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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 73/03
vom
24. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Neškovi , Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 24. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
26. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
30.413,76 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Zum Abschluß einer Versteigerung weist der Gerichtsvollzieher gemäß
§ 817 ZPO dem Meistbietenden das Eigentum an der (wirksam) gepfändeten
Sache in der Weise zu, daß der Erwerber auch an schuldnerfremden Sachen
unabhängig von gutem Glauben lastenfrei neues Eigentum erlangt. Das gilt
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auch für den hier vom Kläger vorgetragenen Fall, daß der Ersteher Kenntnis
vom fehlenden Eigentum des Schuldners hat (RGZ 156, 395, 397 ff; BGHZ 55,
20, 25; 100, 95, 98; 119, 75, 76; vgl. auch RGZ 45, 284, 286). Denn die Eigentumszuweisung durch den Gerichtsvollzieher ist keine Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung im Sinne des § 161 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern ein
staatlicher Hoheitsakt (BGHZ 55, 20, 25). Daraus folgt weiter, daß der auf einer
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rechtmäßigen Ablieferung der
versteigerten Sache beruhende Eigentumserwerb des Beklagten - anders als in
Fällen des § 826 BGB - nicht sogleich im Wege des Schadensersatzes gemäß
§ 823 Abs. 1 BGB wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. RGZ 69, 277,
279; BGHZ 100, 95, 100).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Neškovi
Cierniak
Vill
Lohmann