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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 118/08
Verkündet am:
16. Juli 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
InsO § 82
Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer
Zeit, als er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermochte, von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangt hat.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08 - LG Neubrandenburg
AG Neubrandenburg
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zugesprochene Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 10. Februar 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.
GmbH (fortan
Schuldnerin). Die Eröffnung wurde am 11. Februar 2005 im Internet und am
23. Februar 2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
2
Die Schuldnerin war bei der Beklagten gegen Schäden aus Einbruchsdiebstahl versichert. Zur Regulierung eines vor Insolvenzeröffnung eingetretenen Versicherungsfalls übersandte die Beklagte an die Postanschrift der
Schuldnerin am 25. Februar 2005 einen Scheck über 2.853 €. Mit einem spätestens am 3. März 2005 zugegangenen Schreiben vom 28. Februar 2005 zeigte der Kläger der Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an und for-
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derte sie zur Zahlung der Versicherungsleistung auf. Am 8. März 2005 wurde
der Scheck eingelöst, ohne dass der Kläger den Einlösungsbetrag erhielt.
3
Die auf Zahlung von 2.853 € nebst Zinsen gerichtete Klage war in beiden
Instanzen erfolgreich. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
4
Die Revision ist mit Ausnahme der angegriffenen Zinshöhe unbegründet.
I.
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Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich für die
erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Zahlung nicht mit
Erfolg auf den Schutz des guten Glaubens nach § 82 Satz 1 InsO berufen. Die
fehlende Kenntnis von der Verfahrenseröffnung habe die Beklagte darzulegen
und zu beweisen. Sie sei ihrer Darlegungslast aber nicht nachgekommen. Bei
einer Zahlung durch Scheck trete die Erfüllung erst mit Einlösung des Schecks
durch Barzahlung oder Gutschrift ein. Dieser Zeitpunkt sei maßgeblich dafür, ob
die Beklagte keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung gehabt habe. Am
8. März 2005 habe die Beklagte bereits Kenntnis von der Insolvenzeröffnung
gehabt, weil ihr das Schreiben des Klägers spätestens am 3. März 2005 zugegangen sei. Auch wenn bei einem Versicherungsunternehmen die Organisationsstrukturen möglicherweise nicht derart ausgestaltet seien, dass jede eingehende Information dem Sachbearbeiter unverzüglich vorgelegt würde, sei bei
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einem Zeitraum von fünf Tagen eine eingegangene Information als der Beklagten zugegangen zu bewerten.
II.
Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist von
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ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Versicherungsverhältnis nicht fei geworden.
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1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahren geht nach § 80 Abs. 1 InsO die
Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse
gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über
(Jaeger/Windel, InsO § 82 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 82
Rn. 3; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 82 Rn. 6). Die Parteien haben nicht vorgetragen, dass die Scheckzahlung der Beklagten als eine nach dem Versicherungsvertrag zulässige Leistung an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB erbracht worden ist. Deshalb konnte die Beklagte den Scheck mangels Einigung
mit dem Kläger nur erfüllungshalber hingeben und ihre Deckungspflicht erst erfüllen, wenn der Scheck ordnungsgemäß eingelöst wurde (vgl. BGHZ 44, 178,
179 f; 131, 66, 74). Entsprechend § 270 Abs. 1 BGB trug die Beklagte Gefahr
und Kosten der Scheckübermittlung an den Gläubiger (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli
2000 - VIII ZR 99/99, ZIP 2000, 1719, 1721 unter II. 2. d). Diese Übermittlung
an den Kläger ist im Streitfall nur insoweit gescheitert, als der Scheck in die
Hände eines Organwalters der nicht mehr empfangszuständigen Insolvenzschuldnerin gelangt und von diesem nicht an den Kläger weitergeleitet, sondern
eingelöst worden ist. Ob die Beklagte aufgrund der Einlösung durch die Insolvenzschuldnerin von ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freige-
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worden ist oder von dem Kläger auf nochmalige Leistung in Anspruch genommen werden kann, beurteilt sich nach § 82 Satz 1 InsO, nicht nach dem allgemeinen Gefahrtragungsgrundsatz des § 270 Abs. 1 BGB, wie die Revisionserwiderung meint. Nach § 82 Satz 1 InsO wird der Leistende befreit, wenn er zur
Zeit der Leistung an den Insolvenzschuldner die Eröffnung des Verfahrens nicht
kannte.
a) Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt hat, weil sie ihre Leistungshandlung - Übersendung des Schecks - nach der öffentlichen Bekanntmachung
der Verfahrenseröffnung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember
2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138, 140 Rn. 12). Maßgeblich für den Übergang
der Beweislast ist der Zeitpunkt, an dem die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1
Satz 3 InsO als bewirkt gilt (HK-InsO/Kayser, aaO § 82 Rn. 20). Die öffentliche
Bekanntmachung ist durch die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Das Land
Mecklenburg-Vorpommern hat von der durch § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
InsO in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1
Satz 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I, S. 677) eingeräumten Möglichkeit zu einer entsprechenden Veröffentlichung Gebrauch gemacht. Nach Ziffer
I. 3.
der
Verwaltungsvorschrift
des
Justizministeriums
Mecklenburg-
Vorpommern vom 2. September 2003 (III 150/1518 - 42 SH/5, AmtsBl. M-V
2003, 931) erfolgten ab dem 1. Januar 2004 die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren ausschließlich im Internet. Auf die von § 30 Abs. 1
Satz 2 InsO in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung daneben vorgeschriebene und hier erst am 23. Februar 2005 erfolgte Veröffentlichung im Bundesanzeiger kommt es für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO nicht an (vgl. Keller ZIP 2003, 149, 153). Die öffentliche
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Bekanntmachung ist demzufolge durch Internetveröffentlichung mit Ablauf des
14. Februar 2005 (Montag) bewirkt worden (§ 9 Abs. 1 Satz 3, § 4 InsO, § 222
Abs. 2 ZPO).
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b) Der Leistende wird in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständigkeit eines Gläubigers nach § 82 InsO nur geschützt, wenn ihm die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen solange unbekannt geblieben
ist, wie er den Leistungserfolg noch zu verhindern vermag (Jaeger/Windel, aaO
§ 82 Rn. 48; HK-InsO/Kayser, aaO § 82 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 82
Rn. 11; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 82 Rn. 23; FK-InsO/App, 5. Aufl.
§ 82 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 82 Rn. 27; Braun/Kroth, InsO
3. Aufl. § 82 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 82 Rn. 18; Smid,
InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 9; Graf-Schlicker/Scherer, InsO § 82 Rn. 5; Hess, Insolvenzrecht § 82 InsO Rn. 14; Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 10.15
Fußn. 57; ebenso zum früheren Recht Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 8 Rn. 59).
Die hiervon abweichende Ansicht, die den Zeitpunkt der Leistungshandlung für
maßgeblich hält (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO Rn. 13; zum früheren Recht
ebenso Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 8 KO Anm. 2) und sich
hierfür auf den mit § 407 BGB übereinstimmenden Schutzzweck beruft, berücksichtigt die Unterschiede zwischen § 407 BGB und § 82 Satz 1 InsO nicht hinreichend.
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aa) Der Vorschrift des § 407 BGB kann nicht das allgemeine Prinzip entnommen werden, dass der Schuldner stets geschützt werden soll, wenn er sich
im Zeitpunkt seiner letzten Leistungshandlung in Unkenntnis der wirklichen
Rechtslage befunden hat (Jaeger/Windel, aaO). Der maßgebliche Zeitpunkt ist
vielmehr für jede dem Schuldnerschutz dienende Vorschrift aus ihrem Normzweck abzuleiten. § 407 BGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schuld-
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ner, ohne dessen Zutun die Abtretung erfolgt ist, in seiner Rechtsstellung möglichst nicht beeinträchtigt werden soll (BGHZ 105, 358, 360; BGH, Urt. v.
18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 984 f). Er soll vor den Nachteilen
der Abtretung geschützt werden; ihn sollen aber keine zusätzlichen Verpflichtungen treffen (BGHZ 105, 358, 360 f).
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bb) Bei § 407 BGB und § 82 Satz 1 InsO sind die Risikolagen und die
Schutzzwecke verschieden.
