You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

90 lines
3.2 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 26/10
vom
29. März 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 29. März 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.548,33 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Bezüglich der in der Zahlung vom 13. Mai 2004 enthaltenen Vollstreckungskosten weicht das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des
erkennenden Senats ab. Dieser hat im Urteil vom 12. Februar 2004 (IX ZR
- 3 -
70/03, WM 2004, 899, 901) lediglich über den Fall einer Beauftragung des Gerichtsvollziehers entschieden und nicht über den hier gegebenen Fall einer Vollstreckung durch das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde nach § 66 Abs. 1
Satz 1 SGB X, § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 FVG.
Soweit das Berufungsgericht selbst früher eine abweichende Auffassung vertreten hat (OLG Hamburg, ZIP 2002, 1360, 1364 f), hat es diese Ansicht aufgegeben.
3
Die Frage, ob die Abführung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen
Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung. Sie ist zweifelsfrei zu verneinen, weil die
Einzugsstellen insoweit anders als hinsichtlich der Beiträge von Pflichtversicherten (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht Insolvenzgläubiger sind. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte.
4
Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven
Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten
des Hauptzollamts entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen sind, ist ohne
weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Die von der
Beschwerde
angeführten
Gegenstimmen
(Jaeger/Henckel,
InsO,
§ 130
Rn. 139; FG Rheinland-Pfalz, EFG 1986, 433 Nr. 483) betreffen den Fall der
Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eigene Vollstreckungsorgane. Er kann mit dem hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung
durch das ersuchte Hauptzollamt nicht gleichgesetzt werden.
- 4 -
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Grupp
Gehrlein
Möhring
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2009 - 303 O 382/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2010 - 1 U 72/09 -