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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 57/13
vom
20. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Februar 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 2013
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 66.630,47 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten
(Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
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Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass im Regressverfahren selbständig darüber
zu befinden ist, wie der Vorprozess richtig hätte entschieden werden müssen
(BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 9;
vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, NJW 2012, 674 Rn. 17; vom 10. Mai
2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 38 jeweils mwN). Da der materiellen
Gerechtigkeit Vorrang vor der wirklichen Kausalität gebührt, kommt es nicht
darauf an, welche Tatsachen im Vorprozess mutmaßlich festgestellt worden
wären, sondern welche Beweiserhebungen nach Auffassung des Regressrichters zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich sind (BGH, Urteil vom
16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 227 f). Da die Beklagte im Vorprozess ohne Abschluss des Vergleichs auch vor dem Landessozialgericht
noch einen Vergleichsberuf hätte benennen können, durfte das Berufungsgericht den Verweisungsberuf einer Tagespförtnerin bei seiner Entscheidung berücksichtigen.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill
Gehrlein
Grupp
Fischer
Möhring
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2010 - 25 O 82/10 KG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2013 - 3 U 28/10 -