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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 62/13
vom
26. März 2015
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 63; InsVV § 5
a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender
Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Wird ihm nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung
aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt.
b) Ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine
Tätigkeit bestellt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, bemisst sich seine Vergütung
unmittelbar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13 - LG Neubrandenburg
AG Neubrandenburg
-2-
-3-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 26. März 2015
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg
vom 9. August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.811,06 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalterin sowohl in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des R.
das Vermögen der T.
L.
als auch im Insolvenzverfahren über
GbR, deren Gesellschafter R.
Insolvenzverfahren über das Vermögen des R.
L.
L.
ist. Im
meldete die weitere
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GbR in Höhe von 502.542,80 €
Beteiligte zu 2 eine Forderung der T.
an. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Sonderinsolvenzverwalter mit der Aufgabe, die angemeldete Forderung der T.
GbR zu prüfen. Der weitere Beteiligte zu 1 führte die ihm übertragene Tätigkeit
aus und beantragte, seine Vergütung auf 2.457,23 € (2.044,90 € zuzüglich einer
Auslagenpauschale von 20 € und 19 v.H. Umsatzsteuer) festzusetzen.
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Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 25 € (eine 1,0-Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren nach Nr. 3317 VV RVG nach dem Mindestwert von 300 € gemäß § 13 RVG) zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin auf 53,55 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des
Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Vergütung auf insgesamt 646,17 € heraufgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom
Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu
1 den zurückgewiesenen Teil seines Antrags weiter.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6
Abs. 1 Satz 1 InsO, § 64 Abs. 3 InsO analog) und auch im Übrigen zulässig. Sie
führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters erfolge zwar grundsätzlich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Weil die Bestellung des Beteiligten zu 1 aber darauf beschränkt gewesen sei, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, könne die
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Vergütung nicht höher als nach § 5 InsVV in Verbindung mit den Bestimmungen
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festgesetzt werden. Sie bestimme sich
somit letztlich nach diesem Gesetz. Danach sei eine 0,5-fache Gebühr analog
Nr. 3320 VV RVG anzusetzen. Der Gegenstandswert sei gemäß § 28 Abs. 3,
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 50.000 € (ca. 10 v.H. der verfahrensgegenständlichen Forderung) zu bestimmen. Die Vergütung betrage deshalb 523 € zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
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a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters in §§ 63 bis 65 InsO und in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Meist bezieht sich die Tätigkeit eines Sonderinsolvenzverwalters zwar nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters. Dem kann
aber dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird. Darüber
hinaus können entsprechend § 3 InsVV Zu- und Abschläge festgesetzt werden,
um eine angemessene Vergütung zu erreichen. Die Regelung über die Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV gilt dabei nicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai
2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 Rn. 11, 20 bis 23). Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle
anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie
nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater
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oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre. Liegt diese Voraussetzung vor, bemisst sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (BGH, Beschluss vom 29. Mai
2008, aaO Rn. 24 f; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn.
8).
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b) Nach diesen Grundsätzen hat der Beteiligte zu 1 keinen Anspruch auf
Festsetzung einer unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechneten Vergütung, denn die Voraussetzungen, unter
denen ein als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter für den Einsatz seiner besonderen Sachkunde nach § 5 InsVV eine so berechnete Vergütung verlangen
kann, lagen nicht vor. Aufgabe des Beteiligten zu 1 als Sonderinsolvenzverwalter war es, die von der Beteiligten zu 2 angemeldete Forderung zu prüfen. Die
Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen
gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst
auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem
Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche
Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind. Dafür ist im
Streitfall aber nichts festgestellt.
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c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bemisst sich die Vergütung des Beteiligten zu 1 auch nicht "letztlich" nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ist der Auftrag an den Sonderinsolvenzverwalter auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt und steht einer Übertragung
dieser Tätigkeit auf einen Rechtsanwalt entgegen, dass es des Einsatzes der
besonderen Sachkunde eines Rechtsanwalts nicht bedarf, ist die Vergütung
des Sonderinsolvenzverwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtli-
- 7 -
chen Vergütungsverordnung zu bemessen. Die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für eine solche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, bildet, sofern die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters
insgesamt Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte, in
diesem Fall lediglich die obere Grenze der festzusetzenden Vergütung, die
nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf.
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3. Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben und die Sache
zur erneuten tatrichterlichen Festsetzung der Vergütung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Vergütung des Beteiligten zu 1 nach
§ 63 InsO in Verbindung mit der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu
berechnen und bei der Bestimmung der oberen Grenze der Vergütung zu berücksichtigen haben, dass einer - hypothetischen - Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Geschäftsgebühr für
außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG zugrunde zu legen ist und
nicht eine Gebühr analog Nr. 3320 VV RVG. Jene Gebühr betrifft als Unterfall
der hier ebenfalls nicht einschlägigen allgemeinen Verfahrensgebühr für das
Insolvenzverfahren nach Nr. 3317 VV RVG die Anmeldung einer Insolvenzforderung für einen Insolvenzgläubiger. In den Fällen des § 5 InsVV geht es hingegen um die Vergütung einer dem Insolvenzverwalter obliegenden Tätigkeit
nach Maßgabe der Gebühren, die ein mit dieser Tätigkeit gesondert beauftragter Rechtsanwalt beanspruchen könnte. Die Tätigkeit kann ganz verschiedene
Gegenstände haben. Betrifft sie die Prüfung einer angemeldeten Forderung,
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erlaubt die Anwendung der Rahmengebühr der Nr. 2300 VV RVG eine Berücksichtigung des mit der Forderungsprüfung im Einzelfall verbundenen Aufwands,
der über denjenigen einer Forderungsanmeldung hinausgehen kann.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 05.07.2012 - 4 IN 101/11 LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 09.08.2013 - 4 T 99/13 -