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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 64/10
vom
11. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel,
Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 11. April 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
19. Februar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 102.698,14 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie legt einen gesetzlichen Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) nicht dar.
2
Das Berufungsgericht weicht in seinen Rechtssätzen nicht von der angeführten Vergleichsentscheidung (BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93,
NJW 1995, 51, 52 f unter 2.) ab. Dort ist lediglich der damalige Einzelfall anders
beurteilt worden.
3
Fehl geht auch die erhobene Gehörsrüge. Mit dem angeblich übergangenen Vortrag der Berufungsbegründung hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Die dort erhobene Rechtsbehauptung ist überdies unzutref-
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fend. Bei der Beratung des Scheidungsanwalts zu § 1933 BGB geht es immer
um den Schutz des Scheidungsbeklagten und seiner Nachlassplanung, nicht
um den Schutz der gesetzlichen Erben, der je nach Lage des Falles nur hinzutreten kann.
4
Soweit die Beschwerde unzureichende Anforderungen des Berufungsgerichts an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten beanstandet, erhebt sie
eine revisionsrechtliche Sachrüge, die zulassungsrechtlich ohne Belang ist.
5
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vill
Raebel
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 02.04.2009 - 4 O 361/08 OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2010 - I-33 U 12/09 -