juli 2001, die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums (und weiterer
32 Wohnungseigentumseinheiten in demselben Gebäude) anzuordnen. Die
Beteiligten zu 3. und 4. widersprachen dem Antrag mit der Begründung, daß
sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigenbesitzer des gesamten Anwesens seien. Der Schuldner habe gemäß Gesellschaftsvertrag vom 5. November
1998 das Grundstück in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Beteiligten zu 4. eingebracht und den Besitz vereinbarungsgemäß am 1. Dezember
1998 übergeben. Durch Vertrag vom 29. Juni 2001 habe der Schuldner seinen
Gesellschaftsanteil auf den Beteiligten zu 3. übertragen. Die Gläubigerin legte
daraufhin eine Abschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom
15. März 2001 vor, wonach die Beteiligte zu 4. aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde und der Schuldner das gesamte Gesellschaftsvermögen
übernahm.
Das Amtsgericht ordnete durch Beschluß vom 8. August 2001 wegen der
beiden Grundschulden der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums an. Der Zwangsverwalter nahm es in Besitz. Mit Schreiben vom
13. Juni 2002 legten die Beteiligten zu 3. und 4. Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ein. Zur Begründung beriefen sie sich darauf, daß
der Titel über die Grundschuld in Höhe von 2.100.000 DM dem Schuldner nicht
ordnungsgemäß zugestellt worden sei und daß die Anordnung der Zwangsverwaltung im Hinblick auf ihren Eigenbesitz hätte unterbleiben müssen. Der Richter wies die Erinnerung zurück. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3.
und 4., mit der sie zusätzlich geltend machten, daß auch der andere Titel dem
Schuldner nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, blieb im Ergebnis ohne
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Erfolg. Das Landgericht hob zwar den angefochtenen Beschluß auf, weil der
Richter am Amtsgericht wegen der vom Rechtspfleger vor der Anordnung der
Zwangsverwaltung durchgeführten Anhörung nicht zur Entscheidung berufen
gewesen sei. Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung wies es jedoch zurück. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde
erstreben die Beteiligten zu 3. und 4. die Aufhebung des Beschlusses vom
8. August 2001.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld im Betrag von 2.100.000 DM dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie
sei ihm persönlich am 17. November 2000 im Geschäftsraum der B.
Bank
AG übergeben worden. Dies ergebe sich aus der Zustellungsurkunde des
Obergerichtsvollziehers L.
beim Amtsgericht Berlin-Mitte. Für die Zustel-
lung des zweiten Titels gelte dasselbe. Im übrigen habe der Schuldner in einem nach dem 14. Oktober 2002 mit dem Rechtspfleger geführten Telefongespräch bestätigt, daß er die Vollstreckungstitel empfangen habe.
Der Anordnung und Fortsetzung der Zwangsverwaltung stehe auch nicht
entgegen, daß sich die Beteiligten zu 3. und 4. darauf beriefen, nicht herausgabebereite Eigenbesitzer des Grundstücks (gewesen) zu sein. Eine Zwangs-
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verwaltung sei zwar unzulässig, wenn und soweit dadurch in den Besitz eines
nicht herausgabebereiten Dritten eingegriffen werde. Im vorliegenden Fall sei
jedoch weder aus dem Grundbuch (nebst Grundakten) ersichtlich noch zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, daß die Beschwerdeführer nicht
herausgabebereite Eigenbesitzer des Grundstücks gewesen seien. Die Verfahrensbeteiligten stritten vielmehr darüber, ob die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nach dem 15. März 2001 überhaupt noch bestanden und wer bei der
Anordnung der Zwangsverwaltung den Eigenbesitz an dem Grundstück innegehabt habe. Die Gläubigerin und die Beschwerdeführer nähmen jeder für sich
in Anspruch, Eigenbesitz gehabt zu haben und bezichtigten jeweils die Gegenseite,
im
Juli/August 2002 illegale Hausbesetzungen betrieben zu haben. Der Rechtspfleger habe demnach nicht positiv feststellen können, daß der Anordnung der
Zwangsverwaltung ein Eigenbesitz eines nicht herausgabebereiten Dritten entgegenstehe. Es sei nicht seine Aufgabe, streitige Tatsachen aufzuklären und
umstrittene Rechtsfragen zu beantworten, sondern Sache der Beteiligten zu 3.
und 4., in einem Prozeßverfahren gemäß § 771 ZPO geltend zu machen, daß
ihnen die Anordnung bzw. Durchführung der Zwangsverwaltung entgegenstehende Besitzrechte zustünden.
