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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 26/04
vom
15. November 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Detlev Fischer
am 15. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. November 2003 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
81.280 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob § 108 Abs. 1
Satz 1 InsO auch nicht vollzogene Miet- und Pachtverhältnisse erfasst, ist zwischenzeitlich durch das Urteil des Senats vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06,
ZInsO 2007, 1111 geklärt worden. In verfassungskonformer Auslegung von
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§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO sind nach gefestigter Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs bei einer Beschwerde, die im Zeitpunkt ihrer Einlegung
wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen, bei der
sich dieser Zulassungsgrund aber wie hier durch eine Entscheidung des Revisionsgericht in anderer Sache erledigt hat, die Erfolgaussichten des Beschwerdeführers gleichwohl in vollem Umfang vom Revisionsgericht zu prüfen. Die Revision ist zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat. Anderenfalls ist die Beschwerde unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgaussichten zurückzuweisen
(BGH, Beschl. v. 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155 f; v.
27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438).
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Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Der verfahrensgegenständliche Mietvertrag unterfällt nach den vom Senat in der angeführten Entscheidung
dargelegten Gesichtspunkten mangels Übergabe der Mietsache der allgemeinen Regelung des § 103 InsO. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zulässiger Auslegung angenommen, die Beklagte habe mit Schreiben vom
1. November 2001 nicht bestätigt, in den noch nicht vollzogenen Mietvertrag
eintreten zu wollen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geltend
gemachte Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der vom Landgericht vorge-
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nommenen Würdigung hat sich das Berufungsgericht im Hinblick auf die anderweite Bewertung des Schreibens vom 1. November 2001 offenkundig nicht
angeschlossen.
Dr. Gero Fischer
Prof. Dr. Gehrlein
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 11.03.2003 - 3 O 2284/02 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 27.11.2003 - 14 U 245/03 -