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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 272/02
Verkündet am:
17. Juli 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
InsO § 133
a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO
setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraus.
b) Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten,
daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
 
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen der F.
GmbH (nachfolgend: Schuldnerin)
im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Steuerzahlungen, welche
die Schuldnerin in der Zeit vom 25. April bis 7. November 2000 an das Finanzamt L.
erbracht hat.
Am 18. April 2000 trafen die Schuldnerin und das Finanzamt
L.
eine Ratenzahlungsvereinbarung über rückständige Steuern der
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Schuldnerin. Danach verpflichtete sich diese, auf die rückständigen Steuern
50.000 DM sofort und Raten in Höhe von 12.500 DM in den Monaten Mai, Juni
und Juli und den Restbetrag im August 2000 zu erbringen. In Erfüllung dieser
Vereinbarung zahlte die Schuldnerin an das Finanzamt am 25. April 2000
50.000 DM und am 20. Mai 2000 12.500 DM. Nachdem weitere Zahlungen
ausblieben, erließ das Finanzamt am 1. August 2000 gegen die Schuldnerin
eine Pfändungsverfügung. Daraufhin bat ein von der Schuldnerin beauftragter
Rechtsanwalt um Vollstreckungsaufschub u.a. mit dem Hinweis auf eine am
7. August 2000 von der Schuldnerin erbrachte Vorauszahlung auf Umsatz- und
Lohnsteuer in Höhe von 44.023,81 DM. Diesen Vollstreckungsaufschub gewährte das Finanzamt am 9. August 2000 unter der Bedingung, daß ab
15. September 2000 monatlich 7.000 DM zur Tilgung der Steuerschulden der
Schuldnerin und 3.000 DM zur Tilgung einer persönlichen Steuerschuld des
Geschäftsführers der Schuldnerin gezahlt würden; gegen diesen hatte das Finanzamt L.
im Dezember 1999 eine Pfändungsverfügung wegen
von diesem persönlich geschuldeter rückständiger Steuern in Höhe von
66.837,30 DM erlassen. Daraufhin bezahlte die Schuldnerin am 15. September
2000 10.000 DM und am 7. November 2000 7.000 DM an das Finanzamt.
Auf Antrag einer Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 18. Dezember
2000 wurde durch Beschluß vom 1. März 2001 das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter
bestellt.
Mit der Klage hat er wegen der vorgenannten und weiterer Zahlungen an
das Finanzamt zunächst 152.933,93 DM verlangt. In der Berufungsinstanz hat
er die Klage auf den Betrag von 61.622,85

120.523,81 DM) beschränkt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte nur wegen der Zahlung vom 7. November 2000 Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag wegen der früheren Zahlungen
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Eine Anfechtung gemäß § 133 InsO wegen der Zahlungen, die außerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO vorgenommen worden seien, scheide aus, da es dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin darzulegen. Der Kläger könne sich nicht
darauf berufen, daß sich diese Zahlungen als inkongruente Deckungshandlungen darstellten, weil sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung
erbracht worden seien. Eine inkongruente Deckung komme vielmehr nur dann
in Betracht, wenn die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten
Zahlungen innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3
InsO erfolgt seien. Bis auf die Zahlung vom 7. November 2000 seien alle anderen Zahlungen außerhalb dieses Zeitraums erbracht worden, so daß sie als
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kongruente Deckungshandlungen anzusehen seien. Bei solchen Handlungen
komme eine Anfechtung gemäß § 133 InsO nur in Betracht, wenn ein unlauteres Handeln vorliege. Dazu habe der Kläger aber nichts vorgetragen, so daß
die Anfechtung nur bezüglich der Zahlung vom 7. November 2000 gemäß
§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgreich sei.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Der Kläger hat die Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133
Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt. Soweit das beklagte Land sich dagegen
rechtserheblich verteidigt, sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.
1. a) Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist, daß der
Schuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat.
Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt ebenso
wie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter (Kreft, in: HK-InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 12; MünchKomm-InsO/
Kirchhof, § 133 Rn. 22). Der Tatrichter hat sich seine Überzeugung nach § 286
ZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, das
Ergebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze zu berücksichtigen
(BGHZ 124, 76, 82; BGHZ 131, 189, 195, 196). Zur Feststellung eines Benachteiligungsvorsatzes hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit bestimmte
aus der Lebenserfahrung abgeleitete Grundsätze entwickelt. Hat der Schuldner
eine inkongruente Deckung vorgenommen, auf die der Begünstigte keinen
Rechtsanspruch hatte, so kann darin regelmäßig ein (starkes) Beweisanzei-
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chen für einen Benachteiligungsvorsatz liegen (BGH, Urt. v. 15. Dezember
1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460; Urt. v. 26. Juli 1997 - IX ZR 203/96,
ZIP 1997, 1509, 1510).
b) Hier hat das Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend die noch im
Streit befindlichen Zahlungen der Schuldnerin nicht als inkongruente Dekkungsgeschäfte gewertet. Diese Zahlungen, die sämtlich vor dem Dreimonatszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgten, können selbst dann nicht
als inkongruent angesehen werden, wenn sie zur Abwendung von drohenden
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werden. Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - entschieden,
daß eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung
früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, nicht bereits deshalb
eine inkongruente Deckung darstellt, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar
bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX
ZR 169/02, z.V.b. in BGHZ; Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, z.V.b.).
c) Unzutreffend ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß
es dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz auf anderem
Wege darzulegen. Insoweit genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).
aa) Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner
dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser ein Anspruch hatte, erhöhte
Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen sind.
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Dieser besteht, wenn der Schuldner mit kongruenten Zahlungen wenigstens mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezweckt. Dies liegt
insbesondere dann nahe, wenn der Schuldner mit der Befriedigung gerade
dieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden
will. Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen
kann und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb
erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt
es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen
Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit
nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf (vgl. BGH,
Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an ältere Rechtsprechung auch
des erkennenden Senates (vgl. BGHZ 12, 232, 238; 121, 179, 185 m.w.N.) angenommen, daß bei kongruenten Deckungsgeschäften der Vorsatz nur dann
bejaht werden könne, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger vorliege. Diese Abgrenzungsregel geht auf die Fassung des
§ 31 KO zurück, der seinem Wortlaut nach eine Benachteiligungsabsicht voraussetzte. Für § 133 InsO, der ausdrücklich einen Benachteiligungsvorsatz
ausreichen läßt, greift sie insoweit zu kurz, als ein unlauteres Zusammenwirken
zwischen Gläubiger und Schuldner nicht der einzige Fall ist, in dem der
Schuldner die Benachteiligung der anderen Gläubiger billigt. Die tatsächliche
Vermutung, daß es dem Schuldner vorrangig auf die Erfüllung seiner Zahlungspflicht ankommt, kann auch durch andere Umstände erschüttert werden,
deren Unlauterkeit zweifelhaft sein mag, etwa einen zwar gesetzmäßigen, aber
massiven Druck des sodann begünstigten Gläubigers. Soweit der angeführten
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Rechtsprechung eine weitergehende Einschränkung entnommen werden
könnte, gibt der Senat sie jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133
InsO auf.
bb) Danach erschöpft die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts
den entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht (§ 286 ZPO). Dieser
hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin
am 12. April 2000 und am 18. April 2000 den Beamten des beklagten Landes
gegenüber erklärt habe, er sei "illiquide" bzw. "zahlungsunfähig". Der Mitarbeiter des beklagten Landes, K.
, habe dem Geschäftsführer der Schuld-
nerin bei einem weiteren Gespräch am 18. April 2000 erklärt, daß er, wenn die
Schuldnerin nicht bis Montag der kommenden Woche 50.000 DM zahle, die
"Bude dicht" mache; käme das Geld nicht, würden die 36 Mitarbeiter zumindest
ein "geregeltes Einkommen über das Arbeitslosengeld" beziehen können.
