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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 32/10
vom
20. Januar 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 20. Januar 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 812.940,53 € festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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1. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen
nicht vor.
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a) Den als übergangen gerügten Vortrag des Klägers, wonach das Gesellschafterdarlehen über 15 Millionen Euro nicht insgesamt im April 2003, sondern in mehreren Teilbeträgen bis zum 6. Juni 2003 an die Schuldnerin ausbezahlt worden ist, hat das Berufungsgericht ausweislich des Tatbestands des
angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. In den Entscheidungsgründen
hat es das Berufungsgericht im Blick auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit
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ausdrücklich als unerheblich erachtet, dass das Darlehen nicht in einem Betrag,
sondern nach Anforderung der Schuldnerin in mehreren Teilbeträgen ausbezahlt wurde.
Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG ge-
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nügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinander setzt, die sie selbst
für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der
von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschl. v.
21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). Davon abgesehen ist
ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung ein sofort abrufbarer
Kredit - wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorlag - bei
der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Zahlungsmittel zu berücksichtigen (Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 17 Rn. 9; Jaeger/Müller, InsO § 17 Rn. 16;
HmbKomm-InsO/Schröder 3. Aufl. § 17 Rn. 14).
b) Der Vortrag des Klägers, wonach die Schuldnerin ab März 2003 in
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erheblichem Maße Lieferanten- und Dienstleistungsforderungen nicht beglichen
habe, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht
entscheidungserheblich. Dieses hat mit Hilfe der erstellten Liquiditätsbilanz eine
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgeschlossen. Angesichts dieser Feststellungen sind etwaige Indizien, die - wie Zahlungsrückstände gegenüber besonders bedeutsamen Gläubigern - den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit
nahe legen können, ohne Bedeutung.
c) Der Kläger kann mit seiner Rüge, nach dem Inhalt seines Sachvor-
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trags habe der Schuldnerin keine offene Kreditlinie von 7.899.000 € gegenüber
der B.
zugestanden, nicht gehört werden. Das Berufungsge-
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richt hat das Vorbringen des Klägers ersichtlich zur Kenntnis genommen, ist
aber ohne Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zu einer abweichenden tatsächlichen Würdigung gelangt. Soweit in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht außerdem tatbestandliche Feststellungen (§ 314 ZPO) zugrunde
gelegt werden, können sie nur mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, aber
nicht mit einer Revisionsrüge angegriffen werden (BGH, Urt. v. 10. Dezember
2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11).
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d) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, das Berufungsgericht habe die
Klage nicht unter dem Gesichtspunkt des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO geprüft. Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen war Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Mangels
eines Tatbestandsberichtigungsantrages sind auch diese Feststellungen bindend (BGH, aaO).
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2. Vergeblich rügt die Beschwerde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG,
soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Schuldnerin über das
Gesellschafterdarlehen von 15 Millionen Euro frei verfügen durfte.
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Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler
genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher
der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die
Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96,
189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB
59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das
Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung
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nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f;
96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4 m.w.N.).
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3. Soweit das Berufungsgericht eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin
im Blick auf die gegen ihre Gesellschafterin gegebene Darlehensforderung abgelehnt hat, ist eine Divergenz (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben.
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Hier fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung, inwieweit die angeblich
divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus einer
Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182, 186). Ob eine Zahlungsunfähigkeit besteht, ist in Übereinstimmung mit der Verfahrensweise des Berufungsgerichts auch im Anfechtungsprozess vornehmlich mit Hilfe einer Liquiditätsbilanz festzustellen (vgl.
BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 28). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass Berufungsgericht bereits wegen des der
Schuldnerin von ihrer Gesellschafterin eingeräumten Kredits eine Zahlungsun-
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fähigkeit abgelehnt hat, weil sofort abrufbare Kredite den verfügbaren Zahlungsmitteln des Schuldners zuzurechnen sind (Uhlenbruck, aaO; Jaeger/
Müller, aaO; HmbKomm-InsO/Schröder, aaO).
Kayser
Raebel
Grupp
Gehrlein
Möhring
Vorinstanzen:
LG
Bremen, Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 O 1837/05 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 25.01.2010 - 3 U 43/08 -