2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß sich der
Zustellungsurkunde nicht der notwendige Zustellungsnachweis entnehmen lasse, weil sie fehlerhaft sein müsse. Die Zustellungsurkunde weise als Zustellungsort "88121 Ravensburg" aus, wobei die Zustellung im Geschäftsraum der
nunmehr insolventen Gläubigerin erfolgt sein solle. Diese habe jedoch keinen
Geschäftsraum in Ravensburg. Der niedergelegte Inhalt des Telefonats zwi-
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schen dem Schuldner und dem Rechtspfleger sei nicht geeignet, eine Zustellung zu belegen.
Der Auffassung des Landgerichts, der entgegenstehende Eigenbesitz
der Beteiligten zu 3. und 4. als nicht herausgabebereiter Dritter müsse in einem
Prozeßverfahren geltend gemacht werden, könne schon deshalb nicht gefolgt
werden, weil Erinnerungsverfahren grundsätzlich unabhängig von einer Vollstreckungsabwehr- bzw. Drittwiderspruchsklage geführt werden könnten. Die
Zwangsverwaltung setze Eigenbesitz des Schuldners voraus. Die Voraussetzungen für die Zwangsverwaltung habe der Gläubiger zu beweisen. Sei die
Besitzfrage streitig, habe die Anordnung zu unterbleiben. Schon dem eigenen
Vorbringen der Gläubigerin sei zu entnehmen gewesen, daß zumindest seit
dem 1. August 2001 die Beteiligten zu 3. und 4. nicht herausgabebereite Eigenbesitzer gewesen seien.
3. Dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werden.
a) Das Landgericht hat die ordnungsgemäße Zustellung der Vollstrekkungstitel zu Recht bejaht. Nach § 418 Abs. 1 ZPO erbringt die Zustellungsurkunde vollen Beweis für die Zustellungsvoraussetzungen, die der Zusteller selbst vornimmt (vgl. Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 418 Rn. 2; OLG
Naumburg FamRZ 2001, 1013, 1014), hier die persönliche Übergabe des Titels
an den Schuldner. Mängel, die die Beweiskraft der Urkunde aufheben oder
mindern könnten (§ 419 ZPO), liegen nicht vor. Soweit es in der letzten Zeile
der Zustellungsurkunde heißt "88212 Ravensburg, den 17.11.00", handelt es
sich - was den Ort betrifft - ersichtlich um ein Versehen. Aus dem handschriftlichen Text ist klar erkennbar, daß dem Schuldner - dessen Wohnanschrift mit
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Ravensburg angegeben ist - die Urkunde im Geschäftsraum der Gläubigerin in
Berlin durch einen Berliner Gerichtsvollzieher ausgehändigt worden ist.
Allerdings kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil
sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der
beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt den
vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grunde muß
ein Beweisantritt substantiiert sein. Ein bloßes Bestreiten genügt nicht (vgl.
BVerwG NJW 1986, 2127, 2128). Es müssen Umstände dargelegt werden, die
ein Fehlverhalten des Gerichtsvollziehers bei der Zustellung und damit eine
Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde zu belegen geeignet sind. Ein
derart substantiiertes Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführer fehlt. In der Beschwerdeschrift vom 19. November 2002 haben sie sich auf Unstimmigkeiten
der Zustellungsurkunde berufen und dazu vorgetragen, daß sich der Schuldner
am 17. November 2000 nicht in Ravensburg aufgehalten habe. Daß er sich an
diesem Tage nicht in Berlin aufgehalten und die zuzustellenden Urkunden nicht
in den Geschäftsräumen der Gläubigerin empfangen hat, ist hingegen nicht
ausdrücklich behauptet worden. Das Vorbringen ist danach nicht geeignet, eine
Falschbeurkundung des Gerichtsvollziehers darzutun.
b) Die Zwangsverwaltung wird im Regelfall aufgrund eines gegen den
Eigentümer gerichteten Titels ohne Prüfung, ob er sich auch im Besitz des
Grundstücks befindet, angeordnet. Sofern aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anordnungsantrag dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, daß
sich das Grundstück im Eigenbesitz eines Dritten befindet, muß der Antrag
mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden (Steiner/Eickmann/
Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl.
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§ 147 ZVG Rn. 14). Die Zwangsverwaltung ist unzulässig, wenn und soweit
dadurch in den Besitz eines nicht herausgabebereiten Dritten eingegriffen wird
(BGHZ 96, 61, 66 f; BGH, Beschl. v. 14. März 2003 - IXa ZB 45/03, NJW 2003,
2164). Der eigenbesitzende Dritte ist aufgrund eines gegen den Eigentümer
gerichteten Vollstreckungstitels selbst dann nicht verpflichtet, den Besitz herauszugeben, wenn der Gläubiger aufgrund eines dinglichen Titels vollstreckt.
Der Gläubiger muß einen Titel gegen den Eigenbesitzer erwirken, sei es durch
Umschreibung des Titels gegen den Besitzer gemäß § 727 ZPO, sei des durch
eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung (BGH aaO; Dassler/
Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 147 Rn. 1; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht 2. Aufl. S. 386).