Aus diesem Vortrag läßt sich ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei den Zahlungen ab 25. April 2000
entnehmen. Die Erklärung, nicht zahlen zu können, bedeutet eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 810,
811; RG SeuffA 38 [1882] Nr. 88; OLG Dresden SeuffA 37 [1881] Nr. 178; Jaeger/
Henckel § 30 Rn. 14, 17) und indiziert damit eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17
Abs. 2 InsO). Daran ändert es hier nichts, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin diese Erklärung als Drittschuldner abgegeben hat. Denn er leugnete
nicht, daß die Schuldnerin aufgrund der Pfändungsverfügung des beklagten
Landes vom 22. Dezember 1999 zu weitaus höheren Zahlungen verpflichtet
war. Die Vermutung, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war, wird auch nicht
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dadurch ausgeräumt, daß sie nachträglich noch die hier angefochtenen Zahlungen an das beklagte Land leistete. Der Zahlungsunfähigkeit steht es nicht
entgegen, daß der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen
leistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich
sind (BGH, Urt. v. 31. März 1982 - 2 StR 744/81, NJW 1982, 1952, 1954; Urt.
v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84,NJW 1985, 1785; Urt. v. 25. September 1997
- IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608). Ein Schuldner, der in Kenntnis seiner
Zahlungsunfähigkeit im allgemeinen noch einzelne Gläubiger befriedigt, rechnet zwangsläufig mit der dadurch eintretenden Benachteiligung der anderen
Gläubiger, für die damit weniger übrig bleibt. Er nimmt dies jedenfalls dann billigend in Kauf, wenn er damit den begünstigten Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhalten will (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2003 aaO unter
II. 3 c) der Entscheidungsgründe).
2. Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus, daß "der andere Teil", d.h. der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung
(§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Antragsgegner muß mithin gewußt haben, daß die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger
benachteiligt und daß der Schuldner dies auch wollte. Nach § 133 Abs. 1
Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wußte, daß
die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO drohte
und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Wissen des Antragsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (vgl. Gerhardt/Kreft, Aktuelle
Probleme der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl. Rn. 425).
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Auch hierzu hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Aus der von ihm behaupteten Mitteilung des Geschäftsführers der Schuldnerin über deren Zahlungsunfähigkeit an die Mitarbeiter des beklagten Landes am 12. April und
18. April 2000 sowie der behaupteten Drohung des Zeugen K.
, die Bude
dicht machen zu wollen, ergibt sich, daß dieser die Mitteilung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin genutzt hat, die Schuldnerin unter Druck zu
setzen, um mit deren Einverständnis eine bevorzugte Befriedigung des beklagten Landes vor allen anderen Gläubigern zu erreichen.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen
als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Soweit das beklagte Land der Ansicht
ist, es könne bezüglich der Zahlung vom 25. April 2000 in Höhe von 40.000 DM
keine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, weil dieser Betrag unstreitig aus
Privatvermögen erbracht worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Das
Geld ist - soweit dargetan - zunächst in das Vermögen der GmbH gelangt. Die
Voraussetzungen einer Treuhand zugunsten der Geldgeber sind nicht vorgetragen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490;
BGH, Urt. v. 27. Mai 2002 aaO).
Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), da sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das beklagte Land ist dem schlüssigen,
mit Beweisantritten versehenen Vorbringen des Klägers in rechtserheblicher
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Weise entgegengetreten, so daß die entsprechenden Feststellungen durch das
Berufungsgericht nachgeholt werden müssen.
IV.
Sollte der Kläger seine Behauptungen über den Inhalt der Gespräche im
April 2000 nicht beweisen können, wird das Berufungsgericht folgendes zu
bedenken haben:
1. Wie bereits dargestellt [s. unter II. 1. c) bb)], ist es ein starkes Beweiszeichen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn ein Schuldner zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsmaßnahme an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit weiß,
daß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der Zahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden.
