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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 80/15
vom
12. November 2015
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 12. November 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 18. August 2015 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Das Schreiben des weiteren Beteiligten zu 1 vom 5. Oktober 2015 ist als
Rechtsbeschwerde auszulegen. Der weitere Beteiligte zu 1 begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses
Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das
am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO
vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren
nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in
dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine
solche Zulassung ist nicht erfolgt.
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3
Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
(§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Lohmann
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 06.08.2015 - 73 IN 68/12 LG Münster, Entscheidung vom 18.08.2015 - 5 T 504/15 -