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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 113/02
Verkündet am:
3. April 2003
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
ZPO §§ 145, 596
Zur Ermessensausübung bei der Prozeßtrennung im Urkundenverfahren, wenn die
Klagepartei teilweise in das ordentliche Verfahren übergehen möchte.
BGB § 138 Abs. 1 (Bb)
Zur Frage der Sittenwidrigkeit von anerkannten anwaltlichen Gebührenforderungen
aus einer Honorarvereinbarung.
AGBG §§ 9 (A), 24a Nr. 2
Ein vorformuliertes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem beide Seiten sich
im Wege des gegenseitigen Nachgebens verständigen, benachteiligt einen Verbraucher nicht deswegen unangemessen, weil er auf Einwendungen gegen die anerkannten Ansprüche verzichtet.
BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02 - OLG Dresden
LG Dresden
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und
 
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Rechtsanwalts-GmbH verpflichtete sich im August 1998
gegenüber dem Beklagten, ihn rechtlich zu beraten und in schwebenden sowie
noch anstehenden Rechtsstreitigkeiten zu vertreten. Über das Honorar für diese Tätigkeiten einigten sich die Parteien in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die der Beklagte zwei Tage nach der Mandatserteilung unterzeichnete. Die Klägerin sollte danach einen Stundensatz von 350 DM zuzüglich
Auslagen in tatsächlich entstandener Höhe, mindestens aber 5 v.H. des Nettohonorars, außerdem die Erstattung der gesetzlichen Umsatzsteuer, erhalten.
Die Klägerin vertrat den Beklagten auf der Grundlage dieser Vereinbarungen in
mehreren Zivilprozessen, einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und einem
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
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Die monatlich abgerechneten Leistungen der Klägerin wurden bis zum
März 1999 von dem Beklagten bezahlt. Auf die Rechnung vom 7. April 1999
blieb er einen Teilbetrag von 1.888,10 DM schuldig. Die Rechnungen der Klägerin für die Monate Mai bis Oktober 1999 über insgesamt 37.514,40 DM beglich der Beklagte nicht.
Am 19./22. Oktober 1999 kamen die Parteien in einer als "Stundungsvereinbarung und Schuldanerkenntnis" bezeichneten schriftlichen Vereinbarung folgenden Inhaltes überein:
Aus laufender Rechtsberatung (der Klägerin für den Beklagten) sind folgende
Rechnungen derzeit unbeglichen: (...) Summe 39.402,50 DM.
Dies vorausgeschickt, schließen (die Parteien) folgende Stundungsvereinbarung:
1. (Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) aus derzeit fälligen Rechnungen
einen Gesamtbetrag in Höhe von 39.402,50 DM zu schulden.
2. (Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) einen Kostenvorschuß für noch zu
erbringende Rechtsanwaltsleistungen in Höhe von 30.000 DM brutto zu schulden.
3. Der Kostenvorschuß verringert sich jeweils anteilig um die zukünftig noch zu
legenden Rechnungen. Die zukünftigen Rechnungen der (Klägerin) gelten als
von (dem Beklagten) anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von
vier Wochen ab der Rechnungslegung schriftlich unter Angabe von Gründen
widerspricht.
4. (Der Beklagte) verzichtet auf Einwendungen jeglicher Art - bekannt oder unbekannt - hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld.
5. Die (Klägerin) stundet (dem Beklagten) den damit offenen Gesamtbetrag in
Höhe von DM 69.402,50 zinslos bis zum 15.10.2000.
6. (Salvatorische Klausel).
-4-
Die von der Klägerin unterzeichnete Übereinkunft war dem Beklagten
mit einem Anschreiben vom 19. Oktober 1999 (Anlage B 1) übersandt worden.
In diesem Schreiben der Klägerin hieß es:
"wie zwischen uns am 12.10.1999 vereinbart, übersenden wir Ihnen anbei die
Stundungsvereinbarung nebst Schuldanerkenntnis mit der Bitte, diese bis spätestens 29.10.1999 unterschrieben an uns zurückzusenden ....
Wie zwischen uns abgestimmt, werden wir am 22.10.1999 Berufung gegen das
Urteil des Landgerichts Dresden einlegen und werden die Berufung unmittelbar
nach Rücksendung der Stundungsvereinbarung begründen."
