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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 130/10
vom
11. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die
Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 11. Oktober 2012
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Nebenintervenient zu 2 ist des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde verlustig.
Gründe:
1
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, welche sich gegen die
Abweisung ihrer Widerklage richtet, soweit diese das Berufungsgericht als unzulässig angesehen hat (Bezüge ab 1. Juni 2004), ist statthaft (§ 544 Abs. 1
Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat
in der Beschwerdebegründung jedoch keinen durchgreifenden Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3
ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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2
Insbesondere ist eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht
nicht ersichtlich. Weder hätte das Berufungsgericht die widerklagend erhobene
Feststellungsklage der Beklagten in eine Zwischenfeststellungswiderklage im
Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO umdeuten müssen, noch hätte ein entsprechender
Hinweis des Gerichts weitergeführt. Allein die Frage nach der Wirksamkeit der
Abtretungsvereinbarungen konnte zum Gegenstand einer solchen Zwischenfeststellungswiderklage gemacht werden, nicht hingegen bloße Vorfragen eines
solchen Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1956 - III ZR
226/55, BGHZ 22, 43, 48; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332).
Als bloße Vorfragen müssen die Fragen des auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts und der Unpfändbarkeit der Ansprüche nach italienischem Recht
verstanden werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 283; Zöller/Greger,
ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 5; Geimer, EWiR 1998, 47, 48; aA OLG Frankfurt,
OLGR Frankfurt 2000, 196), deren gesonderte Feststellung die Beklagte nach
ihren Ausführungen mit der Zwischenfeststellungsklage angestrebt hätte.
3
2. Die zunächst auch für den Nebenintervenienten zu 2 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen, so dass ent-
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sprechend § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss der Verlust des eingelegten
Rechtsmittels auszusprechen war (vgl. Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 544 Rn. 30).
Vill
Raebel
Fischer
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 34 O 8143/03 OLG München, Entscheidung vom 01.07.2010 - 6 U 2047/08 -