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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 49/04
vom
20. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
21. Januar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
wird
auf
21.083,34 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
2
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage bezüglich der wertausschöpfenden Belastung des Anspruchs auf Rückgewähr der
Festgeldeinlage weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage lässt sich nicht
allgemein-abstrakt beantworten, sondern ist anhand einzelfallbezogener Um-
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stände zu klären. Für die hier vorliegende Fallgestaltung ist es im Hinblick auf
die tatrichterlich zulässige Bewertung durch das Berufungsgericht entbehrlich,
einen allgemein gültigen Regelsatz aufzustellen. Auch hat das Berufungsgericht
die hierfür maßgeblichen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast nicht
verkannt. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung des Parteivorbringens in tatrichterlich zulässiger Weise festgestellt, dass bislang hinsichtlich des Festgeldkontos von 63.000 € nur eine konkrete Belastung von 4.950,20 € vorliegt, so
dass bei dieser Sachlage eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne
von §§ 129, 132 InsO angenommen werden konnte.
3
2. Entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht
auch nicht das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der aus der Globalzession
vom 3. Dezember 1999 sich ergebenden Rechte übergangen. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr das
diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, wie sich aus den Ausführungen unter
BU 3 sowie BU 11 bis 12 ergibt, zur Kenntnis genommen, es aber in tatrichterlich zulässiger Würdigung anders beurteilt, als dies nunmehr von der Nichtzulassungsbeschwerde bewertet wird.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Lohmann
Cierniak
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 13.10.2003 - 4 O 944/03 OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 U 125/03 -