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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 254/06
vom
15. November 2007
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Detlev Fischer
am 15. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November
2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 167.448,81 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Rechtsunkenntnis des Geschädigten infolge unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage könne den
Verjährungsbeginn hinausschieben, steht mit der Rechtsprechung des Senats
im Einklang (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648,
- 3 -
653; v. 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041, 2042). Selbst wenn
die Rechtslage, wie die Beschwerde meint, im vorliegenden Fall nicht unübersichtlich oder zweifelhaft gewesen sein sollte, baut das Berufungsurteil nicht auf
einem unrichtigen Obersatz auf.
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Prof. Dr. Gehrlein
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2006 - 35 O 386/04 KG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2006 - 16 U 28/06 -