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In den Fällen des § 407 BGB gibt die Kenntnis des Schuldners, die seinen Leistungsschutz begrenzt, dem Individualinteresse eines Zessionars Vorrang, der die wirksame Leistung an den Zedenten vorher zwar gemäß § 816
Abs. 2 BGB von diesem herausverlangen kann, dem aber die Gefahr einer anspruchsvereitelnden Verfügung des Zedenten im ordentlichen Geschäftsverkehr, eines Vollstreckungszugriffs von Gläubigern des Zedenten und das Risiko
von dessen Insolvenz droht. Vergleichbare Gefahren drohen dem Insolvenzverwalter nicht. Anders als nach der Konkursordnung fällt auch die Leistung des
Drittschuldners an den Insolvenzschuldner gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse. Trotz seiner Fehlleitung unterliegt der Leistungsgegenstand nicht der
Zwangsvollstreckung durch den Neugläubiger des Insolvenzschuldners (§ 89
Abs. 1 InsO). Dritte können daran keine Rechte erwerben (§ 91 Abs. 1 InsO).
Die Risikolage, welcher § 82 InsO Rechnung tragen will und der in den Fällen
des § 407 BGB nichts Entsprechendes gegenüber steht, liegt darin, dass dem
Insolvenzverwalter der nach § 80 Abs. 1 InsO seiner Verfügungsmacht unterstehenden Leistungsgegenstand von einem ungetreuen Insolvenzschuldner
vorenthalten wird. So soll es auch im Streitfall gewesen sein.
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Der durch § 82 Satz 1 InsO den Drittschuldnern aus Billigkeitsgründen
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eingeräumte Gutglaubensschutz gewährt deshalb nicht wie § 407 BGB ein Mindestmaß an Sicherheit; er stellt sich vielmehr als eine besondere Vergünstigung
dar (so schon BGHZ 140, 54, 58 f zu § 8 Abs. 2 und 3 KO) und dient zugleich
dem öffentlichen Interesse an einem effektiven Insolvenzverfahren. Diesem
Regelungsziel entspricht es, dem Leistenden weitergehende Obliegenheiten als
nach § 407 BGB aufzuerlegen und darauf abzustellen, ob der Drittschuldner
seine Leistung noch zurückrufen und so dem Risiko eines treuwidrigen Verfahrensschuldners vorbeugen kann (vgl. Jaeger/Windel, aaO; HK-InsO/Kayser,
aaO).
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cc) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die gesetzliche Wertung für den
Fall, dass ein gutgläubiger Schuldner nicht an den wirklichen Erben, sondern an
den Erbscheinserben als Gläubiger geleistet hat. Abweichend von § 407 Abs. 1
BGB ist für die Kenntnis des Schuldners von der Unrichtigkeit des Erbscheins
bei Leistung an den Erbscheinserben (§§ 2367, 2366 BGB) der Zeitpunkt entscheidend,
an
dem
sich
der
Leistungserfolg
vollendet
(Staudinger/
Schilken, BGB Neubearbeitung 2004, § 2366 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Mayer,
4. Aufl. § 2366 Rn. 17; Siegmann/Höger in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl.
§ 2366 Rn. 14; Erman/Schlüter, BGB 12. Aufl. § 2366 Rn. 4; Palandt/Edenhofer, BGB 68. Aufl. § 2366 Rn. 3). Dort gelangt der Leistungsgegenstand kraft
dinglicher Surrogation in Rechtsanalogie zu § 718 Abs. 2, § 1418 Abs. 2 Nr. 3,
§ 1473 Abs. 1, § 1638 Abs. 2, §§ 2041, 2111 Abs. 1 BGB unmittelbar in den
Nachlass. Der Erbscheinserbe ist dem wirklichen Erben als Erbschaftsbesitzer
nach § 2018 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Die Zwangsvollstreckung von
Gläubigern des Erbschaftsbesitzers in Nachlasssurrogate kann vom wirklichen
Erben nach § 771 ZPO abgewehrt werden (MünchKomm-BGB/Helms, 4. Aufl.
§ 2019 Rn. 1 a.E.). Zusätzlich wird der wirkliche Erbe durch § 2019 Abs. 1 BGB
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geschützt. Auch hier ist demzufolge die Gefahr im Falle einer Fehlleitung der
Leistung wesentlich geringer als das Gläubigerrisiko von Zessionar oder
Schuldner, die gegen den Zedenten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorgehen müssen. Das Hauptrisiko
liegt ähnlich wie bei § 82 InsO in einem unredlichen Empfänger, dort dem Insolvenzschuldner, hier dem Erbscheinserben. Die Folgerung ist hier wie in den
Fällen des § 82 InsO, dass das geringere Regressrisiko des leistenden Schuldners es rechtfertigt, von ihm auch Bemühungen zur Verhinderung des Leistungserfolges zu erwarten und den Schutz der Unkenntnis von der fehlenden
Empfangszuständigkeit des Scheingläubigers nur dann zu gewähren, wenn sie
bis zur Unabwendbarkeit des Leistungserfolges andauert. Für die abweichende
Ansicht spricht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entscheidend
die in § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 892 Abs. 2 BGB getroffene Regelung, weil sie
darauf beruht, dass der Erwerber auf den Gang des Grundbuchverfahrens keinen Einfluss hat (Jaeger/Windel, aaO). Diese Regel ist bei § 82 InsO ebenso
wenig anwendbar wie bei den §§ 2366, 2367 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v.