Unstreitig hat das beklagte Land am 1. August 2000 eine Pfändungsverfügung erlassen, die nach der unter Beweis gestellten Darlegung des Klägers Auslöser für die Zahlung vom 7. August 2000 über 44.023,81 DM war, mit
welcher ein Vollstreckungsaufschub erreicht werden sollte. Des weiteren hat
der Kläger zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Beifügung von Geschäftsunterlagen und anderen Dokumenten umfänglich und detailliert mit entsprechenden Beweisantritten vorgetragen. Der Kläger wird allerdings die zu
dieser Zeit fälligen und offenstehenden Gesamtverbindlichkeiten noch darlegen müssen. Summen- und Saldenlisten reichen nicht.
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2. Bei der Prüfung der Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteiligungsvorsatz wird das Berufungsgericht in seine Erwägungen insbesondere
die in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO festgelegte Vermutungswirkung für die Kenntnis des "anderen Teils" einzubeziehen haben. Dabei wird es folgende unstreitige Tatsachen zur wirtschaftlichen Lage, von denen das beklagte Land Kenntnis hatte, berücksichtigen müssen:
Die Gesamtsteuerschuld der Schuldnerin und ihres Geschäftsführers
betrug am 9. August 2000 - trotz der am 7. August 2000 gezahlten
44.023,81 DM - noch 116.283,29 DM (Anlage K 12 zur Klageschrift). Aus dem
Schreiben des Finanzamts vom 29. Mai 2000 (Anlage K 26 zum Schriftsatz des
Klägers vom 8. November 2001) geht hervor, daß vor der Zahlung vom
25. April 2000 erneut die für Februar 2000 angemeldeten Umsatzsteuerbeträge
und die für April 2000 abzuführende Lohnsteuer nicht entrichtet worden waren.
Außerdem hatte die Schuldnerin die aus der Stundungsvereinbarung vom
18. April 2000 zu zahlenden monatlichen Raten für Juni und Juli in Höhe von
jeweils 12.500 DM nicht erbracht. Schließlich waren zwei von der Schuldnerin
am 5. Juni 2000 ausgestellte Schecks, mit denen sie laufende Steuern
(Lohnsteuer 4/2000 und Umsatzsteuer 2/2000) in Höhe von insgesamt
17.793,66 DM bezahlen wollte, mangels Deckung nicht eingelöst worden.
Das Berufungsgericht wird im Rahmen des § 286 ZPO tatrichterlich zu
würdigen haben, ob diese Umstände unter Berücksichtigung der jüngeren
Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO, dort II. 4. der
Entscheidungsgründe) ausreichen, um eine Kenntnis des "anderen Teils" im
Sinne des § 133 Abs. 1 InsO annehmen zu können. Das beklagte Land mußte
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- entgegen seinem Einwand - damit rechnen, daß jedenfalls Arbeitnehmer und
somit Sozialversicherungsträger als weitere Gläubiger vorhanden waren.
c) Bei seiner tatrichterlichen Würdigung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu beachten haben, daß es genügen kann, wenn der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Umständen beweist,
die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Zwar stellt
§ 133 Abs. 1 InsO - anders als §§ 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 und 131 Abs. 2
Satz 1 InsO - keine entsprechende Rechtsvermutung auf. Das hindert jedoch
nicht, im Rahmen von § 286 ZPO insoweit von einer (allerdings widerleglichen)
tatsächlichen Vermutung auszugehen (vgl. Gerhardt/Kreft aaO Rn. 426 m.w.N.;
zur Anwendung des § 130 Abs. 2 InsO bei der Finanzverwaltung vgl. BGH, Urt.
v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; vgl. für § 30 Nr. 1 Fall 2
KO BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02 z.V.b.). Von einem Gläubiger, der
Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist deshalb zu vermuten, daß er auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.
d) Soweit das beklagte Land meint, seine Mitarbeiter hätten im Hinblick
auf § 258 AO aus den vorstehend dargestellten unstreitigen Tatsachen nicht
die entsprechenden Schlüsse gezogen, kann es hiermit keinen Erfolg haben.
Wenn der zuständige Finanzbeamte die unter c) dargestellte Kenntnis hat, wird
die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach § 258 AO Stundung oder Vollstreckungsaufschub gewähren wollte.
Kirchhof
Ganter
Kayser
Raebel