Wie bei streitigem Eigenbesitz zu verfahren ist, läßt sich dem Zwangsversteigerungsgesetz nicht unmittelbar entnehmen. Nach zutreffender Auffassung hat das Vollstreckungsgericht in solchem Fall die Zwangsverwaltung anzuordnen; der Dritte muß gegebenenfalls den Klageweg nach § 771 ZPO beschreiten.
aa) Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt, Streitigkeiten über die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden
Ansprüche auszutragen. Auch das Zwangsverwaltungsverfahren dient nicht
dazu, streitige Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten aufzuklären. Beweiserhebungen kommen im Zwangsvollstreckungsverfahren nur in eingeschränktem Umfang in Betracht. Demzufolge war das Vollstreckungsgericht
hier nicht gehalten, die rechtlich schwierige und tatsächlich streitige Frage des
Eigenbesitzes der Beteiligten zu 3. und 4. aufzuklären.
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bb) Das Zwangsversteigerungsgesetz sieht als vor der Anordnung zu
überprüfende Voraussetzungen der Zwangsverwaltung lediglich die Eintragung
des Schuldners als Eigentümer, Titel und Zustellung vor; ferner ist festzustellen, ob in Abteilung II des Grundbuchs ein dem Verfahren entgegenstehendes
Recht eingetragen ist (vgl. Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Band 2 Anmerkungen zu Muster 147 S. 830; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Zwangsversteigerungsgesetzes RGZ 38, 397, 398). Den Eigenbesitz des Schuldners hat
der Gläubiger im Regelfall nicht darzutun, es sei denn, der Schuldner ist nicht
Eigentümer, § 147 ZVG. Dies spricht dafür, daß in Fällen, in denen der Eigenbesitz eines Dritten behauptet wird, der sich nicht aus dem Grundbuch und den
Grundakten ergibt, dieser seinen Besitz gegenüber dem Gericht nachzuweisen
hat. Gelingt ihm dies nicht, hat das Gericht die Zwangsverwaltung anzuordnen
und der Dritte muß seine - streitigen - Rechte im Prozeßwege geltend machen.
Im vergleichbaren Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung hat ein Dritter, dem ein die Veräußerung hinderndes, nicht aus dem Grundbuch ersichtliches Recht zusteht, Widerspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben (Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO vor § 15 Rn. 25; § 15 Rn. 17; vgl. auch
RGZ 127, 8, 9). Dies gilt im Zwangsverwaltungsverfahren auch dann, wenn der
Eigenbesitz des Dritten dem Gericht nicht bekannt war und deshalb die Anordnung erfolgt ist und das Gericht den Nachweis, daß der Widersprechende das
Grundstück in Eigenbesitz habe, nicht für erbracht erachtet (Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO § 147 Rn. 14; Jäckel/Güthe, ZVG 7. Aufl.
§ 147 Rn. 5). In diesen Fällen, in denen der Eigenbesitz eines Dritten streitig
ist, ist die Drittwiderspruchsklage das vom Gesetz vorgesehene Verfahren.
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cc) Für eine Anordnung der Zwangsverwaltung in den Fällen, in denen
ein Dritter streitige Rechte geltend macht, sprechen auch praktische Gesichtspunkte. Wenn der Dritte tatsächlich Eigenbesitz innehat, kann ihn der Zwangsverwalter im Rahmen der Zwangsverwaltung nicht aus diesem Besitz drängen.
Finden der Verwalter oder der Gerichtsvollzieher einen anderen als den
Schuldner im Besitz des Grundstücks vor, darf die Vollstreckungshandlung
nicht ausgeführt werden (vgl. OLG Rostock OLGE 35, 188, 189; Dassler/
Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO § 150 Rn. 11; Jäckel/Güthe, aaO Rn. 5; § 150
Rn. 6; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO § 146 Rn. 76 ff; § 147
Rn. 9). Eine Beeinträchtigung des Dritten durch die Zwangsverwaltung tritt insoweit nicht ein. Der Gläubiger muß sich dann einen Titel gegen den Eigenbesitzer verschaffen. Gelingt es hingegen dem Zwangsverwalter, wie im vorliegenden Fall, das Grundstück in Besitz zu nehmen, ist es dem Dritten zumutbar,
nach § 771 ZPO gegen die Zwangsverwaltung vorzugehen. In den Fällen, in
denen der Gläubiger - wie hier - aus einem dinglichen Titel vollstreckt, ist der
Dritte als Eigenbesitzer materiell ohnehin verpflichtet, die Zwangsvollstreckung
zu dulden (OLG Rostock OLGE 35, 188, 189).
Kreft
Raebel
Roggenbuck
v. Lienen
Zoll