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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 122/06
vom
15. November 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Detlev Fischer
am 15. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
8. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 312.034,27 € festgesetzt.
Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die zur Prüfung
gestellten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind.
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1. a) Gegenstand der Klage bildet zum einen ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 307.034, 27 €, den die Klägerin darauf gestützt hat, im Falle
einer zutreffenden Beratung durch den Beklagten und einer ihr entsprechenden
Vertragsgestaltung gegen den Käufer E.
wegen Verzuges eine Zinsforderung
erworben zu haben. Weiterer Klagegegenstand ist ein Feststellungsantrag auf
Ersatz des der Klägerin dadurch entstandenen Schadens, dass sie wegen der
Bindung an den mit dem Käufer E.
geschlossenen Vertrag das Grundstück
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nicht zu gleichen Bedingungen an einen anderen Erwerber gewinnbringend
veräußern konnte.
b) Das Berufungsgericht hat den bezifferten Schadensersatzanspruch für
3
unbegründet erachtet, weil der Käufer E.
bei einer anderen Vertragsgestal-
tung vor Eintritt der Fälligkeit von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht
hätte und darum Verzugszinsen nicht angefallen wären.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die das Berufungsbegehren der Klä-
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gerin in vollem Umfang weiterverfolgt, setzt sich mit diesen die Abweisung des
Zahlungsantrags tragenden Erwägungen nicht auseinander. Zwar hat das Berufungsgericht einen bezifferten Schaden der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit eines Verkaufs des Grundstücks zu dem mit dem Käufer
E.
vereinbarten Preis an einen Dritten abgelehnt. Dies war aber rechtsfeh-
lerhaft, weil die Klägerin den Zahlungsanspruch in beiden Tatsacheninstanzen
ausschließlich auf den Zinsschaden gestützt hat. Das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde, das dem fehlerhaften Ansatz des Berufungsgerichts folgt
und sich nur mit der Frage eines Verkaufs an einen Dritten befasst, ist darum
nicht geeignet, die Abweisung des Zahlungsantrags in Frage zu stellen.
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3. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen ihren Feststellungsantrag ausschließlich mit Tatsachenvortrag zur Möglichkeit eines Verkaufs des Grundstücks zu dem mit dem Käufer E.
vereinbarten Preis an einen Dritten unter
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legt. Insoweit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund
auf, insbesondere sind die Voraussetzungen einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht dargetan.
Dr. Gero Fischer
Prof. Dr. Gehrlein
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 O 343/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2006 - I-9 U 64/05 -