In der Zeit von November 1999 bis März 2000 rechnete die Klägerin
weitere 31.546,20 DM an Honoraren ab. Nach dem Ende der Stundung blieben
Zahlungen des Beklagten weiterhin aus. Die Klägerin legte infolgedessen das
Mandat nieder und nahm den Beklagten, unter anderem gestützt auf die Übereinkunft vom 19./22. Oktober 1999, im Wege des Urkundenprozesses in Anspruch. Hierbei ließ sie sich rückerstattete Gerichtskosten von 311,37 DM auf
den Restbetrag der Rechnung vom 7. April 1999 anrechnen.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung
von 69.091,13 DM; die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren wurde ihm
vorbehalten.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nach mündlicher Verhandlung
durch nachgelassenen Schriftsatz für den Kostenvorschuß von 30.000 DM vom
Urkundenprozeß Abstand genommen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die
Trennung des Verfahrens beschlossen, wegen des abgetrennten Teils die
mündliche Verhandlung wiedereröffnet und wegen des im Urkundenprozeß
weiterverfolgten Teils von 39.091,13 DM nebst Zinsen die Berufung zurückge-
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wiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die teilweise Abstandnahme der Klägerin vom
Urkundenprozeß in zweiter Instanz für zulässig und sachdienlich erachtet, diesen Teil des Rechtsstreits nach § 145 ZPO abgetrennt und im ordentlichen
Verfahren anderweitig verhandelt. Die Prozeßtrennung unterliegt im Rechtsmittelverfahren einer Nachprüfung darauf, ob die Trennungsvoraussetzungen
bestanden und ob die Anordnung auf fehlerhafter Ermessensausübung beruhte
(vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120). Sie ist jedoch im
Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Trennung ist hier durch das Berufungsgericht unter Beachtung
von § 145 Abs. 1 ZPO zwischen mehreren in einer Klage erhobenen Ansprüchen erfolgt. Denn die Stundenhonorare der Klägerin sind für gegenstandsbezogen und zeitlich getrennte Leistungen berechnet worden.
2. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei Anordnung der Prozeßtrennung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die Verfahrenstrennung war von
seinem - jedenfalls gut vertretbaren - Rechtsstandpunkt aus folgerichtig. Sie
wäre entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, wenn gegen die Zulässigkeit einer teilweisen Abstandnahme vom Urkundenprozeß Bedenken bestanden haben sollten. Diese
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Bedenken konnten gerade durch die Trennung überwunden werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 596 Rn. 2). Auch die Frage, ob die teilweise Abstandnahme bereits mit Zustellung des nachgelassenen Schriftsatzes oder erst
durch Erklärung in der insoweit wiedereröffneten mündlichen Verhandlung
wirksam werden konnte, stellt sich im Hinblick auf das hier angegriffene Berufungsurteil nicht. Denn insoweit hat die Klägerin an der gewählten Verfahrensart festgehalten.
3. Zutreffend, aber im Ergebnis ohne Erfolg weist die Revision darauf
hin, daß es zwischen dem abgetrennten Verfahrensteil bei einem Übergang in
das ordentliche Verfahren und dem Nachverfahren des Urkundenprozesses im
Falle gemeinsamer Vorfragen zu einander widersprechenden Entscheidungen
kommen kann. Diese Widerspruchsgefahr berührt die Zulässigkeit der Verfahrenstrennung nicht. Denn sie bestünde auch dann, wenn die Klägerin - ohne
Trennung - mit einem Teil ihrer Ansprüche durch Prozeßurteil gemäß § 597
Abs. 2 ZPO abgewiesen worden wäre und insoweit neu geklagt hätte. Die Zulässigkeit der Prozeßtrennung bei Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) nach § 145
Abs. 1 ZPO begegnet nicht den gleichen Einschränkungen, wie sie gegen die
Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO in einem solchen Fall angenommen werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99,
NJW 2001, 155; v. 28. November 2002 - VII ZR 270/01, NJW-RR 2003, 303 f,
jeweils m.w.N.).
II.
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Auch in der Sache hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung
stand.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage im Urkundenprozeß ausgeführt: Die Honorarvereinbarung vom August 1998 und der Anerkenntnisvertrag vom 19./22. Oktober 1999 genügten der gesetzlichen Form.
Keine der Vereinbarungen sei nach § 138 BGB nichtig. Der Anerkenntnisvertrag sei auch nicht wirksam angefochten worden. Der Einwendungsverzicht als
Leistungsinhalt sei mit dem AGB-Gesetz vereinbar.
2. Demgegenüber rügt die Revision: Die Klägerin habe sich ein sittenwidrig überhöhtes Honorar versprechen lassen; denn es betrage nach dem
Vorbringen des Beklagten mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren.
Die vereinbarte und verlangte Erstattung der Mindestauslagen in Höhe von 5 %
des Nettohonorars (ohne Umsatzsteuererstattung) enthalte abweichend von
§ 26 BRAGO keine Obergrenze; damit sei sie ein verdeckter Teil des Honorars. Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung werde durch das Anerkenntnis
nicht überwunden, sondern das Anerkenntnis werde von der Nichtigkeit der
Honorarvereinbarung ergriffen. Die Bestimmungen der Nummer 3 und 4 des
Schuldanerkenntnisses verstießen gegen § 9 AGBG und Klauselverbote. Das
Schuldanerkenntnis könne wegen der Aufnahme anderweitiger Abreden nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO den Honoraranspruch auch nicht selbständig begründen.
