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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 224/14
vom
15. Juli 2015
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterinnen Lohmann
und Möhring
am 15. Juli 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. Juni
2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 11. Juni
2015 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen
sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt.
2
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
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ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der
Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der
Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks.
15/3706 S. 16).
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Vill
Möhring
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.04.2014 - 4 O 1461/13 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.09.2014 - 14 U 36/14 -