12. Oktober 1970 - III ZR 254/68, WM 1971, 54; ferner BGHZ 57, 341, 343).
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2. Danach konnte die Beklagte nur dann von der Verpflichtung zur erneuten Leistung frei werden, wenn sie zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie die Einlösung des Schecks noch durch dessen Sperrung verhindern konnte, keine
Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte. Dies ist auf der
Grundlage ihres eigenen Vortrags nicht der Fall.
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a) Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss im Rahmen
des ihr Zumutbaren sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden,
rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen
weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden (BGHZ 140, 54,
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62; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005, - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138, 140
Rn. 13). Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich diese Rechtsprechung nicht auf den Bankenbereich (vgl. BGHZ 140, 54). Ob sich die Organisation, wenn es an einem darartigen internen Informationssystem fehlt, das
Wissen einzelner Mitarbeiter, die nicht zu den Entscheidungsträgern gehören,
etwa bei der Posteingangsstelle beschäftigt sind, unmittelbar zurechnen lassen
muss (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005, aaO), mag dahinstehen. Jedenfalls
müssen sich die Entscheidungsträger so behandeln lassen, als hätten sie das
Wissen gehabt, wenn die Zeit verstrichen ist, die bei Bestehen eines effizienten
internen Informationssystems benötigt worden wäre, um ihnen die Kenntnis zu
verschaffen. Diese Zeitspanne ist angesichts des Standes der modernen Büround Kommunikationstechnik als gering zu veranschlagen.
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b) Nach dem Vortrag der Beklagten sei es von ihr innerhalb der "assekuranzüblichen und angemessenen Bearbeitungszeit von mindestens neun Arbeitstagen" nicht zu erwarten gewesen, nach Erhalt der Eröffnungsanzeige des
Klägers am 3. März 2005 geeignete Maßnahmen gegen die drohende Scheckeinlösung zu ergreifen. Die Beklagte hat damit nicht vorgetragen, dass sie eine
Organisationsstruktur geschaffen hat, die eine kurzfristige Kenntnisnahme des
Inhaltes eilbedürftiger Schreiben durch die Entscheidungsträger ermöglicht.
Dies hat nichts mit der Frage nach der angemessenen Bearbeitungsfrist für den
eine Sachverhaltsaufklärung erfordernden Leistungsantrag eines Versicherten
zu tun (hierzu LG Köln VersR 1982, 389). Aus dem Nachweis der Insolvenzeröffnung ergab sich vielmehr unmittelbar, dass laufende Zahlungsvorgänge an
die Schuldnerin sofort anzuhalten waren. Ob es solche Vorgänge gab, konnte
auf dem Bildschirm in kürzester Zeit festgestellt werden. Da diese Kenntnisnahme mangels entsprechender organisatorischer Vorsorge nicht gewährleistet
war, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, wie wenn sie am 7. März
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2005, als sie den am Folgetag eingelösten Scheck noch sperren lassen konnte,
Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt hätte.
III.
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Der Ausspruch zur Zinshöhe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Amtsgericht hat dem Kläger Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zuerkannt. Bei
der Klageforderung handelt es sich indes nicht um eine Entgeltforderung nach
dieser Vorschrift. § 286 Abs. 3 BGB setzt die Vorgaben der Richtlinie
2000/35/EG vom 29. Juni 2000 um (Palandt/Grüneberg, aaO § 286 Rn. 1).
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Nach Erwägungsgrund 13 der Richtlinie unterfallen ihr nicht Zahlungen von
Versicherungsgesellschaften. Es bewendet daher bei der Zinshöhe des § 288
Abs. 1 Satz 2 BGB.
Ganter
Raebel
Pape
Kayser
Grupp
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 12 C 238/06 LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - 1 S 39/07 -