3. Die Rügen der Revision greifen nicht durch. Der anerkannte Vergütungsanspruch der Klägerin ist im Urkundenprozeß rechtlich nur darauf zu
prüfen, ob die abschriftlich vorgelegten Urkunden (§ 593 Abs. 2 ZPO) zum Be-
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weis sämtlicher anspruchsbegründenden Tatsachen geeignet sind (§ 592 ZPO)
und Einwendungen des Beklagten aus den Urkunden selbst hervorgehen oder
unstreitig sind. Für andere als die in § 592 ZPO erwähnten und hier entscheidungserheblichen Tatsachen hat der Beklagte jedenfalls keinen nach § 595
Abs. 2 ZPO zulässigen Beweis angetreten.
a) Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nur über die
unter Nummer 1 der Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 anerkannten Beträge aus den Rechnungen vom April 1999 (Rest von 1.888,10 DM) und von
Mai bis Oktober 1999 (insgesamt 37.514,40 DM) befunden. Rügen, welche die
Revision im Zusammenhang mit dem Vorschußanspruch gemäß Nummer 3 der
genannten Vereinbarung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und aus dem AGBGesetz herleitet, sind deshalb für dieses Revisionsverfahren von vornherein
ohne Belang.
b) Die Anerkenntnis- und Stundungsvereinbarung der Parteien vom
19./22. Oktober 1999 ist nach der Entscheidungsgrundlage des Urkundenprozesses wirksam.
aa) Das Berufungsgericht hat das Anerkenntnis vom 19./22. Oktober
1999 in seinem hier maßgebenden Teil - insoweit unangegriffen - als Schuldbestätigung (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) verstanden. Aus der Urkunde selbst ergibt sich allerdings nicht, daß die Parteien schon im Oktober
1999 ernsthaft darüber gestritten haben oder eine erkannte rechtliche Unsicherheit darüber ausräumen wollten, ob die Honorarvereinbarung vom August
1998 infolge eines überhöhten Vergütungssatzes gegen die guten Sitten ver-
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stieß. Der Beklagte kann sich daher ungeachtet des Anerkenntnisses auf eine
Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung berufen.
Das Berufungsgericht hat aber zu Recht verneint, daß der Beklagte die
Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung vom August 1998 und des hierauf
bezogenen Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober 1999 mit den im Urkundenprozeß statthaften Mitteln dargetan hat.
Der Beklagte hat den gesetzlichen Gebührenanspruch der Klägerin für
die im Rahmen des Dauermandates vom August 1998 geführten Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahren erstinstanzlich unwidersprochen mit 50.345,15 DM beziffert (Schriftsatz vom 14. Juni 2001 S. 6 bis 8, GA 23 bis 25; Schriftsatz der
Klägerin vom 27. Juni 2001 S. 5, GA 38), während insgesamt 237.366,54 DM
nach der Honorarvereinbarung in Rechnung gestellt worden sind. Damit hätte
das berechnete Stundensatzhonorar weniger als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren betragen. Zumindest innerhalb dieser Spannbreite kann bei
Sachen mit kleineren und mittleren Streitwerten aus dem Quotienten von berechnetem Honorar und gesetzlichen Gebühren allein ein sittenwidriges Mißverhältnis von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht entnommen werden (vgl. BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR
153/01, NJW 2002, 2774, 2775). Das gilt namentlich dann, wenn - wie hier eine arbeitszeitabhängige Vergütung vereinbart wurde, der vereinbarte Stundensatz nicht außergewöhnlich hoch ist und die Gesamtvergütung durch die
Anzahl der rechnungsmäßig anfallenden Stunden - anders als die gesetzlichen
Wertgebühren - aufwandsabhängig wuchs. Denn eine aufwandsangemessene
anwaltliche Honorarvereinbarung kann das Sittengesetz nicht verletzen.
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Keinen Erfolg hat auch der Angriff der Revision gegen die Auslagenvereinbarung; denn sie ist nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil die Erstattung
abweichend von § 26 BRAGO betragsmäßig nicht begrenzt war. Welche Auslagen der Klägerin tatsächlich während der Laufzeit des Mandates entstanden
sind, hat der Beklagte nicht mit den im Urkundenprozeß statthaften Mitteln unter Beweis gestellt.
bb) Der Beklagte konnte das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober
1999 auch nicht nach § 123 BGB anfechten oder wegen Verschuldens beim
Vertragsschluß Befreiung von der anderweitig nicht bestehenden Schuld verlangen, weil die Klägerin für den Fall der Nichtannahme zu erkennen gegeben
hatte, daß sie ein Mandat ohne Rücksicht auf die demnächst laufende Berufungsbegründungsfrist niederlegen werde. Denn diese Drohung war nicht ohne
weiteres rechtswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, aaO).
cc) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, bei dem Schuldanerkenntnis
vom 19./22. Oktober 1999 sei die Form des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für anwaltliche Honorarvereinbarungen nicht eingehalten worden. Das Anerkenntnis
bedurfte mit seinem schuldbestätigenden Inhalt entgegen dem Ausgangspunkt
des Berufungsgerichts dieser gesetzlichen Form jedenfalls deshalb nicht, weil
die bestätigte Honorarabrede vom August 1998, auf welche in der Mandatsvereinbarung verwiesen wurde, die Form wahrte. Ob ein ursprünglicher Formmangel anwaltlicher Honorarvereinbarungen entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO im Rahmen einer Schuldbestätigung verzichtsfähig ist, braucht deshalb
nicht geprüft zu werden.
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Aus dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
16. September 1971 (BGHZ 57, 53, 57 f), auf welches sich die Parteien bezogen haben, kann für den vorliegenden Fall keine weitergehende Formanforderung entnommen werden. Dort ist der Rechtssatz aufgestellt worden, daß ein
abstraktes Schuldanerkenntnis der Form des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht genüge.
Der damalige Bestimmtheitsmangel des Schuldanerkenntnisses kommt hier
nicht in Betracht. Denn das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober 1999 hat
die unter Nummer 1 anerkannten Honorarrechnungen der Beklagten im Vorspruch nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Betrag bezeichnet.
dd) Der Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober
1999, soweit hier von Interesse, stehen auch die Vorschriften des AGBGesetzes nicht entgegen.
Das Berufungsgericht hat mit Recht offengelassen, ob das AGB-Gesetz
hier nach § 24a Nr. 2 in dem dort bezeichneten Umfang Anwendung findet.
Denn das AGB-Gesetz verbietet deklaratorische Schuldanerkenntnisse mit
Vergleichscharakter auch dann nicht allgemein, wenn sie gegenüber einem
Verbraucher vorformuliert werden. Der hier ausbedungene Einwendungsverzicht des Beklagten gegen die anerkannten vorliegenden Rechnungen der Klägerin ist zwar keine bloße Leistungsbeschreibung (vgl. dazu BGHZ 100, 157,
173), widerspricht mit seinem Inhalt aber nicht dem in der Rechtsprechung anerkannten Leitbild eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses und benachteiligt den Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1
AGBG. Denn es steht in einem Austauschverhältnis zu der annähernd einjährigen zinslosen Leistungsstundung von seiten der Klägerin.
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Das deklaratorische Schuldanerkenntnis läßt sich mit der Erteilung eines
abstrakten Schuldanerkenntnisses, welches trotz seiner Beweislastwirkung im
Rahmen von § 812 Abs. 2 BGB mit § 11 Nr. 15 AGBG vereinbar ist (vgl.
BGHZ 99, 274, 284 f; 114, 9, 12), auch vor dem Hintergrund des AGBGesetzes nur bedingt vergleichen. Die Anerkenntniswirkung liegt beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis allein in der Feststellung des Ausgangsschuldverhältnisses. Damit hat sich keine Beweislast der Parteien verlagert, sondern
es sind mögliche Beweisfragen durch das materielle Recht beseitigt worden. Im
Interesse einer einvernehmlichen Streiterledigung oder Streitvermeidung hat
das Gesetz solche Möglichkeiten trotz Klauselverwendung nicht allgemein beschränkt.
c) Infolge des Schuldanerkenntnisses des Beklagten ist ein Bestreiten
der in Rechnung gestellten honorarpflichtigen Stunden, gleich ob sie nicht erbracht oder nicht erforderlich gewesen sein sollen, materiell-rechtlich ausgeschlossen. Eines Urkundenbeweises durch die Klägerin bedarf es demgegenüber nicht mehr. Das gilt auch für die Frage, ob der Beklagte die Klägerin urkundlich damit beauftragt hat, den Arbeitsgerichtsprozeß, an dem er persönlich
nicht beteiligt war, für die Arbeitnehmerin auf seine Rechnung und zu den für
ihn selbst geltenden Bedingungen zu führen.
4. Das Berufungsgericht hat der Klägerin keinen höheren Zinsfuß zugesprochen als beantragt. Es hat in diesem Punkt nur das landgerichtliche Urteil
unrichtig wiedergegeben. Dieses offenkundige Schreibversehen kann durch
das Berufungsgericht selbst nach § 319 ZPO im Bedarfsfall berichtigt werden.
Kreft
Kirchhof
Fischer
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Raebel